1. Im Bußgeldverfahren ist grundsätzlich die Mittelgebühr angemessen. Für entsprechende Abweichungen nach unten oder oben sind Gründe anzubringen.
2. Zur Bemessung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Nach Einstellung des Verfahrens Streit um die Auslagenerstattung
Gestritten wird um die Angemessenheit der Gebühren eines Rechtsanwalts, der für den Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h tätig war.
Der Verteidiger hat sich in dem Verfahren für den Betroffenen bestellt und form- und fristgerecht Einspruch eingelegt sowie Akteneinsicht und Einsicht in weitere Beweismittel beantragt. Er hat dann später die eingetretene Verjährung gegenüber der Behörde geltend gemacht und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Die Verwaltungsbehörde hat das Verfahren eingestellt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat sie diesem selbst auferlegt. Der Verteidiger hat daraufhin die gerichtliche Entscheidung gegen diese Kostenentscheidung beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat dann einen neuen Einstellungsbescheid erlassen, in dem der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind.
In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Verteidiger die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG mit 125 EUR, der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 176 EUR, der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5103, 5115 VV RVG mit ebenfalls 176 EUR beantragt und insoweit jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Bußgeldbehörde hat nur festgesetzt: Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG 105 EUR, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG auf 105 EUR, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5115, 5103 VV RVG 105 EUR, Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12 EUR von der Umsatzsteuer ausgenommen. Eine Begründung erfolgte lediglich zur Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, bei der es sich um eine Rahmengebühr handele, für die § 14 RVG zu beachten sei und die in der Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 folge.
Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er habe die Mittelgebühr angesetzt, was in derartigen Fällen üblich sei. Bei der Gebühr nach 5115 VV RVG handele es sich um eine Festgebühr; der Festbetrag bestimme sich nach der Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr.
II. Entscheidung
Mittelgebühr als Grundlage
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Das AG hat die vom Verteidiger angesetzten Gebühren festgesetzt. Das AG folgt insoweit den Ausführungen des Verteidigers, dass die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen sei. Für entsprechende Abweichungen nach unten (oder oben) seien Gründe anzubringen. Dies sei durch die Behörde nicht geschehen und solche Gründe seien auch nicht ersichtlich; es handele sich um ein durchschnittliches Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand.
Hinsichtlich der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG liege die Mittelgebühr bei 120 EUR. Die vom Verteidiger veranschlagten 125 EUR seien damit (noch) als angemessen anzusehen. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr betrage die Mittelgebühr 192 EUR, sodass die beantragten 176 EUR des Verteidigers noch darunter, also unter Einbezug der Kriterien des § 14 RVG im angemessenen Bereich lägen. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG sei hier gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden und richte sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG. Sie betrage vorliegend also ebenfalls 176 EUR.
III. Bedeutung für die Praxis
Weitgehend zutreffend
1. Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung ist auch im Bußgeldverfahren in der Regel von der Mittelgebühr auszugehen, und zwar auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N.; aus neuerer Zeit u.a. LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 4.5.2023 – 6 Qs 56/23, AGS 2023, 398 = DAR 2023, 656; LG Hamburg, Beschl. v., 27.8.2025 – 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450; LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403; LG Münster, Beschl. v. 26.1.2026 – 7 Qs 47/25, AGS 2026, 67).
Zusätzliche Verfahrensgebühr ist Festgebühr
2. Unzutreffend ist es allerdings, wenn das AG die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG auch insoweit an die Nr. 5103 VV RVG koppelt, als es die Nr. 5115 VV RVG in derselben Höhe wie die allgemeine Verfahrensgebühr festgesetzt hat. Das widerspricht der Nr. 5115 Anm. Abs. 3 VV RVG. Denn nach deren S. 2 bemisst sich die zusätzliche Verfahrensgebühr nach der Rahmenmitte. Das bedeutet, dass diese Gebühr immer in Höhe der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr anfällt, die in dem nach Anm. Abs. 3 S. 1 maßgeblichen Rechtszug entsteht. Die zusätzliche Verfahrensgebühr ist eine Festgebühr (zuletzt LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 125/25, AGS 2026, 35; w.N. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV Rn 53 ff.).





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