Für die Annahme des Verhandelns i.S.d. Nr. 4102 Anm. Nr. 3 VV RVG ist die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlung, die die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet ist, erforderlich, aber auch ausreichend. Demgegenüber ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die „Verhandlung“ stattgefunden hat.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Teilnahme des Rechtsanwalts am Hafttermin
Der Rechtsanwalt war dem Angeklagten im Rahmen eines Vorführtermins am 6.1.2026 durch das AG als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er erklärte in dem Termin, dass im Termin keine Angaben zur Sache gemacht würden. Sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument. Anschließend beantragte er, den Haftbefehl gegen geeignete Auflagen aufzuheben bzw. seinen Mandanten von der Haft zu verschonen.
Der Rechtsanwalt hat dann Gebührenfestsetzung beantragt. Entgegen seinem Antrag wurde eine Terminsgebühr für den Vorführtermin nicht festgesetzt, da nach Auffassung der Urkundsbeamtin kein Verhandeln stattgefunden habe. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Erinnerung. Diese hatte beim Einzelrichter der Strafkammer Erfolg. Nach Auffassung des LG ist die Terminsgebühr Nr. 4102, 4103 Nr. 3 VV RVG angefallen.
II. Entscheidung
Kein reiner Haftbefehlsverkündungstermin
Die Terminsgebühr falle für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, an. Der Gebührentatbestand Nr. 4102 VV RVG ermögliche es, Terminsgebühren für die Teilnahme des Verteidigers an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf alle Verfahrensabschnitte zu gewähren (BT-Drucks 15/1971, S. 222). Aus der in Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG getroffenen Regelung sei die Bewertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bei richterlichen Terminen, denen eine substanzielle Verfahrensbedeutung zukomme, eine Terminsgebühr anfalle (LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.8.2013 – 4 KLs 24/12). Der Gesetzgeber habe mit dem Erfordernis des „Verhandelns“ erreichen wollen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von Nr. 4102 VV RVG erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (KG, Beschl. v. 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07-6 (6/07), (1) 2 StE 6-07/6 (6/07); AG Freiburg, Beschl. v. 21.12.2010 – 20 Ls 620 Js 8165/08 – AK 32/09, 20 Ls 620 Js 8165/08; OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2005 – 2 (s) Sbd. VIII 224/05). Für die Annahme des Verhandelns sei die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlung, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet ist, erforderlich, aber auch ausreichend (LG Würzburg AGS 2021, 168). Demgegenüber sei es unerheblich, zu welchen Haftfragen die „Verhandlung“ stattgefunden habe (LG Berlin AGS 2011, 434 = RVGreport 2011, 226). Soweit der Verteidiger in der Weise tätig geworden sei, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt habe, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, sei von einem Verhandeln auszugehen (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07, LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.8.2013 – 4 KLs 24/12).
Konkreter Fall
So verhalte es sich hier. Der Rechtsanwalt habe sowohl einen Antrag gestellt, der dazu bestimmt gewesen sei, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, als auch sachdienliche Erklärungen abgegeben. Dabei verkenne das Gericht den knappen Umfang der Einlassungen nicht. Konkret habe der Rechtsanwalt in dem Vorführtermin für seinen Mandanten beantragt, diesen gegen geeignete Auflagen von der Haft zu verschonen. Sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument. Dieser Antrag habe darauf abgezielt, die Untersuchungshaft seines Mandanten abzuwenden, und sei vom Gericht bei seiner Entscheidung zu würdigen. Neben dem dringenden Tatverdacht i.S.d. § 112 Abs. 1 StPO umfasst die Prüfung des Gerichts bei seiner Entscheidung auch das Bestehen eines Haftgrundes und die Verhältnismäßigkeit der Haft. Die Angabe des Rechtsanwalts, sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument, könne bei jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal sowie auch bei der jeweiligen Wechselwirkung von Bedeutung sein.
Auch wenn die Ausführungen des Rechtsanwalts im Rahmen des Vorführtermins denkbar knapp gewesen seien, stehe dies der vorstehenden Bewertung nicht entgegen. In welchem Umfang verhandelt worden sei, sei grundsätzlich für die Prüfung des Anfallens der Terminsgebühr nicht von Bedeutung (Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4102 Rn 14). Insoweit sei zu beachten, dass die mit einer Gebühr zu honorierende Vorbereitung und Teilnahme sich auch bei einer sorgfältigen Arbeit in einem nur geringen Aufwand in der Verhandlung erschöpfen können (Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, Anlage 1 RVG). Dies liege nicht zuletzt daran, dass je nach Verteidigungsstrategie eine ausführliche Einlassung zur Sache der Verteidigung schaden könne. Im Hinblick auf den Nemo-tenetur-Grundsatz erschiene es zudem bedenklich, die Verteidigung durch eine Berücksichtigung des Umfangs der Einlassungen in einen inneren Konflikt zwischen dem monetären Eigeninteresse und zweckmäßiger Verteidigung zu bringen.
III. Bedeutung für die Praxis
Grundsätzlich zutreffend
1. Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen, wobei es m.E. für ein „Verhandeln“ i.S.d. Nr. 3 nicht so sehr auf den Umfang einer Einlassung oder der Angaben des Verteidigers ankommt, sondern darauf, dass für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG mehr geschehen muss als die reine Verkündung des Haftbefehls, da Sinn und Zweck des Erfordernisses des „Verhandelns“ eben (nur) ist, die Gebühr nicht für bloße Haftbefehlsverkündungen entstehen zu lassen. Ausreichend dafür ist es, wenn vom Verteidiger für den Beschuldigten zu Fragen in Zusammenhang mit der Untersuchungshaft Stellung genommen worden ist. Anträge müssen nicht gestellt werden. Es reichen Erklärungen oder Stellungnahmen, die dazu bestimmt waren, die Untersuchungshaft abzuwenden (vgl. u.a. KG, Beschl. v. 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07 – 6 (6/07); OLG Saarbrücken, StraFo 2014, 201). Und die haben hier mit der vom LG wiedergegebenen Erklärung vorgelegen.
Protokoll
2. Für mich ist diese Entscheidung erneut Anlass (vgl. schon AGS 2022, 415 in der Anmerkung zu LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.8.2022 – 17 Qs 22/22), (Pflicht-)Verteidiger aufzurufen, in „Haftterminen“ genau darauf zu achten, dass alles, aber auch wirklich alles, was in Bezug auf die Anordnung/Fortdauer der Untersuchungshaft gesagt/beantragt wird, protokolliert wird. Nur so kann später, wenn es den häufig zu erwartenden Streit um die Frage des „Verhandelns“ gibt, der Nachweis geführt werden, dass „verhandelt“ worden ist. Ansonsten kann es mit der Festsetzung der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG schwierig werden (s. die Fallgestaltung bei LG Düsseldorf a.a.O.).





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