Wir haben in VRR 9/2026, 4 ff. über die vergütungsrechtliche Rechtsprechung in Verkehrszivilsachen zum Paragrafenteil des RVG berichtet. An diese Übersicht schließt die nachfolgende Übersicht zur Rechtsprechung zu den Teil 1- 3 VV RVG an. Der Beitrag hat den Stand von August 2026.
Nrn. 1000, 1003 VV RVG
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.2.2025 – 16 WF 120/24, AGS 2025, 170
1. Wird die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen, entsteht die Einigungsgebühr, wenn diese Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart wurde und es sich deshalb nicht nur um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handelt (Anschluss BGH, Beschl. v. 13.4.2007 – II ZB 10/06).
2. Eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht lässt die Einigungsgebühr nicht entfallen (BGH, Urt. v. 10.10.2006 – VI ZR 280/05).
OLG Bremen, Beschl. v. 11.3.2025 – 2 W 24/24, AGS 2025, 363
1. Eine die Einigungsgebühr gem. Nrn. 1003, 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG auslösende Einigung kann auch in einem – und sei es auch nur konkludent – abgesprochenen Prozessverhalten liegen, wenn die Parteien ihre jeweiligen Prozesshandlungen nicht unabhängig von der Erklärung des anderen vorgenommen haben.
2. Eine solche Einigung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich das Verhalten der Prozessparteien darauf beschränkt, dass der Beklagte die Klageforderung erfüllt, einer künftigen Erledigungserklärung des Klägers zustimmt, vorgreiflich die Kostenübernahme für den Fall der Erledigungserklärung erklärt und der Kläger daraufhin nach Zahlungseingang den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
LG Stade, Beschl. v. 20.2.2025 – 7 T 102/24, MDR 2025, 882
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG fällt nur an, wenn ein materiell-rechtlicher wirksamer unbedingter Vergleichsvertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt oder bei einer bedingten Einigung die Bedingung tatsächlich eintritt.
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5.9.2025 – 5 Ta 49/25
1. Der Wert des Vergleichs erhöht sich nicht um den Wert dessen, was die Parteien durch einen Vergleich erlangen oder wozu sie sich verpflichten. Es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – sich die Parteien geeinigt haben. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts genügt es auch nicht, dass durch den Vergleich ein lediglich theoretischer Streit vermieden wurde, erforderlich ist, dass ein Streit oder eine Ungewissheit tatsächlich bestanden hat.
2. Maßgeblich für die Frage, ob zwischen den Parteien hinsichtlich eines im Vergleich geregelten Streitgegenstands ein Streit oder Ungewissheit bestanden hat, ist die konkrete Situation im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses.
KG, Beschl. v. 1.4.2026 – 25 WF 7/26, MDR 2026, 867
Eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG entsteht in einem Verfahren ohne Anwaltszwang nicht, wenn die Einigung allein zwischen den Beteiligten ausgehandelt wird und der Rechtsanwalt bei der Protokollierung nur anwesend ist.
Nr. 1008 VV RVG
OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.2.2025 – 18 W 178/24, AGS 2025, 210
1. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kommt nur in Betracht, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind und der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig geworden ist. Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – II ZB 4/13). Vielmehr ist der Anwendungsbereich der Nr. 1008 VV RVG bereits dann eröffnet, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig wird, auch wenn nur eine von diesen ihn beauftragt hat.
2. Vertritt der Rechtsanwalt sukzessive zunächst den Erblasser und dann den Einzelerben, findet zwar eine Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB statt und liegt nur ein Auftrag vor. Der Anwalt wird aber im Rahmen dieses Auftrags tatsächlich für zwei Personen tätig, weshalb eine Erhöhung gerechtfertigt ist. Wird der Auftraggeber des Rechtsanwalts von einem einzelnen Erben beerbt, erfolgt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG.
Nr. 2300 VV RVG
KG, Beschl. v. 19.2.2025 – 25 U 120/24
1. Bei einem Prozessauftrag, welcher unter der Bedingung steht, dass vorgerichtliche Einigungsversuche scheitern, sog. bedingter Prozessauftrag, wird die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG durch das vorgerichtliche Vorgehen ausgelöst (Anschluss BGH, Urt. v. 22.6.2021 – VI ZR 353/20).
2. Ist eine außergerichtliche Einigung nicht zu erwarten, gehört es zu den Pflichten eines Anwalts, den Mandanten dahingehend zu beraten, von vornherein im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, also einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen.
3. Entstehen durch die Unterlassung der anwaltlichen Aufklärung im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht eines außergerichtlichen Vorgehens unnötige Kosten in Form der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, stellt dies einen Schaden für die Rechtsschutzversicherung des Mandanten dar.
4. Die hypothetische Reaktion des Mandanten bei ordnungsgemäßer Beratung fällt unter haftungsausfüllende Kausalität und unterliegt dem Beweismaß des § 287 ZPO. Entscheidend ist, ob verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären (Anschluss BGH, Urt. v. 16.5.2024 – IX ZR 38/23).
5. Ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Entscheidung des Mandanten bezüglich der Beauftragung eines gerichtlichen Verfahrens ist nur bei objektiver Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zulässig (Anschluss BGH, Urt. v. 16.5.2024 – IX ZR 38/23).
6. Der Anspruch auf Schadensersatz scheitert an der Verjährung gemäß § 195 i.V.m. § 199 BGB, wenn nach fahrlässiger Unkenntnis vom anwaltlichen Fehlverhalten mehr als drei Jahre vergangen sind, bevor Klage eingereicht wurde.
LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 10.9.2025 – 9 S 10/25
1. Behauptet der Mandant des Rechtsanwalts ein auf die Erteilung der Deckungszusage bedingtes Mandat zum außergerichtlichen Tätigwerden des Rechtsanwalts, obliegen dem Rechtsanwalt die Darlegung und der Beweis, dass ihm ein unbedingter Auftrag erteilt wurde.
2. Sieht eine Klausel in der Vollmacht eines Anwalts die Beauftragung mit kostenpflichtigen Maßnahmen gegenüber einer Vielzahl möglicher Anspruchsgegner und wegen verschiedenster Ansprüche unabhängig vom Vorliegen einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers des Beklagten vor und wirbt dieser Anwalt gerade mit der Kostenfreiheit des Verfahrens bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, dann liegt ein Übertölpelungseffekt vor. Eine solche Klausel ist überraschend und daher gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam.
LG Rottweil, Urt. v. 6.5.2026 – 1 S 71/25, AGS 2026, 236
1. Teilt ein Mandant einem Rechtsanwalt bereits bei Mandatsanbahnung mit, dass er eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat der Rechtsanwalt ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Mandant lediglich ein Tätigwerden in dem Umfang wünscht, in dem die Kosten – von einem etwaigen Selbstbehalt abgesehen – vollständig vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden.
2. In Verbraucher-Masseverfahren, insbesondere sogenannten „Diesel-Verfahren“, in denen der Rechtsanwalt gegenüber potentiellen Mandanten auf seiner Homepage oder durch sonstige Kommunikation auf ein niedriges Kostenrisiko für rechtsschutzversicherte Mandanten verweist, hat der Rechtsanwalt den Mandanten über eigene gebühren- und kostenauslösende Tätigkeiten, die trotz fehlender oder unsicherer Kostenübernahme durch die Rechtsversicherung vorgenommen werden sollen, ausdrücklich aufzuklären und die Zustimmung des Mandanten zu diesem Vorgehen einzuholen. Auf die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kostentragung gegenüber dem Mandanten unberechtigt verweigert, kommt es im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht an.
3. Unter diesen Umständen kann allein aus der Erteilung einer umfassenden Vollmacht bei Mandatierung nicht darauf geschlossen werden, dass die Auftragserteilung durch den Mandanten im Innenverhältnis dem Vollmachtsumfang entspricht.
4. Verletzt ein Rechtsanwalt diese Aufklärungspflichten und liegt gleichwohl eine wirksame Beauftragung vor, hat der Mandant einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt in Höhe der entstandenen Kosten, welcher dem Rechtsanwalt in einem Gebührenprozess gegen den Mandanten als dolo-agit-Einwand entgegengehalten werden kann.
5. In sogenannten „Diesel-Masseverfahren“ kann der Rechtsanwalt des Verbrauchers regelmäßig nur eine 1,3-Geschäftsgebühr in Ansatz bringen.
AG Kerpen, Urt. v. 7.10.2025 – 102 C 92/24, und LG Köln, Beschl. v. 9.2.2026 – 13 S 177/25, AGS 2026, 238
1. Unterschreibt eine Mandantin eine Anwaltsvollmacht, drückt sie damit den Willen aus, dass der Rechtsanwalt sie vertreten soll.
2. Eine Geschäftsgebühr fällt nicht erst an, wenn der Anwalt nach außen tätig wird. Es genügt vielmehr, dass er nach außen tätig werden soll, worin die Abgrenzung zu einer bloßen Beratung liegt. Bei der Beauftragung zum Tätigwerden nach außen genügt bereits jede Befassung mit der Angelegenheit, um die Geschäftsgebühr auszulösen. In welchem Umfang es später auch zur Auftragsausführung kommt, ist unmaßgeblich.
Nr. 2300 Anm. Abs. 2 VV RVG
AG Köln, Urt. v. 30.10.2025 – 131 C 258/25, AGS 2026, 21
1. Rechtsanwaltskosten sind als kausaler Schaden ersatzfähig, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu erstatten (Anschluss BGH, Urt. v. 23.1.2014 – III ZR 37/13).
2. Bei Inkassodienstleistungen, die eine unbestrittene Forderung betreffen, kann die Gebühr nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG über 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war.
3. Die Falschbezeichnung einer Tätigkeit schadet nicht, wenn ein Rechtsanwalt die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderungen, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung vornimmt und damit tatsächlich eine Inkassodienstleistung erbringt.
4. Ein besonderer Umfang und damit eine typische Inkassodienstleistung kommt beispielsweise in Betracht, wenn zahlreiche Mahnungen erfolgen und weitere Korrespondenz mit dem Schuldner erfolgt oder mehrfach Nachforschungen zu dessen Aufenthaltsort erfolgen müssen. Eine besonders schwierige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn sich komplizierte Rechtsfragen stellen oder auch ausländisches Recht zu prüfen ist.
Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, Nr. 3104 VV RVG, Nr. 3202 VV RVG
OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2025 – 13 WF 56/25, AGS 2026, 27
1. Versucht ein Rechtsanwalt, den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme des Rechtsmittels zu bewegen, ist im Hinblick auf das Entstehen einer Terminsgebühr auch dieses Gespräch auf eine Erledigung des Verfahrens im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG gerichtet
2. Der Gegner muss allerdings bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dabei reicht es für dessen Gesprächsbereitschaft aus, wenn er auf den Vorschlag mit dem Hinweis reagiert, er werde ihn prüfen bzw. mit seinem Auftraggeber besprechen. Auch wenn der gegnerische Rechtsanwalt lediglich die Weiterleitung des Vorschlags an seinen Mandanten zusagt, wird ebenfalls eine Terminsgebühr anerkannt mit dem Argument, dass eine derartige Zusage zumindest konkludent die Erklärung enthalte, dass der Rechtsanwalt den Vorschlag auch prüfen werde.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.12.2025 – 13 W 72/25, AGS 2026, 263
1. Wird ein selbstständiges Beweisverfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, sind bei vorheriger Mandatierung des Rechtsanwalts auch für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens etwaige im Zusammenhang mit dessen Vermeidung entstandene Kosten grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren des selbstständigen Beweisverfahrens festsetzungsfähig.
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann unter prozessökonomischen Gründen allenfalls dann angenommen werden, wenn die Parteien in einem Vergleich ausdrücklich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten vereinbart und überdies Streit über deren Höhe durch eine klare Regelung ausgeschlossen haben. Dies erfordert auch eine unmissverständliche Vereinbarung darüber, welche Gebührentatbestände abgerechnet werden können.
3. Ist ein Rechtsanwalt bei Abschluss eines den Verfahrensgegenstand regelnden Vergleichs im selbstständigen Beweisverfahren bereits mit der Durchführung des denselben Streitgegenstand betreffenden Hauptsacheverfahrens mandatiert, entsteht durch die Einigungsgespräche die Terminsgebühr nur einmal und nicht etwa doppelt, also nicht auch im Hauptsacheverfahren für dessen Vermeidung (Aufgabe Senat, Beschl. v. 13.3.2023 – 13 W 60/22).
Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3100 VV RVG, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG, Abs. 1 S. 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV RVG, Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3202 VV RVG
OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.4.2025 – 2 W 75/24, AGS 2025, 456
1. Die Verteilung der Mehrkosten eines Mehrvergleichs zwecks Anrechnung in mehreren von der Einigung umfassten Verfahren hat in der Weise zu erfolgen, dass die Verfahren in dem Verhältnis an den Mehrkosten beteiligt werden, in dem sie – unter Berücksichtigung des degressiven Anfalls der Kosten bei steigendem Gegenstandswert – zu dem Anfall der Mehrkosten beigetragen haben.
2. Daher ist zunächst für jedes mitverglichene Verfahren zu errechnen, welche Kosten fiktiv entstanden wären, wenn allein dieses Verfahren mitverglichen worden wäre. In einem zweiten Schritt sind die in allen Verfahren errechneten Mehrkosten zu addieren und ist so zu ermitteln, welcher fiktive Mehrbetrag an Kosten insgesamt entstanden wäre, wenn jedes Verfahren auf diesem Weg verglichen worden wäre. Sodann ist in einem dritten Schritt zu berechnen, in welchem Verhältnis der auf das einzelne Verfahren entfallende Teilbetrag zu dem Gesamtbetrag der (fiktiven) Mehrkosten steht.
Nr. 3100, 3101 VV RVG
OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.7.2025 – 30 W 92/25, AGS 2025, 366
1. Die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft stellt keinen Sachantrag in Sinne von Nr. 3101 Nr. 1 VV RVGdar. Sie führt daher nur zur Entstehung einer 0,8-fachen Verfahrensgebühr, die sich aus dem Wert der Hauptsache berechnet.
2. Der Kostenantrag nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO stellt einen Sachantrag im Sinne von Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG dar. Dieser lässt die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entstehen. Diese Gebühr berechnet sich aus dem Wert der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten.
3. Beide Verfahrensgebühren entstehen nebeneinander und sind unter Beachtung der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu addieren.
Nr. 3104 VV RVG
OLG Köln, Beschl. v. 4.3.2025 – II-14 WF 21/25, NJW-Spezial 2025, 252
1. Eine Terminsgebühr für Einigungsbemühungen, die zur Erledigung eines Verfahrens führen, entsteht grundsätzlich nur in dem Verfahren, in dem die Einigungsgespräche stattfinden, nicht in dem Verfahren, dessen Anspruch einbezogen wird. Die Anrechnungsregelung in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG soll verhindern, dass bei einer gemeinsamen Besprechung in einem Termin je eine Terminsgebühr in zwei Verfahren anfällt.
2. Ausnahmsweise entsteht eine Terminsgebühr in beiden Verfahren, wenn das Gericht beide Verfahren gleichzeitig aufruft.
LG Stade, Beschl. v. 20.2.2025 – 7 T 102/24, MDR 2025, 882
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG kann gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG auch durch ein auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtetes Telefonat mit einem Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung entstehen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.5.2025 – 30 W 47/25, AGS 2025, 314
Die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsteht auch dann, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren die Entscheidung trifft, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.
AG Siegburg, Beschl. v. 2.7.2025 – 124 C 150/24, AGS 2025, 313
Eine Terminsgebühr entsteht bei einer Klagerücknahme unmittelbar vor dem Termin auch dann nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten von der Rücknahme nichts wusste, zur Terminsstunde im Sitzungssaal erscheint und einen Kostenantrag stellt.
KG, Beschl. v. 23.6.2025 – 5 W 93/25, JurBüro 2026, 781
Ist die Klage vor dem Termin zurückgenommen worden und wird gleichwohl ein Termin durchgeführt, in dem allein der Kostenantrag gestellt wird, fällt eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG an (Anschluss OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2021 – 8 W 343/19).
Nr. 3200 VV RVG
OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11. 2025 – 6 W 49/25, AGS 2026, 216
Ein gegenüber dem Mandanten die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ist grundsätzlich nicht i.S.v. § 91 Abs. 2 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, wenn der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.7.2025 – 6 W 33/25, JurBüro 2025, 641
1. Allein die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel sind sämtlich noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG mit umfasst. Tätigkeiten, die darüber nicht hinausgehen, können eine Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG nicht auslösen
2. Das Gebot der Kostenschonung, nach dem jede Prozesspartei verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt, gilt auch für den Auftrag, die Erfolgsaussichten des vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Rechtsmittels zu prüfen (Anschluss BGH, Beschl. v. 7.2. 2018 – XII ZB 112/17). Werden die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auftragsgemäß zweimal, nämlich vom für den Berufungsrechtszug mandatierten Prozessbevollmächtigten und dann von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt geprüft, ist danach die dadurch anfallende Vergütung im Rahmen der Kostenerstattung nur einmal zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Beschl. v. 10.7.2012 – VI ZB 7/12).
Nr. 3202 VV RVG
OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2025 – 6 W 49/25, AGS 2026, 216
Beschränkt sich der Rechtsanwalt darauf, einen Vergleichsvorschlag des Gegners zur Kenntnis zu nehmen und ihn sofort ohne weitere Prüfzusage oder Gegenvorschlag abzulehnen, entsteht keine Terminsgebühr. Verweigert der Prozessgegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung fällt eine Terminsgebühr dann nicht an.
Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG
LG Bochum, Beschl. v. 12.2.2025 – I-14 O 16/24, AGS 2025, 125
Die Kosten für das sogenannte Deutschlandticket fallen unter die allgemeinen Geschäftskosten und sind daher nicht vom Gegner zu erstatten.






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