Beitrag

Austausch der Geräteilen von Messgeräten

Werden beim dem Messgerät Vitronic Poliscan FM1 das LIDAR-Modul und Systemplatine ausgetauscht, liegt keine Modifizierung und damit kein erneuertes Messgerät gem. § 2 Nr. 7 MessEG vor. Zum Ausschluss von hieraus resultierenden Fehlerquellen genügt die verpflichtende Neueichung des Geräts (Leitsatz des Verfassers)

AG Landstuhl, Urt. v. 11.8.2026 – 2 OWi 4211 Js 2475/26

I. Sachverhalt

Geschwindigkeitsmessung

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. Die Messung war mit dem Geschwindigkeitsmesssystem Vitronic Poliscan FM1 erfolgt.

II. Entscheidung

Grundlagen

Das verwendete Messgerät sei in mess- und eichrechtlich zulässiger Weise betrieben worden. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 12 lit. a MessEV dürfen Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen des MessEG und der MessEV entsprechen. Das ordnungsgemäße Inverkehrbringen betreffe die Phase der Erstbereitstellung auf dem Markt und liege bei dem hier verwendeten Messgerät vor (wird ausgeführt). Im laufenden Betrieb erfordere die Verwendungsbefugnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 MessEG zusätzlich das Vorliegen einer gültigen Eichung. Die Eichung sei gem. § 3 Nr. 5 MessEG die behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines konkreten Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden ist, dieses Gerät für eine weitere Eichfrist im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks einzusetzen. Während die Konformitätsbewertung dazu dient, das Baumuster als abstraktes Modell zu prüfen, diene die Eichung dazu, das konkrete Einzelgerät auf seine tatsächliche Messgenauigkeit, die Einhaltung der maßgeblichen Verkehrsfehlergrenzen und die Unversehrtheit der Sicherungseinrichtungen im praktischen Betrieb zu überprüfen.

Austausch ist nicht gleich Erneuerung

Die mess- und eichrechtliche Zulässigkeit der vorliegenden Messung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass an dem Messgerät im Rahmen einer Reparatur- bzw. Instandsetzungsmaßnahme das LIDAR-Modul und Systemplatine ausgetauscht worden war. Bei diesem optoelektronischen Sende- und Empfangsteil sowie der zentralen Steuerungseinheit handele es sich zwar um die zentralen messtechnischen und datenverarbeitenden Baugruppen und damit um funktionale Herzstücke der Messeinheit. Dieser physikalische Eingriff in das Messgerät führe jedoch nicht dazu, dass das Messgerät als ein erneuertes Messgerät i.S.d. § 2 Nr. 7 Hs. 2 MessEG einzustufen wäre, was die Durchführung einer neuen Konformitätsbewertung erforderlich gemacht hätte. Vielmehr sei für die Wiedererlangung der Verwendbarkeit lediglich eine Neueichung i.S.d. § 37 MessEG geboten gewesen. Diese sei vor der verfahrensgegenständlichen Messung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn aus § 2 Nr. 7 Hs. 2 MessEG folge, dass ein bereits in Verkehr gebrachtes Messgerät einem erstmals bereitgestellten Messgerät nur dann gleichgestellt ist, wenn es in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 MessEG zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit einem Neugerät seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt:

Die Vorschrift des § 2 Nr. 7 Hs. 2 MessEG verlange zunächst eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit des Geräts. Die Beschaffenheit beziehe sich auf die körperliche, physische Substanz. Wesentlich sei eine Veränderung nur dann, wenn sie grundlegender Natur ist, von entscheidender Bedeutung erscheint und den Kern der Sache betrifft. Der physische Austausch des LIDAR-Moduls sowie der Systemplatine als zentrale Hardwarekomponenten berühre zwar die körperliche Substanz des Geräts. Ob diese körperliche Veränderung jedoch im rechtlichen Sinne als wesentlich einzustufen ist, lasse sich nicht isoliert betrachten, sondern stehe in unlösbarem Sinnzusammenhang mit Kriterien der Zielgerichtetheit und Bewertung, sodass auch diese in den Blick zu nehmen sind. Die Veränderung müsse also mit dem Ziel einer Modifizierung der ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, der ursprünglichen Verwendung oder der ursprünglichen Bauart erfolgt sein.

Keine Modifizierung

Unter dem Begriff der Modifizierung sei die gezielte Abänderung, Umgestaltung oder Erweiterung eines bisherigen Zustands im Sinne einer Erneuerung zu verstehen. Das Tatbestandsmerkmal des Ziels sei dabei objektiv zu bestimmen. Es komme nicht auf den bloßen subjektiven Willen oder die Motivation des Betreibers, Reparateurs oder Herstellers an. Eine rein subjektive Betrachtung würde dazu führen, dass Private durch ihren internen Willen die Grenzen der gesetzlichen Eichpflicht verschieben könnten. Objektiv betrachtet diene der Austausch eines defekten, gealterten oder beschädigten LIDAR-Moduls sowie der Systemplatine gegen baugleiche Ersatzkomponenten nicht der Modifizierung, sondern der Instandsetzung und Wiederherstellung des ursprünglichen (Soll-)Zustands. Die ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts würden durch den Austausch des LIDAR-Moduls und der Systemplatine nicht modifiziert. Messtechnische Eigenschaften i.S.d. Gesetzes seien insbesondere die Messrichtigkeit (§ 3 Nr. 16 MessEG), die Messbeständigkeit (§ 3 Nr. 12 MessEG) und die Prüfbarkeit (§ 3 Nr. 19 MessEG). Eine Modifizierung setze voraus, dass die messtechnischen Parameter selbst geändert werden sollen, etwa indem Fehlergrenzen verschoben, Messbereiche erweitert oder die grundlegenden Mess- und Auswertealgorithmen verändert werden. Beim Einbau eines baugleichen, herstellerkonformen Ersatzmoduls sowie einer typgleichen Ersatzmoduls sowie einer typgleichen Systemplatine bleiben die messtechnischen Spezifikationen vollständig identisch

Neueichung genügt

Ungeachtet dessen verlange § 2 Nr. 7 Hs. 2 MessEG darüber hinaus, dass das Messgerät so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 MessEG zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist. Auch hieran fehle es vorliegend. Ob die Mittel der Eichung zur umfassenden Bewertung ausreichen, ergebe sich aus der Abgrenzung der Prüfungsgegenstände von Konformitätsbewertung und Eichung. Im Rahmen einer Konformitätsbewertung würden abstrakte, typenbezogene Anforderungen bewertet, wie etwa die Unempfindlichkeit gegen elektromagnetische Felder, das Verhalten bei extremen Klimabedingungen, die allgemeine Störfestigkeit, die prinzipielle Eignung des Messverfahrens sowie die Softwarearchitektur gegen systematische Fehlfunktionen. Diese Prüfungen erfordern einen erheblichen apparativen Aufwand und laboratoriumsmäßige Umgebungsbedingungen, weil sie das Grundmuster betreffen. Diese typenbezogenen Systemrisiken würden sich durch den Einbau eines baugleichen LIDAR-Moduls und einer baugleichen Systemplatine nicht ändern. Es entstünden durch den Einbau typgleicher Ersatzteile keine neuen, unbewerteten abstrakten Systemrisiken. Da die durch den Austausch des LIDAR-Moduls und der Systemplatine berührten Risiken mit den Standardmitteln der Eichung (wie etwa Messungen auf optischen Prüfständen, Testfahrten oder Vergleichsmessungen mit amtlichen Referenzsystemen) vollständig, abschließend und zweifelsfrei bewertet werden können, sei eine Eichung zur umfassenden Bewertung der Instandsetzungsmaßnahmen adäquat und ausreichend. Durch den Eingriff sei allerdings die Gültigkeit der bis dahin bestehenden Eichung erloschen. Gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MessEG ende die Eichfrist vorzeitig, wenn am Messgerät ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt. Mit dem Austausch des LIDAR-Moduls und der Systemplatine sowie mit der Entwertung bzw. Entfernung der Sicherungszeichen habe die ursprüngliche Eichung kraft Gesetzes ihre Gültigkeit verloren. Ab diesem Moment greife für das Messgerät das Verwendungsverbot des § 31 Abs. 1 Nr. 3 MessEG. Die hiernach erforderliche Neueichung sei hier erfolgt.

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend

Das AG Landstuhl erörtert in seinem breit angelegten, teils lehrbuchhaft anmutenden Urteil die Frage der Abgrenzung von erneuter Konformitätsbewertung und neuer Eichung beim artgleichen Austausch von Elementen von Messgeräten. Ersichtlich ist die Frage, ob es sich um ein erneuertes Gerät nach § 2 Nr. 7 MessEG handelt oder ob eine Neueichung genügt, bislang nicht Gegenstand der veröffentlichen Rechtsprechung gewesen. In der Sache ist es überzeugend, bei einem bloßen Austausch von Geräteteilen 1:1 das Gerät nicht erneuert, sondern instandgesetzt wird. Für die Aufdeckung hierbei entstehender Fehlerquellen genügt die verpflichtende Neueichung. Allerdings wird man im Einzelfall prüfen müssen, ob tatsächlich identische Teile neu eingebaut wurden oder nur ähnliche, etwa wenn das exakte Ersatzteil nicht oder nicht mehr lieferbar ist.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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