Zur Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes während der Dauer der Hauptverhandlung.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
U-Haft seit Ende 2022
Der Angeklagte ist am 7.12.2022 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in U-Haft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der BGH hat am 12.7.2023, 22.11.2023 und 12.3.2024 jeweils die Fortdauer der U-Haft angeordnet. Mit Beschluss vom 19.9.2024 hat er eine Haftbeschwerde verworfen, mit der der Angeklagte die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Verfahrensführung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt hatte.
Aufgrund eines weiteren Haftprüfungsantrags des Angeklagten hat das OLG nun entschieden, dass der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Er rügt erneut, dass die U-Haft infolge einer nicht hinreichend beschleunigt durchgeführten Hauptverhandlung unverhältnismäßig sei.
II. Entscheidung
U.a. Tatverdacht und Haftgründe
Der BGH bejaht (erneut) den dringenden Tatverdacht, die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) und sieht eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) als nicht erfolgversprechend an.
Verhältnismäßigkeit der weiteren Fortdauer der U-Haft
Der andauernde Vollzug der U-Haft stehe nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO). Entgegen den Ausführungen des Angeklagten sei das Verfahren seit der Entscheidung des Senats vom 19.9.2024 (StB 59/24) weiterhin in einer Weise gefördert worden, die dem Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist genügt (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EMRK; zu den insoweit anzuwendenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschl. v. 20.4.2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 m.w.N.).
Verhältnismäßigkeit setzt Grenzen
Die Verhältnismäßigkeit setze der U-Haft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der U-Haft vergrößere sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folge, dass mit der Dauer der U-Haft die Anforderung an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.7.2023 – StB 43/23). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung könne die U-Haft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stünden regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der U-Haft entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.2009 – 2 BvR 388/09; Beschl. v. 29.12.2005 – 2 BvR 2057/05; BGH, Beschl. v. 19.3.2013 – StB 2/13 jeweils m.w.N.). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348) könnten die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen seien auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2025 – StB 23/25, NStZ-RR 2025, 253; Beschl. v. 17.12.2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 m.w.N.).
Beschleunigungsgebot gewahrt – 1,4 HVT/Woche + Selbstleseverfahren reicht
An diesen Maßstäben gemessen sei den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung würden in der mit Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt. Insbesondere sei die bisherige Verhandlungsdichte nicht zu beanstanden. In Haftsachen sei grundsätzlich eine solche von durchschnittlich mehr als einem Tag pro Woche erforderlich. Ferien- und Krankheitszeiten hätten bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben. Jedoch sei ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der Terminierungsdichte festzumachen; ebenfalls entscheidend seien die konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung (st. Rspr.; vgl. EGMR, Urt. v. 29.7.2004 – 49746/99, NJW 2005, 3125; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2005 – 2 BvR 2057/05; Beschl. v. 17.1.2013 – 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640; BGH, Beschl. v. 24.1.2024 – StB 2/24 m.w.N.). Bis Oktober 2025 sei die Hauptverhandlung an durchschnittlich zwei Tagen pro Woche durchgeführt worden. Durch die seitdem aufgrund mehrerer Krankheitsfälle notwendigen Terminsaufhebungen habe sich die Verhandlungsdichte nicht maßgebend reduziert. Nach den Ausführungen des Generalbundesanwalts sei – ohne Berücksichtigung der Krankheitszeiten – bisher an 124 Hauptverhandlungstagen und damit an durchschnittlich 1,4 Tagen pro Woche verhandelt worden. Dies entspreche ohne Weiteres dem grundsätzlichen Erfordernis von mehr als einem Termin pro Woche in Haftsachen. Hinzu komme, dass der Staatsschutzsenat das Verfahren mittels mehrerer umfangreicher Selbstleseverfahren gefördert habe (zur beschleunigenden Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschl. v. 17.7.2006 – 2 BvR 1190/06; BGH, Beschl. v. 17.7.2019 – StB 18/19). Bis zum Eintritt des ersten Krankheitsfalles seien bereits fünf Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Während der Erkrankung eines Mitangeklagten zwischen Oktober 2025 und Januar 2026 sei ein für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenes Selbstleseverfahren mit einem Umfang von 2.151 Seiten vorgezogen worden, welches am 25.2.2026 seinen Abschluss gefunden habe. Zudem sei zeitlich überlappend vom 26.1. bis 15.4.2026 ein weiteres, 2.686 Seiten umfassendes Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Trotz des Ausfalls von insgesamt elf Sitzungstagen in der Zeit vom 9.3. bis 6.5.2026 wegen Erkrankung des Ergänzungsrichters sei das Verfahren durch die Überlassung von Urkunden mit einem Umfang von 1.560 Seiten für ein weiteres Selbstleseverfahren mit der Ankündigung, dass nach der Fortsetzung des Verfahrens eine kurze Lesefrist gesetzt werden wird, weiter gefördert worden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen der Beschwerde, das Verfahren hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Mitwirkung des erkrankten Ergänzungsrichters fortgesetzt werden müssen, nicht an. Die aktuell den Verfahrensverlauf beeinträchtigende Erkrankung eines weiteren Mitangeklagten solle ebenfalls durch die Durchführung eines umfangreichen Selbstleseverfahrens, welches 6.038 Seiten umfasse und am 22.6.2026 angeordnet worden ist, kompensiert werden. Zudem werde derzeit ein Gutachten über seine Verhandlungsfähigkeit eingeholt, um die Prüfung der Abtrennung des Verfahrens gegen diesen Mitangeklagten vorzubereiten.
Soweit die Verteidigung unter detaillierter Auflistung von Mittagspausenzeiten, die bei ganztägigen Sitzungstagen in der Regel 75 Minuten betragen, eine schleppende Verhandlungsführung bemängele, zeigt dies keine Verfahrensverzögerung auf, die im Hinblick auf die Haftfrage als von Bedeutung zu beurteilen wäre. Auch die Planung der weiteren Hauptverhandlung genügt den besonderen Anforderungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen.
III. Bedeutung für die Praxis
Darauf muss man achten
Die Entscheidung zeigt noch einmal sehr schön die Umstände auf, auf die bei der Frage nach der Dauer der Hauptverhandlung der Blick zu richten ist und die zu beachten sind. Das ist die durchschnittliche Dichte der Hauptverhandlungstage je Woche und sonstige Maßnahmen, die den Abschluss des Verfahrens beschleunigen können. Das waren hier die umfangreichen Selbstleseverfahren. Das sind Punkte, die man als Verteidiger in dem Zusammenhang im Blick haben muss (zur Haftprüfung, insbesondere zum Beschleunigungsgrundsatz Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 2630 m.w.N. aus der Rechtsprechung).





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