Beitrag

Pflichtverteidiger in sog. KiPo-Verfahren gegen einen Jugendlichen

1. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 68 JGG gelten zunächst die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene Anwendung finden. Allerdings bedarf § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung.

2. Zur Schwere der Folgen und zur Verteidigungsfähigkeit eines Jugendlichen in einem KiPo-Verfahren.

(Leitsätze des Verfassers)

LG München I, Beschl. v. 8.9.2026 – 1 J Qs 14/26 jug

I. Sachverhalt

Vorwurf der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte

Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten, der Jugendlicher ist, ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Der Beschuldigte soll am 10.12.2025 kinderpornografische Bilder in eine Snapchatgruppe mit 16 Teilnehmern eingestellt haben. Im Rahmen einer im Verfahren durchgeführten Durchsuchung wurden durch die Ermittlungsbeamten ein Mobiltelefon iPhone 15 pro, ein iPad Air (3. Generation) sowie ein iPad Air (11 Zoll, M2) des Beschuldigten beschlagnahmt. Die Datenträger werden derzeit durch die Fa. Forensik-IT auf inkriminierte Daten ausgewertet.

AG lehnt Pflichtverteidigerbestellung ab – Beschwerde erfolgreich

Der Rechtsanwalt hat beantragt, als Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt zu werden. Das AG hat den Antrag abgelehnt. Das wurde damit begründet, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 68 JGG vorläge. Insbesondere sei die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen könne. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Jugendspezifische Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO

Es sei dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 68 JGG würden zunächst die Grundsätze gelten, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene Anwendung finden. Allerdings bedürfe § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Jugendliche oder Heranwachsende regelmäßig unerfahren im Umgang mit staatlichen Instanzen seien und dass Jugendliche wegen der Bedeutung des Verfahrens für ihre Entwicklung besonders schutzbedürftig und aufgrund geringerer Handlungskompetenz weniger zur Interessenwahrnehmung in der Lage seien. Dies führe zu einer extensiven Auslegung der Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung zugunsten des Beschuldigten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.4.2004 – 2 Ss 54/04, StV 2005; OLG Schleswig, Beschl. v. 18.4.2008 – 2 Ss 32/08, StV 2009, 86). Zum Teil wird angenommen, dass bei einem unter 16-Jährigen schon grundsätzlich nicht von einer uneingeschränkten Verteidigungsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 140 Rn 54 m.w.N.). Jedenfalls sei schon bei der Möglichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe aufgrund der Bedeutung für den weiteren Lebensweg des Jugendlichen von der Schwere der Tat auszugehen, und zwar auch dann, wenn die Jugendstrafe ein Jahr unterschreite und noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.3.2009 – 5 Ws 91/09, Beschl. v. 19.11.2007 – 2 Ss 322/07; LG Amberg, Beschl. v. 4.2.2021 – 51 Qs 1/21 jug, StV 2022, 4 [Ls.]; LG Dortmund StV-S 2023, 160 [Ls.]; LG Mannheim StraFo 2022, 105). Demnach sei in gerichtlichen Entscheidungen eher das Absehen von einer Verteidigerbestellung besonders zu begründen als die Bestellung eines Verteidigers. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs reiche die pauschale Begründung des AG zur Rechtfertigung der Ablehnung des Beiordnungsantrags nicht aus.

Schwere der Tat

Zunächst erscheine aufgrund der zu erwartenden Schwere der Rechtsfolgen eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 StPO angezeigt. Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat handele es sich nicht um Bagatellkriminalität. Auch wenn – zutreffend durch die Staatsanwaltschaft dargelegt – nach derzeitigem Ermittlungsstand kein Verbrechenstatbestand nach Erwachsenenstrafrecht erfüllt wäre, reiche der Strafrahmen des § 184b StGB bei einem Erwachsenen von einem halben Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, womit die vorgeworfene Tat zumindest der mittleren Kriminalität zuzuordnen wäre. Hinzu komme, dass der Beschuldigte die kinderpornografischen Bilder der Zeugin nach dem Sachverhalt im Durchsuchungsbeschluss durch Drohung mit Trennung von der knapp drei Jahre jüngeren Zeugin erhalten und nicht etwa Bilder eines ihm unbekannten Kindes verschickt haben soll. Weiter sollen die Bilder innerhalb des sozialen und schulischen Umfelds der Zeugin und des Beschuldigten durch diesen veröffentlicht worden sein und die Zeugin infolgedessen auch direkt durch Dritte auf die Bilder angesprochen worden sein. Dies würde innerhalb des Strafrahmens von einer erheblich höheren kriminellen Energie zeugen, die die Verhängung einer Jugendstrafe nicht gänzlich ausschließt. Insofern sei es derzeit auch mangels einer Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe zu möglichen schädlichen Neigungen noch zu früh für eine seriöse Strafeinschätzung. Auf der anderen Seite lassen das junge Alter des Beschuldigten und die fehlenden Eintragungen für diesen im Bundeszentralregister eine Jugendstrafe auch vor dem Hintergrund der erhöhten kriminellen Energie nicht hochwahrscheinlich erscheinen.

Schwere der weiteren Rechtsfolgen

Jedoch gebietet vorliegend jedenfalls die Schwere weiterer für den Beschuldigten zu erwartender Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Diesbezüglich sei jedenfalls die mittelbare Folge in Form der drohenden Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons sowie der beiden iPads als Tatmittel nach § 184 Abs. 7 StGB im Zusammenhang mit dem jungen Alter und den entsprechenden finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten in die Beurteilung einzustellen (vgl. Schmitt/Köhler, 69. Aufl. 2025, StPO § 140 Rn 23b; LG Passau, Beschl. v. 16.4.2025 – 2 Qs 24/25 jug). Bei den drei sichergestellten technischen Geräten der Marke Apple handele es sich um Gegenstände, deren nicht unerheblicher Wert in der Summe zumindest 1.000 EUR übersteigen dürfte und die dem Beschuldigten gehören. Insbesondere das iPad Air benötige er laut Vortrag seines Verteidigers für den Schulunterricht. Aufgrund des Tatvorwurfs des Verbreitens kinderpornografischer Schriften bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass diese Geräte im Falle einer Verurteilung der Einziehung nach § 184 Abs. 7 StGB unterliegen, sollte ein Verbreiten entsprechender Dateien, ggf. aber auch andere Straftaten, wie z.B. Besitz entsprechender Dateien, durch die Auswertung der Datenträger festgestellt werden. Während ein niedriger vierstelliger Betrag für einen durchschnittlichen Erwachsenen keine hohe finanzielle Belastung darstellen dürfte, gelte etwas anderes für einen schulpflichtigen 14-jährigen Jugendlichen, der i.d.R. über kein Einkommen oder lediglich ein geringes Taschengeld verfüge. Da insbesondere das iPad Air für den Schulunterricht benötigt werde, sei daher mit einer Neuanschaffung und einer für den Beschuldigten erheblich belastenden finanziellen Investition zu rechnen.

Verteidigungsfähigkeit

Zur Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten mache das AG keine detaillierteren Ausführungen; auch der Verteidiger beschränkte sich lediglich darauf, auf das junge, die Strafmündigkeit nur um wenige Tage überschreitende Alter des Beschuldigten bei vorgeworfener Tatbegehung zu verweisen, ohne sonstige Ausführungen zu individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen des Beschuldigten. Die Grenzen zwischen „Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“ und „Verteidigungsunfähigkeit des Beschuldigten“ seien mitunter fließend, weil sich Letztere gerade aus einer schwierigen Sach- bzw. Rechtslage ergeben könne (vgl.HK-JGG/Trüg/Gundelach, 3. Aufl. 2024, JGG § 68 Rn 9). Während die Kammer noch nicht davon ausgehe, dass allein angesichts des jungen Alters des Beschuldigten ohne hinzutreten weiterer Umstände hinsichtlich jeder – noch so einfach gelagerten – Straftat die Verteidigungsfähigkeit infrage zu stellen wäre, sei dieses junge Alter für die Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall besonders heranzuziehen. Vorliegend lasse sich nach individuellen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Vierzehnjährigen im konkreten Fall nicht ausschließen, dass für den Beschuldigten eine schwierige Sach- und Rechtslage anzunehmen sei. Eine solche sei im Jugendstrafrecht regelmäßig bei schwierigen Sachfragen, insbesondere bei für die Schuldfrage relevanten Sachverständigengutachten anzunehmen (vgl. HK-JGG/Trüg/Gundelach, a.a.O., § 68 Rn 9, OLG Schleswig, Beschl. v. 7.3.1996 – 2 Ss 43/96). Hier sei ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden. Von einem durchschnittlichen Vierzehnjährigen könne nicht erwartet werden, dass dieser selbst in der Lage sei, ein IT-forensisches Gutachten zu verstehen und hierauf eine fundierte Verteidigung aufzubauen. Nach Aktenlage erscheine es wahrscheinlich, dass das Sachverständigengutachten nach Beendigung der Auswertung zu inkriminierten Dateien für das Verfahren von Relevanz sein werde.

III. Bedeutung für die Praxis

Wohl abgewogen

Eine m.E. wohl abgewogene Entscheidung, die im Wesentlichen auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung aus der Instanz liegt. Hinzuweisen ist über die vom LG München I angeführte Rechtsprechung hinaus auf das Urteil des EuGH vom 5.9.2024 (C-603/22; StV 2025, 685 und auch LG Cottbus, Beschl. v. 11.2.2026 – 23 Qs 2/26 jug.; Beschl. v. 7.5.2026 – 23 Qs 7//26 und LG Mannheim, Beschl. v. 6.5.2026 – 7 Qs 11/26). Letzteres hat die Erforderlichkeit der Beiordnung aber ein wenig einschränkender als das LG Cottbus gesehen. Letztlich ist es Aufgabe des Verteidigers, auf alle Umstände, die, wie man hier sieht, von Bedeutung für eine Bestellung sein können, hinzuweisen, damit sie vom Beiordnungsgericht nicht übersehen werden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…