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BAG: Kein Nachteilsausgleich für das Kabinenpersonal von Air Berlin

Erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags, durch den nach § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG eine Vertretung errichtet ist, nur auf eine bestimmte Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern, kann wegen der geltungsbereichsbezogenen Wirkung tariflicher Rechtsnormen zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen i.S.d. § 1 Abs. 1 TVG weder der Vertretung das Recht eingeräumt werden, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abzuschließen, die einen Sachverhalt gestaltet, der auch nicht vom Geltungsbereich erfasste Arbeitnehmer betrifft, noch kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu versuchen.

[Amtlicher Leitsatz]

BAG,Urt.v.21.1.2020–1 AZR 149/19

I. Der Fall

Die Klägerin war als Flugbegleiterin bei der Schuldnerin beschäftigt. Am 1.11.2017 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am selben Tag zeigte der Beklagte, der zunächst zum Sachwalter und ab Mitte Januar 2018 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, dem Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit an. Bei der Schuldnerin war für das im Cockpit tätige Personal auf der Grundlage eines Tarifvertrags eine Personalvertretung Cockpit gebildet. Das in der Kabine tätige Personal wurde durch die Personalvertretung Kabine repräsentiert.

Diese war auf der Grundlage des von der Schuldnerin mit ver.di geschlossenen Tarifvertrags TVPV errichtet. § 83 Abs. 3 TVPV bestimmte, dass den Arbeitnehmern Nachteilsausgleich zu zahlen sei, wenn eine geplante Betriebsänderung durchführt werde, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die Schuldnerin unterrichtete Anfang Oktober 2017 die Personalvertretung Kabine über die geplante Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs zum 31.1.2018 und bat um Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Ende November 2017 – nach Abschluss von Interessenausgleichen mit der Personalvertretung Cockpit und dem bei der Schuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat Boden – kündigte sie den bei ihr beschäftigten Piloten sowie dem Bodenpersonal. Ausgenommen hiervon waren lediglich die Mitarbeiter, zu deren Kündigungen noch Zustimmungen einzuholen waren.

Nachdem die Schuldnerin Ende November 2017 die Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine über einen Interessenausgleich für gescheitert erklärt hatte, leitete sie ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Die Einigungsstelle erklärte sich jedoch für unzuständig. Der Beklagte kündigte Ende Januar 2018 die Arbeitsverhältnisse der in der Kabine beschäftigten Arbeitnehmer, darunter auch das der Klägerin.

Die Klägerin verlangte – als Neumasseverbindlichkeit – Nachteilsausgleich. Die Schuldnerin habe durch den Ausspruch der Kündigungen gegenüber den Piloten eine Betriebsänderung durchgeführt, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht zu haben.

Sowohl das ArbG Düsseldorf als auch das LAG Düsseldorf hatten die Klage abgewiesen. Die gegen die Urteile der Vorinstanzen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

II. Die Entscheidung

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 TVPV, weil die Voraussetzungen für dessen Gewährung nicht erfüllt seien. Die Schuldnerin habe die Betriebsänderung nicht durchgeführt, ohne zuvor über diese einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine hinreichend versucht zu haben. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 81 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 TVPV bezöge sich der tarifvertragliche Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nur auf den Versuch einer Einigung über kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Einen solchen Einigungsversuch habe die Schuldnerin unternommen, bevor der Beklagte die Kündigungen des Kabinenpersonals erklärt habe.

Einen Verhandlungsanspruch, der den Ablauf der geplanten Stilllegung des Flugbetriebs als organisatorische Einheit umfasste, gewähre § 81 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 TVPV der Personalvertretung Kabine wegen des in § 2 Abs. 1 TVPV vorgesehenen personellen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags nicht. Der Geltungsbereich sei auf das Kabinenpersonal begrenzt. Erstrecke sich aber der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags nur auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, könne der Vertretung wegen der geltungsbereichsbezogenen Wirkung tariflicher Rechtsnormen nicht das Recht eingeräumt werden, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abzuschließen, die einen Sachverhalt gestaltet, der auch nicht vom Geltungsbereich erfasste Arbeitnehmer betreffe.

Eine in einem nur für das Kabinenpersonal geltenden Tarifvertrag vorgesehene Regelung, nach der sich der Inhalt eines mit der Vertretung für das Kabinenpersonal abzuschließenden Interessenausgleichs auf das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der Stilllegung des – als organisatorische Einheit verstandenen – gesamten „Flugbetriebs“ bezieht, überschritte diese Grenzen, da der von den Betriebsparteien auszugestaltende Sachverhalt sich nicht auf das Kabinenpersonal beschränke, sondern gleichermaßen das von der Stilllegung dieser organisatorischen Einheit betroffene Cockpitpersonal erfasse.

In Anwendung dieses eingeschränkten Verständnisses sei der Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nicht verletzt worden. Die Schuldnerin habe den Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine einschließlich der Anrufung der Einigungsstelle hinreichend versucht.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung des BAG überzeugt. Der Personalvertretung Kabine kann nur ein Verhandlungsanspruch zustehen, soweit ausschließlich das Kabinenpersonal betroffen ist. Das Verhandlungsmandat umfasst aber gerade nicht den Ablauf der geplanten Stilllegung des gesamten Flugbetriebs als organisatorische Einheit, da § 2 Abs. 1 TVPV den personellen Geltungsbereichs des Tarifvertrags einschränkt. Die Kündigungen der Piloten und des Bodenpersonals konnten also erfolgen, ohne dass zuvor mit der Vertretung des Kabinenpersonals Verhandlungen geführt werden mussten. Eine andere Auslegung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Vertretung des Kabinenpersonals auch für das Cockpit- und/oder Bodenpersonal verhandeln würde. Dies überstiege aber die Reichweite der normativen Geltung des Tarifvertrags. Da der Personalvertretung Kabine dann Beteiligungsrechte eingeräumt wären, die über den persönlichen Geltungsbereich des TVPV hinausgingen, könnte die Arbeitgeberin gleichzeitig nicht rechtswirksam normativ verpflichtet werden, den Abschluss eines solchen Interessenausgleichs mit Hilfe einer Einigungsstelle zu versuchen, wäre aber dennoch nachteilsausgleichpflichtig.

Interessant ist auch der Hinweis des BAG, dass es für die Frage, ob der Versuch, noch vor dem Ausspruch der Kündigungen gegenüber dem Kabinenpersonal zu einem Interessenausgleich hierüber mit der Personalvertretung Kabine zu kommen, ausreichend war, nicht darauf ankomme, dass sich die Einigungsstelle für unzuständig erklärt habe. Das BAG lässt es für den Versuch ausreichen, dass die Einigungsstelle angerufen wurde. Die Einleitung gerichtlicher Schritte verlangt das BAG, ungeachtet dessen, dass entsprechende Beschlüsse der Einigungsstelle über ihre fehlende Zuständigkeit nicht gesondert vor Gericht angreifbar sind, nicht.

Dr.Jannis Kamann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

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