1. Der gegen den Auffahrenden streitende Anscheinsbeweis wird weder durch eine erkennbare Straßenglätte noch dadurch erschüttert, dass der Vorausfahrende ohne erkennbaren Grund stark bremst.
2. Zur Haftung eines Schneeballwerfers für einen Auffahrunfall. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Auffahrunfall nach Schneeballwurf
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw bei winterlichen Straßenverhältnissen eine öffentliche Straße. Vor ihr fuhr die Zweitbeklagte mit dem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw. Auf die Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeugs wurde ein Schneeball geworfen. Unter im Einzelnen streitigen Umständen fuhr das Klägerfahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug auf.
Schadensersatzverlangen
Die Klägerin hat mit ihrer Klage erstinstanzlich Schadensersatz von den Beklagten verlangt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Drittbeklagte habe den Schneeball auf das Beklagtenfahrzeug geworfen. Die Zweitbeklagte habe daraufhin unverhältnismäßig stark gebremst. Die Klägerin habe ebenfalls gebremst, die Kollision wegen der schneematschglatten Fahrbahn aber nicht vermeiden können. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Der Drittbeklagte hat seine Anwesenheit am Unfallort bestritten.
Teilweiser Erfolg der Klage
Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrages verurteilt und den Drittbeklagten zur Zahlung weiterer Beträge. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum Unfallhergang stehe fest, dass der Drittbeklagte den Schneeball auf das Beklagtenfahrzeug geworfen habe. Die Zweitbeklagte habe direkt eine Vollbremsung eingeleitet, da ihr durch den aufplatzenden Schneeball die Sicht genommen worden sei und sie sich erschreckt habe; sie sei aufgrund der Glätte aber nicht direkt zum Stehen gekommen. Die Klägerin habe ebenfalls eine Vollbremsung eingeleitet, sei über eine gewisse Zeitdauer gerutscht, habe noch auszuweichen versucht und sei nach wenigen Sekunden mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert. Die Klägerin und die Erst- und Zweitbeklagte hafteten aus der einfachen Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge jeweils hälftig für die Unfallfolgen. Der Drittbeklagte hafte vollumfänglich für den eingetretenen Schaden, da die nicht durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter das schwerwiegende Verschulden des Drittbeklagten zurücktrete.
Berufung von Klägerin und Drittbeklagtem
Der Drittbeklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Verurteilung. Mit der Zweitberufung verfolgt die Klägerin ihre Zahlungs- und Freistellungsansprüche die Erst- und Zweitbeklagte im Umfang der Abweisung weiter. Diese verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II. Entscheidung
Berufung der Klägerin ohne Erfolg
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Nehme ein Geschädigter – wie hier – mehrere Schädiger gemeinsam in Anspruch, habe er gegen jeden der Schädiger dann einen Anspruch auf Schadensersatz, für den diese als Gesamtschuldner haften, wenn ihn selbst keine Mitverantwortung für den Schaden treffe. Etwas anderes gelte aber, wenn den Geschädigten ein Mitverschuldensvorwurf trifft und die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG dazu führe, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter zustehen, zu mindern seien. Dann sei das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip der §§ 254 BGB, 17 StVG in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.10.2010 – VI ZR 286/09 m.w.N.). In einem solchen Fall umfasst die Gesamtschuld daher nicht den gesamten Schaden. Soweit der Geschädigte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann der jeweilige Schädiger dem Geschädigten dessen Mithaftungsquote entgegenhalten, die sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter Ausklammerung der übrigen Schädiger bemisst.
Mehrere Schädiger als Haftungseinheit
Würden mehrere Schädiger gegenüber dem Geschädigten eine Haftungseinheit bilden, sei es gerechtfertigt, ihre Haftungsanteile gegenüber dem Geschädigten einheitlich zu einer Quote zusammenzufassen, die sich nach der höchsten Einzelquote bemesse (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1996 – VI ZR 75/95). Hierdurch solle vermieden werden, dass im wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil der Schädiger doppelt zum Ansatz kommen; eine Zurechnung von Fremdverschulden in Abänderung des Zurechnungsprinzips der Nebentäterschaft über die Fälle der §§ 31, 278, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB hinaus komme demgegenüber nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1994 – VI ZR 283/93).Nach diesen Maßstäben würden die Erst- und Zweitbeklagte eine Haftungseinheit bilde, der Drittbeklagte, der einen vom Verursachungsbeitrag der weiteren Beklagten verschiedenen Verursachungsfaktor gesetzt habe, durch den eine Gefahrerhöhung eingetreten sei, sei demgegenüber nicht in die Haftungseinheit eingebunden).
Klägerin, Erst- und Zweitbeklagter haben für den Unfall einzustehen
Das LG ist davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Erst- und Zweitbeklagte grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies begegne entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Bedenken. Dass ein „Idealfahrer“, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24), den Unfall nicht hätte vermieden, stehe nicht fest. Ein „Idealfahrer“ wäre angesichts der erkennbaren Glätte nicht wie von der Klägerin angegeben mit ca. 30 km/h, sondern mit deutlich geringerer Geschwindigkeit – notfalls Schrittgeschwindigkeit – und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren. Zudem hätte er den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug so gewählt, dass er auch bei einer Vollbremsung jederzeit gefahrlos anhalten kann.
Haftungsverteilung
Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG führt dann nach Auffassung des OLG zu einer Alleinhaftung der Klägerin im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten. Bei der Abwägung hat das OLG abgestellt auf den gegen die Klägerin als Auffahrende streitenden Anscheinsbeweis, dass sie den Unfall durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) schuldhaft verursacht hat. Dieser Anscheinsbeweis sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erschüttert. Die glatten Straßenverhältnisse würden den Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Denn ein Verkehrsteilnehmer müsse sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Fahrweise so anpassen, dass er stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.11. 2004 – 26 U 53/04). Dass die Zweitbeklagte nach den Feststellungen des LG eine Vollbremsung eingeleitet hatte, erschüttere den Anscheinsbeweis ebenfalls grundsätzlich nicht, da ein Kraftfahrer auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren müsse (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2007 – VI ZR 248/05 m.w.N.). Auch ein – unterstellt – starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund erschüttere den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht (vgl. u.a. OLG Celle, Urt. v. 16.12.2020 – 14 U 87/20). Entgegen der Berufung könne demgegenüber ein unfallursächlicher Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (scharfes Bremsen ohne zwingenden Grund) nicht festgestellt werden. Einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO habe das LG im Ergebnis zutreffend verneint. Ob – wie das LG angenommen habe – die vorübergehende Sichtbehinderung durch das Aufplatzen des Schneeballs auf der Windschutzscheibe eine Vollbremsung rechtfertigte, könne dahinstehen, da es jedenfalls an einem Verschulden der Zweitbeklagten fehle. Nach den Feststellungen des LG habe es für den Schneeballwurf keine vorherigen Anzeichen gegeben. Nach alledem könne lediglich die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden. Diese trete – wie regelmäßig bei Auffahrunfällen vollständig gegenüber der durch das Verschulden der Klägerin erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück.
Berufung des Schneeballwerfers
Die Berufung des Drittbeklagten/ Schneeballwerfers hatte demgegenüber in der Sache teilweise Erfolg. Mit Recht sei das LG davon ausgegangen, dass der Drittbeklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden am Klägerfahrzeug hafte. Insbesondere stelle – wie das LG zutreffend angenommen habe – der Umstand, dass das Klägerfahrzeug erst durch das Abbremsen des Beklagtenfahrzeugs und das anschließende Auffahren beschädigt worden sei, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schneeballwurf und der Beschädigung des Klägerfahrzeugs nicht infrage. Der Drittbeklagte habe durch den Schneeballwurf auf das im fließenden Verkehr befindliche Beklagtenfahrzeug eine gefährliche Lage geschaffen. Dass die Zweitbeklagte infolge des Schneeballwurfs – ggf. unnötig – eine Vollbremsung machen und die Klägerin – unabhängig davon, ob dies auf den winterlichen Verhältnissen, Unachtsamkeit, unangepasster Geschwindigkeit oder unzureichendem Sicherheitsabstand beruht – auf das Beklagtenfahrzeug auffahren könnte, liege nicht außerhalb aller Erfahrung. Damit bestehe ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schneeballwurf und dem eingetretenen Schaden.
Haftungsteilung
Anders als vom LG angenommen sei aber auch im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten eine Haftungsteilung angemessen. Es könne nicht von einem besonders schwerwiegenden Verschulden des Drittbeklagten ausgegangen werden. Das LG sei selbst davon ausgegangen, dass den Drittbeklagten lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB treffe, da ihm die mit dem Schneeballwurf verbundene Gefahr habe einleuchten müssen. Dessen ungeachtet sei in der Abwägung auf Klägerseite auch nicht nur die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs, sondern darüber hinaus ein Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die vom LG angenommene Alleinhaftung des Drittbeklagten werde den Verursachungs- und Verschuldensanteilen auch aus diesem Grund nicht gerecht. Da der Drittbeklagte initial die zum Unfallhergang führende Ursache gesetzt hat, sei im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten vielmehr eine Haftungsteilung angemessen.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
M.E. ist die Entscheidung zutreffend. Das OLG hat auf den festgestellten „Tatbeiträgen“ die Haftungsanteile gut und angemessen abgewogen.






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