Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger des Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Pflichtverteidiger nur im Hauptverhandlungstermin
Der Rechtsanwalt war nur für einen Hauptverhandlungstermin als „Vertreter“ des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt und hat an dem Termin teilgenommen. Er hat dann seine Tätigkeit abgerechnet. Dabei hat er Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr geltend gemacht. Das AG hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Streitstand
Das LG hat sich der Rechtsauffassung des AG angeschlossen. In Rechtsprechung und Literatur sei umstritten, ob der wegen Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers (nur) für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhalte oder ob ihm darüber hinaus auch eine Grund- und ggf. eine Verfahrensgebühr zustehe (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei: OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2024 – 1 Ws 13/24, AGS 2024, 171).
Nur Terminsgebühr
Nach einer Ansicht sei der lediglich für einen gerichtlichen Termin als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers beigeordnete Verteidiger gebührenrechtlich nicht dem zuvor bereits für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichgestellt. Der zeitlich befristet bestellte Verteidiger sei nicht als weiterer Pflichtverteidiger, sondern lediglich als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt, weshalb insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abrechnungsfähig sei (vgl. KG, Beschl. v. 18.2.2011 – 1 Ws 38/09, NStZ-RR 2011, 295; OLG Celle, Beschl. v. 19.9.2018 – 3 Ws 221/18; Beschl. v. 19.12.2008 – 2 Ws 365/08, NStZ-RR 2009, 158; OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 – 2 Ws 759/12; OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.5.2014 – 1 Ws 195/14, siehe auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23. AGS 2023, 162). Lasse sich ein Verteidiger in einem Termin durch einen anderen Verteidiger – mit Zustimmung des Gerichts – vertreten, könne dies nicht dazu führen, dass Grund- und Verfahrensgebühr mehrfach entstehen. Andernfalls könne ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Vertreter vertreten lasse, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde (vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2024 – 1 Ws 13/24, a.a.O.).
Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr
Nach überwiegender Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger des Angeklagten bestellt worden ist, nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164; ebenso OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 223; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2008 – 1 Ws 318/08; OLG Hamm, Beschl. v. 23.3.2006 – 3 Ws 586/05; OLG Jena, Beschl. v. 14. 4.2021 – (S) AR 62/20; OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2010 – 2 Ws 129/10; OLG München NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken NJOZ 2015, 1166). Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen gerichtlichen Termin beigeordneten Verteidiger sei für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidigerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als „Vertreter“ des bereits bestellten Verteidigers sehe die StPO nicht vor. Dies folge bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen könne, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt sei (vgl. BGH StV 1981, 393; StV 2011, 650; Beschl. v. 15.1.2014 – 4 StR 346/13; OLG Karlsruhe a.a.O.). Eine solche Vertretung in der Verteidigung sei nur dem entweder amtlich (§ 53 Abs. 2 S. 3 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 S. 1 oder 2 BRAO) bestellten allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers möglich (BGH, Beschl. v. 15.1.2014, a.a.O.). Durch die Beiordnung eines Verteidigers für die Wahrnehmung eines Termins anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers werde vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine solche umfassende, eigenverantwortliche Verteidigung setze auch eine Einarbeitung in den Fall voraus, ohne die eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich sei. Gerade für diese erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entstehe die Grundgebühr. Eine Unterscheidung danach, welchen Aufwand diese Einarbeitung im Einzelfall erfordere, verbiete sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers um Festgebühren handele, die grundsätzlich unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Aufwand anfallen (ausf. OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Anspruch des wegen Verhinderung des zuvor bestellten Verteidigers zeitlich beschränkt bestellten weiteren Verteidigers scheitere auch nicht daran, dass die Gebühr aus Nr. 4100, 4101 VV RVG pro Rechtsfall nur einmal entstehe und auf Seiten des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers bereits entstanden sei; denn die Einmaligkeit der Gebühr pro Rechtsfall sei ausschließlich personen- und nicht verfahrensbezogen zu verstehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Auch im Falle eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a StPO stehe die Grundgebühr sowohl dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger als auch dem an seiner Stelle bestellten neuen Pflichtverteidiger zu (vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg, a.a.O.).
Hier auf keinen Fall „Vertretung“
Vorliegend sei zudem – gerade im Hinblick auf die erstgenannte Ansicht – zu beachten, dass es sich gerade nicht um den Fall der Vertretung eines Pflichtverteidigers in einem Termin einer aus mehreren Terminen bestehenden Hauptverhandlung gehandelt habe. Es sei von vornherein nur ein Hauptverhandlungstermin terminiert gewesen, es habe auch nur ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden und es sei – nach den Ausführungen des AG im Rahmen der Erinnerungsentscheidung – von vornherein klar gewesen, dass dies in diesem Verfahren der einzige Hauptverhandlungstermin bleiben sollte.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Zu der Entscheidung ist nicht viel anzumerken, außer: Sie ist zutreffend und listet die Argumente dafür zutreffend auf, dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen nicht nur die Terminsgebühr verdient, sondern eben auch Grund- und Verfahrensgebühr (wegen weiterer Nachw. s. die Anmerkungen zu den o.a. Entscheidungen und Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn 2164 ff.).





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