Wegen der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots gerade im Hinblick auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ist es auch nach einer längerfristigen für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen i.S.d. § 24a Abs. 1 bis 2a StVG konsumiert hatte. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Fahrt unter Einfluss mehrerer psychoaktiver Substanzen
Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Pkw (Tatzeit 21.4.2025) mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum (24 ng/ml), gleichzeitig unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks (BAK: 0,35 ‰) und gleichzeitig unter der Wirkung eines der in Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels (Benzoylecgoningehalt im Blutserum: 497 ng/ml) stehend zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat es mit der Begründung abgesehen, dass dem Betroffenen mit sofort vollziehbarer Entscheidung der Verwaltungsbehörde vom 21.8.2025 die Fahrerlaubnis wegen Neigung zur Rauschgiftsucht entzogen wurde und dass es daher der Denkzettelfunktion des Fahrverbots nicht mehr bedürfe. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der StA war erfolgreich Das BayObLG hat gem. § 79 Abs. 6 OWiG ein Fahrverbot von einem Monat mit Schonfrist angeordnet
II. Entscheidung
Ausgangspunkt
Anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, bei denen ein Fahrverbot lediglich in der Regel in Betracht kommt, sei bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kraft Gesetzes in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Den Gerichten sei daher bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum eingeräumt. Denn angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich grundsätzlich die Angemessenheit des Fahrverbots von selbst. Diese Bindung der Sanktionspraxis diene nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Bei der Entscheidung könnten sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen.
Der Umstand, dass dem Betroffenen am 21.8.2025 durch für sofort für vollziehbar erklärte Entscheidung der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis wegen Neigung zur Rauschgiftsucht entzogen wurde, stelle keinen Gesichtspunkt dar, der ein Absehen von der Verhängung des gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen könnte.
Kein Absehen bei verwaltungsrechtlicher Entziehung
Dies folge zum einen daraus, dass der Entzug der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Während der Entzug der Fahrerlaubnis darauf gerichtet sei, charakterlich ungeeignete Personen vom Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs abzuhalten, bestehe der Zweck des Fahrverbots in einer Denkzettel- und Besinnungsfunktion und erstreckt sich auch auf das Führen nicht fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge. Der Entzug der Fahrerlaubnis mache daher das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wegen der unterschiedlichen Reichweite der Sanktionen nicht obsolet. Zum anderen würde es einen massiven Wertungswiderspruch darstellen, wenn der Verdacht charakterlicher Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Grund dafür wäre, dass ein gesetzlich angeordnetes Regelfahrverbot nicht zur Anwendung gelangen würde. Neben außergewöhnlichen Härten oder einer Vielzahl minderer Erschwernisse seien es entlastende Gesichtspunkte, die der Tat oder der Person eines Betroffenen innewohnen, welche es rechtfertigen können, von der Verhängung eines gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots ausnahmsweise abzusehen (OLG Bamberg, Beschl. v. 29.7.2015 – 2 Ss OWi 727/15, NStZ 2016, 162 = VRR 1/2016, 15 [Deutscher]). Der Umstand, dass der Betroffene vor, mit oder nach der ihm vorgeworfenen Tat ein Verhalten an den Tag legt, das aus Sicht der Verwaltungsbehörde über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich des sicheren und verantwortungsbewussten Führens eines Kraftfahrzeugs begründet, stelle weder einen der Tat innewohnenden besonderen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen Gesichtspunkt noch einen ihn in seiner Person liegenden Härtefall dar. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn der Verdacht einer über den Verstoß im Einzelfall hinausreichenden grundsätzlichen charakterlichen Unzuverlässigkeit des Fahrers der Grund dafür wäre, diesem die Wohltat des ausnahmsweisen Absehens von der Verhängung eines gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots zukommen zu lassen. Diese Sichtweise entspreche auch der Intention des Gesetzgebers. § 25 Abs. 6 Satz 1 StVG (a.F., seit 1.6.2026: Abs. 7 Satz 1) bestimme, dass die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in gleicher Sache auf das Fahrverbot angerechnet wird. Die Möglichkeit der Anrechnung trage dem Gedanken Rechnung, dass eine im selben Verfahren erlittene Entziehung der Fahrerlaubnis durch ihre Verbotswirkung den Zweck eines späteren Fahrverbots im Sinne einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bereits erfüllt hat und dessen Anordnung daher entbehrlich macht. Durch die Schaffung der eng begrenzten Ausnahmevorschrift habe der Gesetzgeber eine Wertentscheidung dahingehend getroffen, dass ein Fahrverbot auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Verfahren, wozu auch ein Verwaltungsverfahren zählt, regelmäßig nicht angerechnet werden soll (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Bs 146/20, zfs 2021, 231). Dieser würde es widersprechen, würde der Wegfall des Fahrverbots schon dann erfolgen, wenn in einem weiteren Bußgeld-, Straf- oder Verwaltungsverfahren der sofort vollziehbare Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
Erst recht bei mehreren psychoaktiven Substanzen
Zwar könne es bei einem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis in anderer Sache von erheblichem zeitlichen Umfang im Einzelfall an der Notwendigkeit der Verhängung des Fahrverbots, mithin an der präventiven Notwendigkeit der Verhängung als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme fehlen (OLG Zweibrücken a.a.O. Rn 12). Dies gelte jedoch für ein auf §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a Abs. 1 bis 2a StVG beruhendes Fahrverbot jedenfalls dann nicht, wenn gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen konsumiert wurden. Ein Verkehrsverstoß gegen § 24a Abs. 1 bis 2a StVG betreffe ein Verhalten, das – anders als etwa Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße – regelmäßig nicht nur Fahrer fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge betrifft, sondern häufig auch von Fahrern fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, beispielsweise E-Scootern, begangen wird (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 30.6.2025 – 201 ObOWi 405/25, zfs 2025, 709 = VRR 10/2025, 23 [Deutscher]). Dem Gesichtspunkt der Denkzettel- und Besinnungsfunktion komme daher bei einem Verstoß gegen die in § 24a Abs. 1 bis 2a StVG normierten Verhaltenspflichten gerade im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge besondere Bedeutung zu. Weiterhin deute der gleichzeitige multiple Konsum mehrerer psychoaktiver Substanzen auf schwerwiegende psychische Probleme beim Konsumenten hin. Auch insoweit besteht die Notwendigkeit, dass dieser sein problematisches Konsumverhalten vor dem Hintergrund seines gleichzeitigen Wunsches zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art langfristig reflektiert.
III. Bedeutung für die Praxis
Wohlbegründet
Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass es grundsätzlich keine Auswirkung auf die Anordnung des Fahrverbots, dass dem Betroffenen von der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem Vorwurf die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen worden ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2022 – IV-2 RBs 179/22, zfs 2023, 169 = VRR 2/2023, 24 [Deutscher] = NZV 2023, 283 [Sandherr]; weitere Nw. bei Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWI-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 759). Die ohne Rechtsgrundlage erfolgte verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund desselben Ereignisses, das Gegenstand des Bußgeldverfahrens ist, ist aber entsprechend § 25 Abs. 6 StVG auf ein zu verhängendes Fahrverbot anzurechnen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.7.2020 – 1 Ss-OWi 309/20). Das BayObLG schließt sich dieser Einschätzung hier wohlbegründet an. Auch der Argumentationsstrang mit der Fahrt bei gleichzeitig multiplem Konsum mehrerer psychoaktiver Substanzen ist überzeugend. Gerade angesichts der gesteigerten Gefährlichkeit solcher Fahrten kann ein Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht in Betracht kommen (zur Frage, ob Vollstreckung eines verfahrensfremden Fahrverbotes zwischen Tat und Urteil bei einem Wiederholungstäter die Erforderlichkeit entfallen lassen kann s. ablehnend BayObLG, Beschl. v. 10.5.2021 – 201 ObOWi 445/21, NStZ-RR 2021, 351 = VRR 8/2021, 21 [Deutscher]; a.A. AG Dortmund, Urt. v. 11.3.2025 – 729 OWi 256 Js 159/25 – 16/25, NZV 2025, 477 [Rinio]).






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