Beitrag

Aufsichtspflicht einer Tagesmutter in einer „Mini-Kita“

Zur Reichweite der Aufsichtspflicht einer Tagesmutter in der Großtagespflege („Mini-Kita“) während des Mittagsschlafs eines Kleinkindes.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Hamm, Beschl. v. 7.7.2026 – III-5 ORs 97/25

I. Sachverhalt

Kleinkind im Kita-Bett gestorben

Das AG hat die Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, das LG hat sie in zweiter Instanz verurteilt. Die Angeklagten arbeiteten als selbstständige Tagesmütter in einer Einrichtung der Großtagespflege (sog. Mini-Kita). Die Mini-Kita verfügt über vier doppelstöckige Gitterbetten eines namhaften Kita-Ausstatters. Die Betten besitzen ein durchgehendes Frontgitter mit Längsholmen. Der Bettenboden des oberen Bettes besteht aus einer 11 kg schweren Spanplatte mit Belüftungslöchern, die lose auf Holzleisten im hinteren und vorderen Bettbereich aufliegt. Betten dieser Bauart wurden regelhaft in Kindergärten und Einrichtungen der Tagespflege eingesetzt. Die Betten waren jedoch insoweit mangelhaft, als entgegen den einschlägigen DIN-Normen die Bodenplatten des oberen Bettes nur lose eingelegt und nicht fixiert worden waren. Dies war für die Angeklagten durch bloße Inaugenscheinnahme nicht zu erkennen, da die Platten plan auflagen und ein erhebliches Eigengewicht hatten. Die Angeklagten legten am Tattag N zum Schlafen in das obere Etagenbett eines der vier doppelstöckigen Gitterbetten und schlossen das Gitter ebenso wie die Tür zum Schlafraum. Nachdem es N unbemerkt gelungen war, das Gitter zu überwinden und nach draußen zu laufen, und er dort von einer Zeugin bemerkt und zurückgebracht wurde, rechneten die Angeklagten damit, dass N erneut versuchen könnte, aus dem Bett zu gelangen und wegzulaufen. Deshalb legten sie N nunmehr in das untere Etagenbett und zogen das Gitter zu, sodass das Bett rundum von allen Seiten – auch von oben – verschlossen war. In der Zeit zwischen 12:15 Uhr und 13:45 Uhr betrat keine von ihnen den Schlafraum, um nach den Kindern zu sehen. In der Zeit zwischen 12:20 Uhr und 13:30 richtete sich N in dem Bett auf und stemmte sich von unten gegen die über ihm liegende Bodenplatte des oberen Bettes. Es gelang ihm, die 11 kg schwere Platte einschließlich der darauf liegenden Matratze so weit anzuheben, dass er seinen Kopf durch den entstandenen Spalt zwischen der Bodenplatte und dem Querbalken des Gitters stecken konnte. Nach kurzer Zeit konnte er die Platte jedoch nicht mehr halten, die daraufhin auf seinen Kopf und seinen Nacken herunterfiel. Aufgrund des hierdurch entstandenen Drucks wurde ihm die Luftzufuhr abgeschnitten, was zum Tod des N führte. Die Revisionen der Angeklagten haben zu einem Freispruch geführt.

II. Entscheidung

Grundlagen

Fahrlässig handele, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Weiterhin sei erforderlich, dass gerade diese Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat (BGH, Beschl. v. 3.12.2025 – 4 StR 331/25, StraFo 2026, 161; BGH, Urt. v. 11.11.2021 – 4 StR 511/20, BGHSt 66, 294 = StRR 5/2022, 29 [Deutscher]; BGH, Beschl. v. 5.5.2021 – 4 StR 19/20, BGHSt 66, 119 = StRR 12/2021, 22 [Deutscher]; BGH, Urt. v. 4.9.2014 – 4 StR 473/13, BGHSt 50, 292 = StRR 2015, 68 [Deutscher]). Pflichtwidrig handele, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient. Dabei bestimmten sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Nicht entscheidend sei dagegen, ob die Pflichtwidrigkeit durch ein aktives Tun begangen wurde oder in einem Unterlassen begründet ist (BGH, Urt. v. 4.9.2014 – 4 StR 473/13, a.a.O.). Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Sorgfaltspflicht nicht gesetzlich normiert ist, bestimme sich das Maß der im Einzelfall anzuwendenden Sorgfalt daher maßgeblich danach, welche Gefahren konkret vorhersehbar waren. Insoweit seien die Merkmale der Sorgfaltspflichtverletzung und der Vorhersehbarkeit eng miteinander verknüpft. Welche Umstände noch innerhalb des Bereichs des Vorhersehbaren liegen, könne bei der Vielgestaltigkeit des täglichen Lebens nicht allgemein gesagt werden. Im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestands vorhersehbar sei, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte erkennen können. Bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit müsse auch berücksichtigt werden, was im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise, wie der Erfolg zustande gekommen ist, müsse auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründen (BGH, Beschl. v. 3.12.2025 – 4 StR 331/25, a.a.O.). Danach bräuchten Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs nicht vorhersehbar zu sein. Die Verantwortlichkeit des Täters entfalle aber für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen zu rechnen braucht.

Beaufsichtigung von Kleinkindern

In Bezug auf die Beaufsichtigung von Kleinkindern biete die zivilrechtliche Vorschrift des § 832 BGB eine sinnvolle Orientierung. Im Falle der Übertragung der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes auf einen Dritten entspreche dessen Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der in § 832 BGB geregelten elterlichen Aufsichtspflicht. Bei den Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen sei vor allem auf Alter, geistige Fähigkeiten, Eigenarten und Charaktereigenschaften abzustellen (BGH, Urt. v. 24.3.2009 – VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 u.a.). Bei der Festlegung der Anforderungen, die an Aufsichtspflichtige zu stellen sind, sei zu berücksichtigen, dass gerade Kleinkinder aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit nicht in der Lage sind, die in ihrer Umgebung befindlichen Gefahren zu erkennen oder gar zu beherrschen. Hinzu kommt, dass für Kleinkinder schon aus solchen Gegebenheiten Gefahren erwachsen können, die für jeden anderen ungefährlich sind. Daher seien die Aufsichtspflichtigen im Allgemeinen gehalten, Kleinkinder unter vier Jahren umfassend zu beaufsichtigen (BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 210/18, MDR 2021, 361). Die Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen gewännen ihre eigentliche Aussagekraft für die konkrete Gewichtung des Aufsichtsanlasses allerdings erst im Zusammenspiel mit der Schadensgeneigtheit des Umfelds, in dem sich der Aufsichtsbedürftige aufhält. Spielen Kinder etwa in der Nähe von Straßen oder in der Nähe gefährlicher Gegenstände, sei mehr Aufsicht angebracht als innerhalb eines abgegrenzten und risikoarmen Bereichs (BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 210/18, a.a.O.).

Hier keine Pflichtwidrigkeit …

Gemessen an diesen Maßstäben seien die Angeklagten, die kraft Vertrags bzw. kraft faktischer Übernahme eine Garantenstellung als Beschützergaranten innehatten, nicht verpflichtet gewesen, N während des Mittagsschlafs einer ständigen Sichtkontrolle zu unterziehen. Zum Tatzeitpunkt sei N zwei Jahre und drei Monate alt gewesen und damit in einem Alter, das nach den oben dargestellten Grundsätzen im Allgemeinen eine ständige Aufsicht der Betreuungspersonen erfordert. Solange sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite eines kleinen Kindes aufhält, seien ununterbrochene Mittagsruhe oder Nachtruhe – also ohne regelmäßige Kontrollen – nicht zu beanstanden. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht würden überspannt, wenn eine entsprechende Ruhe durch die Ausübung regelmäßiger Kontrollen unterbrochen werden müsste (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.4.2018 – I-4 U 15/18, NJW-RR 2018, 1190). Zwar seien die Angeklagten während ihrer Berufsausübung als Tagesmütter nicht unbedingt auf eine eigene Ruhephase während der Mittagszeit angewiesen. Die Pflicht einer Tagesmutter könne nicht weiter gehen als diejenige Sorgfaltspflicht, die Eltern in der konkreten Situation trifft. Eine nahezu lückenlose Dauerkontrolle während des Schlafs lasse sich somit allein aus dem Alter des Kindes nicht herleiten, wenn das Kind sich im Haus der Eltern aufhält, die Eltern selbst in der Nähe sind und wegen der Nachtzeit Grund zu der Annahme besteht, dass das Kind schläft (OLG Oldenburg, Urt. v. 16.7.1997 – 2 U 129/97, juris). Für den Aufenthalt in den Räumlichkeiten einer eigens auf die Betreuung von Kleinkindern ausgerichteten Mini-Kita würde dieser Grundsatz entsprechend gelten.

… auch nicht wegen des Vorverhaltens des Kindes

Gleichzeitig stehe der Grundsatz aber auch unter der Einschränkung, dass das Kind nicht zuvor schon gefahrgeneigtes Verhalten gezeigt hat oder sonst Gefahrenquellen in der Nähe sind, etwa gefährliche Gegenstände oder Zündstoffe (BGH, Urt. v. 19.1.1993 – VI ZR 117/92, NJW 1993, 1003). Die Angeklagten hätten nach dem erfolgreichen Fluchtversuch aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um ein erneutes Ausbrechen zu verhindern. Eben jene Befürchtung sei der Grund dafür, dass die Angeklagten N beim zweiten Mal nicht mehr in das – nach oben offene – obere Etagenbett, sondern in das untere Bett gelegt und das Gitter verschlossen haben. Das Bett sei damit nach allen Seiten und auch von oben abgeschlossen gewesen. Das Kind habe sich nicht nur im geschützten Bereich einer abgeschlossenen Kita-Einrichtung befunden, sondern sogar noch viel weitergehend eingehegt in einem eigens zum Schutz vor Weglaufen ausgerüsteten Gitterbett eines speziellen Kita-Ausstatters, das zuvor über zehn Jahre in dieser Mini-Kita sowie baugleich in zahlreichen anderen Kita-Einrichtungen ohne Beanstandungen eingesetzt worden war. Aufgrund der Sicherung des Bettes nach allen Seiten hätten die Angeklagten davon ausgehen müssen, dass ein erneutes Weglaufen nicht möglich war und dass sie damit die aus der Schlafunwilligkeit und Agilität des Kindes folgende Gefahr ausgeschaltet hatten. Die tödliche Gefahr, die sich letztlich realisiert hat, folge aus der fehlerhaften Konstruktion des Gitterbettes. Dieser für die Realisierung der Todesgefahr maßgebliche Umstand aber sei für die Angeklagten gerade nicht vorhersehbar gewesen. Es habe damit eine Situation bestanden, in der die Eigenschaften des Kindes, insbesondere das Alter und das zuvor gezeigte gefahrgeneigte Verhalten, zwar im Grundsatz für gesteigerte Sorgfaltsanforderungen sprechen, gleichzeitig aber die Schadensgeneigtheit des Umfelds aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht der Angeklagten gegen null tendierte. Bietet aber das Umfeld bei verständiger und gewissenhafter Betrachtung keinen Anlass für die Annahme tödlicher Gefahren, überspanne es die Anforderungen, von dem Aufsichtspflichtigen gleichwohl eine (nahezu) durchgängige Schlafwache zu fordern.

Stichprobenartige Kontrollen, Babyfon

Der Senat könne offenlassen, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung darin liegt, dass es die Angeklagten unterlassen haben, stichprobenartige Sichtkontrollen durchzuführen oder ein Babyfon aufzustellen, soweit sie sich nicht in Hörweite des Schlafraumes aufhalten. Denn die Verletzung einer solchen Pflicht stünde mit dem tatbestandlichen Erfolg jedenfalls nicht in dem bei unechten Unterlassungsdelikten zu fordernden „quasi-kausalen“ Zusammenhang. Stichprobenartige Sichtkontrollen des Schlafraumes durch die Angeklagten hätten den Eintritt des Todes nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert, da N spätestens nach einer Minute ohnmächtig geworden und nach weiteren sechs bis zwölf Minuten verstorben ist, wobei insoweit zugunsten der Angeklagten der geringere Zeitraum zugrunde zu legen ist. Die ausweglose Lage des Kindes wäre nur aufgefallen, wenn eine Sichtkontrolle ausgerechnet in diesem – relativ kurzen – Zeitraum stattgefunden hätte. Ein solcher Zufall könne aber im Rahmen der Quasi-Kausalität nicht zulasten der Angeklagten unterstellt werden. Auch das Aufstellen eines Babyfons hätte den Todeseintritt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Im Übrigen fehle es auch abseits natürlicher Kausalität am schutzzweckbezogenen Zusammenhang. Das Aufstellen eines Babyfons oder stichprobenartige Kontrollen des Schlafraumes dienten typischerweise nicht der Abwendung tödlicher Gefahren, sondern lediglich dazu, auf während der Schlafphase auftretende Bedürfnisse des Kindes (etwa Hunger, Durst, Windelwechsel) angemessen reagieren zu können.

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend

Das OLG Hamm erläutert die dogmatischen Grundlagen der Sorgfaltswidrigkeit und überträgt diese überzeugend auf die Anforderung an Tagesmütter bei der Betreuung von Kleinkindern in dieser Fallgestaltung. Dem ist nur eines hinzuzufügen: Die Annahme, stichprobenartige Kontrollen und die Nutzung von Babyfons dienten typischerweise der Versorgung der Bedürfnisse des Kindes und nicht der Gefahrenabwehr, erscheint lebensfremd. Diese Maßnahmen sollen auch die Erkennung von Gefahrensituationen ermöglichen (Stichwort: Atemgeräusche, ungewöhnlicher Lärm).

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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