Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO in Betracht.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Bestellung von Rechtsanwalt R1
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des Totschlags. In dem Verfahren wurde die Beschuldigte am 25.4.2026 vorläufig festgenommen. Nach der Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte erklärte sie gegenüber den Polizeibeamten, sie wolle von Rechtsanwalt R3 verteidigt werden. Dieser konnte gegen 16:45 Uhr weder auf seinem Festnetzanschluss noch über seine Mobilnummer erreicht werden. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 26.4.2026 wurde der Beschuldigten dann durch Beschluss des AG Rechtsanwalt R1 als Pflichtverteidiger bestellt.
Antrag auf Umbeiordnung
Mit am 12.5.2026 beim AG O eingegangenem Schreiben beantragte die Beschuldigte durch ihren Wahlverteidiger Rechtsanwalt R2, ihr diesen gemäß § 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO anstelle von Rechtsanwalt R1 beizuordnen. Das AG O leitete diesen Antrag ohne Entscheidung in der Sache mit Verfügung vom 13.5.2026 an die Staatsanwaltschaft weiter, wobei dem Rechtsanwalt R2 mitgeteilt wurde, dass auf seinen Antrag hin „Weiteres von dort oder dem AG M veranlasst werde“. Der Antrag ging im Justizzentrum M, mutmaßlich bei der Staatsanwaltschaft, am 19.5.2026 ein; spätestens am 27.5.2026 lag er erstmals dem AG M vor.
AG lehnt wegen Fristversäumung ab
Das AG M hat den Antrag nach 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO mit Beschluss vom 4.6.2026 abgelehnt. Dieser sei nicht fristgerecht binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim AG M eingegangen. Das AG O sei gemäß §§ 142 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 S. 1 StPO für das Umbestellungsverfahren nicht zuständig gewesen, weshalb der dort gestellte Antrag die Dreiwochenfrist nicht habe wahren können. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei hinsichtlich der Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht statthaft.
Sofortige Beschwerde
Die Beschuldigte hat durch Rechtsanwalt R2 gegen den Beschluss vom 4.6.2026 sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das LG hat Wiedereinsetzung gewährt und die Umbeiordnung auf Rechtsanwalt R2 beschlossen.
II. Entscheidung
Wiedereinsetzung statthaft
Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei statthaft. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme bei jeder gesetzlichen oder richterlichen Frist in Betracht, die keine absolute Ausschlussfrist ist (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 44 Rn 3). Maßgeblich im BGH, Beschluss v. 14.9.2020 (2 BGs 619/20, NStZ-RR 2021, 290), und teilweise in der Kommentarliteratur (Schmitt/Köhler, a.a.O., § 143a Rn 10) werde die Auffassung vertreten, bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statthaft.
BGH, Beschl. v. 14.9.2020 – 2 BGs 619/20 – folgen wir nicht
Dem hat sich das LG nicht angeschlossen. Der BGH führe zur Begründung seiner Auffassung aus, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei statthaft, wenn eine erforderliche Prozesshandlung nicht fristgerecht vorgenommen worden sei und später aufgrund der Säumnis auch nicht mehr nachgeholt werden könne (BGH NStZ-RR 2021, 290, 291). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solle demnach den Rechtsnachteil, der durch die Säumnis entstanden ist, beseitigen (BGH a.a.O.). Bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO entstünde – so der BGH – in diesem Sinne kein Rechtsnachteil, weil der Beschuldigte im Strafverfahren bis zum Zeitpunkt des § 143 Abs. 1 StPO noch die gerichtliche Entscheidung über die Auswechslung des Pflichtverteidigers erwirken könne (BGH a.a.O.). Der Gesetzgeber habe allein den Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO zeitlich beschränkt ausgestaltet; die weiteren gesetzlich geregelten Gründe für einen Verteidigerwechsel bestünden unbeschadet dessen fort (BGH a.a.O.).
BGH nicht überzeugend
Dies überzeuge nicht (siehe auch MüKo-StPO/Kämpfer/Tavers, 2. Aufl, § 143a Rn 12). § 143a Abs. 2 StPO nenne drei Tatbestände (Nr. 1 bis 3), in denen die Entpflichtung des ursprünglichen und Bestellung des neuen Pflichtverteidigers zwingend zu erfolgen haben (Schmitt/Köhler, a.a.O., § 143a Rn 8). Diese drei Tatbestände hätten jeweils gänzlich unterschiedliche prozessuale Situationen vor Augen (Nr. 1: der Beschuldigten wird ein anderer als der gewünschte Verteidiger bestellt; Nr. 2: Antragsrecht des Verteidigers bei unzumutbarer Entfernung zum Aufenthaltsort der Beschuldigten; Nr. 3: zerstörtes Vertrauensverhältnis) und würden demnach auch unterschiedliche Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel vorsehen. Deshalb könne es nicht einleuchten, wieso im vorliegenden Fall der Beschuldigten in einer Situation nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO bei Versäumung der Dreiwochenfrist eine Wiedereinsetzung verwehrt bleiben sollte, nur weil sie im Falle eines zerstörten Vertrauensverhältnisses oder beim Wechsel von Pflicht- auf Wahlverteidigung (§ 143 Abs. 1 StPO) weiterhin erfolgreich einen Verteidigerwechsel beantragen könnte. Es würden letztlich ganz verschiedene, schwer vergleichbare Tatbestände vermengt und dadurch in der Konsequenz der Beschuldigten der Rechtsbehelf nach § 44 StPO im Falle schuldloser Fristversäumnis abgeschnitten.
Frist versäumt
Die Beschuldigte habe gem. § 44 S. 1 StPO die Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht eingehalten. Der Fristenlauf sei am Sonntag, den 26. 4.2026 mit Verkündung des Bestellungsbeschlusses im Haftbefehlsverkündungstermin vor dem AG O in Gang gesetzt worden. Gem. § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO sei die Frist daher am Montag, den 18.5.2026, abgelaufen. Der Antrag gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO sei jedoch erst am 19.6.2026 beim AG M eingegangen und sei damit verfristet gewesen. Der Antragseingang am 13.6.2026 beim AG O sei wegen dessen Unzuständigkeit nach § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO nicht geeignet gewesen, die Frist zu wahren.
Kein Verschulden der Beschuldigten
Die Beschuldigte habe die Frist ohne Verschulden versäumt. Der Verteidiger der Beschuldigten habe den Antrag zwar fristgerecht, aber beim falschen Gericht gestellt. Ihm dürfte es im Rahmen seiner berufsüblichen Kenntnisse und unter Anwendung der beruflich erforderlichen Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen sein, zu erkennen, dass er den Antrag nicht bei dem – den Pflichtverteidiger im Rahmen eines Haftprüfungstermins bestellenden – AG O, sondern bei dem gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO zuständigen AG M hätte stellen müssen. Aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), insbesondere der gerichtlichen Fürsorgepflicht, folge allerdings, dass der Beschuldigten aus der schuldhaften Fristversäumnis des Verteidigers kein Nachteil entstehen darf. Grundsätzlich könne den Verfahrensbeteiligten durch die Gerichte deren Verantwortung, den richtigen Adressaten für fristgebundene Erklärungen und Anträge zu ermitteln, nicht abgenommen werden (BVerfG NJW 2006, 1579). Sei aber ein Rechtsbehelf oder ein Antrag leicht und einwandfrei erkennbar fehlgeleitet und damit die Unzuständigkeit für das angerufene Gericht offensichtlich, kann von dem unzuständigen Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht erwartet werden, den Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (BVerfG a.a.O.). Das sei hier der Fall, weil grundsätzlich keine Hindernisse bestanden hätten, den Antrag der Beschuldigten dergestalt an das AG M weiterzuleiten, dass er noch bis zum Fristablauf am 18.5.2026 dort eingegangen wäre. Dabei wirke sich im Rahmen der Abwägung aus, dass die Beschuldigte den Antrag so rechtzeitig (fünf Tage vor Fristablauf) beim AG O gestellt hatte, dass sie auch im Falle der Anrufung eines unzuständigen Gerichts noch mit einer erfolgreichen Weiterleitung innerhalb der Frist hätte rechnen dürfen, und dass das AG O, wie die taggleiche Verfügung vom 13.5.2026 zeige, ohne eine langwierige Zuständigkeitsprüfung direkt erkennen konnte, dass es für den Antrag unzuständig und das AG M zuständig gewesen sei.
Wiedereinsetzung gewährt und Umbeiordnung be- schlossen
Da der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt und auch die versäumte Handlung gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nachgeholt worden sei, hat das LG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Strafkammer hat zudem sogleich in der Sache selbst entschieden und – nachdem Rechtsanwalt R1 diesbezüglich rechtliches Gehör erhalten hat – anstelle von Rechtsanwalt R1 nunmehr Rechtsanwalt R2 der Beschuldigten als neuen Pflichtverteidiger bestellt.
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugende Begründung der Abweichung von der BGH-Rechtsprechung
1. M.E. hat das LG überzeugend begründet, warum man dem BGH an der Stelle nicht folgen soll. Ein Grund dafür, warum der BGH in der Versäumung der Frist keinen Rechtsnachteil für den Beschuldigten sieht, erschließt sich nicht. Das lässt sich angesichts der strengen Rechtsprechung vor allem auch des BGH zur Umbeiordnung wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht mit dem Hinweis darauf begründen, dass der Beschuldigte ja die Umbeiordnung aus anderem Grund erreichen könne. Man darf gespannt sein, ob andere Gerichte das ggf. ebenso sehen wie das LG Magdeburg.
Zu viele Worte um Zurechnung des Verschuldens
2. Im Übrigen hätte das LG m.E. nicht so viele Worte machen müssen, warum der Beschuldigten das sicherlich vorliegende Verschulden ihres Verteidigers nicht zugerechnet werden kann. Das lag m.E. auf der Hand.





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