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StRR-Kompakt StRR_2026_10

DNA-Blutentnahme: Zufallsfunde aus einer TÜ als Anordnungsgrundlage

Die Überwachung und Aufzeichnung einer Telekommunikation ist bei einem gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht einer Straftat nach § 353b StGB nicht zulässig. Im Grundsatz können Zufallserkenntnisse, auch wenn sie keine bestimmten Straftaten i.S.d. § 479 Abs. 2 S. 1 StPO betreffen, als Spurenansatz verwertet werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zufallserkenntnisse selbst rechtswidrig erlangt wurden und im Rahmen der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses des Staates mit dem Individualinteresse des Beschuldigten Letzteres überwiegt.

LG Gera, Beschl. v. 6.7.2026 – 11 Qs 371/25

Rechtsmittel der StPO: allgemeiner Rechtsbehelf

Die StPO eröffnet keinen allgemeinen Rechtsbehelf, mit dem der Beschuldigte im laufenden Ermittlungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme begehren kann. Eine gerichtliche Überprüfung kommt nur aufgrund eines hierfür vorgesehenen oder von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsbehelfs in Betracht. Nach diesen Maßstäben ist ein Antrag des Beschuldigten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Zeugenvernehmung durch die Ermittlungsbehörde unstatthaft. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens obliegt es grundsätzlich der Ermittlungsbehörde, über Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen zu befinden. Gleiches gilt für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer von der Ermittlungsbehörde für die Bereitschaft zu einer Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO aufgestellten Bedingung.

LG Trier, Beschl. v. 12.8.2026 – 5 Qs 74/26

Beweisantrag: völlig ungeeignetes Beweismittel

Völlig ungeeignet i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO ist ein Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit diesem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Untauglichkeit muss sich dabei aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben.

BGH, Beschl. v. 9.4.2026 – 4 StR 571/25

Glaubwürdigkeit: Nullhypothese

Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht.

BGH, Urt. v. 4.3.2026 – 6 StR 189/25

Sitzungspolizei: Anordnung der Fesselung

Eine richterliche Anordnung, dass einem aus dem Strafvollzug vorgeführten Antragsteller während der Verhandlung einer Zivilsache Handfesseln anzulegen seien, stellt sich ungeachtet der Rolle des Betroffenen im Verfahren als Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG dar. Sie ist Ausfluss unabhängiger richterlicher Rechtsprechungsgewalt mit der Folge, dass die Anordnung der Fesselung während der mündlichen Verhandlung nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist.

BayObLG, Beschl. v. 8.4.2026 – 203 VAs 67/26

Besorgnis der Befangenheit: Nichtverlesung der Anklage

Die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden lässt sich nicht damit begründen, dass er einen Antrag des Verteidigers auf Nichtverlesung der Anklage abgelehnt hat.

LG München, Beschl. v. 21.7.2026 – 5 KLs 564 Js 121099/26

Besorgnis der Befangenheit: Befangenheit von Schöffen

Für die „Unverzüglichkeit“ i.S.d. § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO ist nicht die Kenntnis des Verteidigers des Angeklagten von den möglichen Ablehnungsgründen maßgeblich, sondern ausschließlich diejenige des Angeklagten. Auch Äußerungen eines Schöffen im privaten Umfeld über ein Verfahren führen nicht automatisch zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit; entscheidend bleibt stets, wie ein vernünftiger Angeklagter diese Äußerung bei verständiger Würdigung verstehen darf. Äußert sich der Richter inhaltlich wertend über ein bei ihm anhängiges Verfahren gegenüber Personen, die an diesem nicht beteiligt sind, kann dies ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot darstellen und die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das Mäßigungsgebot obliegt nicht nur Berufsrichtern, sondern auch Schöffen.

LG Braunschweig, Beschl. v. 11.5.2026 – 9 Ks 116 Js 28679/25 (1/26)

Beschwerde: Verbindung in der Berufungsinstanz

Eine Beschwerde gegen einen Verbindungsbeschluss des erkennenden Gerichts ist auch dann nach § 305 S. 1 StPO unzulässig, wenn ein zweitinstanzliches, bei der Berufungskammer anhängiges Verfahren zu einem erstinstanzlichen, bei der Großen Strafkammer anhängigen Verfahren verbunden wird.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.8.2026 – 1 Ws 126/26

Weitere Beschwerde: Zulässigkeit

Die Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist keine Verhaftung i.S.v. § 310 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.8.2026 – 1 Ws 155/26

Amtshaftungsklage wegen Durchsuchung: Überprüfungsumfang der richterlichen Anordnung

Staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren, insbesondere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre objektive Richtigkeit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar waren. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Maßnahme nicht mehr verständlich erscheint. Ist die Sicherstellung eines Mobiltelefons und eines Laptops von einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gedeckt, liegt hierin grundsätzlich keine Amtspflichtverletzung. Eine Überschreitung der richterlichen Anordnung ist nur schlüssig dargelegt, wenn die beanstandeten Gegenstände so konkret bezeichnet werden, dass ihre Erfassung durch den Beschluss geprüft werden kann. Wendet sich der Betroffene gegen die Fortdauer einer strafprozessualen Sicherstellung, kann ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn die hierfür vorgesehenen strafprozessualen Rechtsbehelfe nicht ergriffen werden. Für einen auf eine Wohnungsdurchsuchung gestützten Schmerzensgeldanspruch genügt die pauschale Behauptung einer Verschlechterung bereits bestehender psychischer Beschwerden nicht. Erforderlich sind eine hinreichende Darlegung eines pathologisch fassbaren Gesundheitsschadens, dessen Abgrenzung von Vorerkrankungen sowie ein geeignetes Beweisangebot zur Ursächlichkeit der hoheitlichen Maßnahme.

LG Stuttgart, Beschl. v. 24.8.2026 – 7 O 102/26

Telefonischer Kontakt Verteidiger/Mandant in der JVA

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger und den in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) ist mittlerweile anerkannt, dass die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen hat.

BayObLG, Beschl. v. 16.6.2026 – 203 StObWs 358/26

Haft: Verdunkelungsgefahr

Die Annahme von Unlauterkeit des Einwirkens i.S.v. § 112 Abs. 3 Nr. 3b) StPO setzt voraus, dass dadurch die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll, insbesondere dadurch, dass z.B. ein Zeuge durch Bedrohung zu einer Falschaussage veranlasst wird.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 6.7.2026 – 1 Ws 144/26

„Kokstaxi“: Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel

Anders als beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe hierzu kann in den Fällen der Auslieferungsfahrt von BtM (Stichwort: Kokstaxi) nicht auf eine von einem anderen vorrätig gehaltene Gesamtmenge abgestellt werden, sondern es kommt für die Frage der Strafbarkeit des Auslieferungsfahrers wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf die von ihm tatsächlich gleichzeitig besessene Menge, also diejenige bei jeder einzelnen Auslieferungsfahrt an (vgl. Bestätigung von BGH, Urt. v. 13.3.2024 – 5 StR 428/23).

BGH, Beschl. v. 12.8.2026 – 5 StR 357/26

Strafzumessung: Aufklärungshilfe

Unverzichtbare Voraussetzung einer durch § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ermöglichten Strafrahmenverschiebung ist, dass der Aufklärungshelfer eine reale Verurteilungsmöglichkeit für Beteiligte der aufgedeckten Tat schafft oder zu einer solchen wesentlich beiträgt. Wird die Tat eines bereits Verstorbenen offenbart, ist ein derartiger Aufklärungserfolg unmöglich, da ein Strafverfahren wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses sicher und endgültig ausgeschlossen ist.

BGH, Beschl. v. 17.6.2026 – 5 StR 528/25

Kurzfristige Freiheitsstrafe: Urteilsgründe

Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung. Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht.

OLG Köln, Beschl. v. 16.8.2026 – 1 ORs 163/26

Versuch: Strafmilderung

Die Milderung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Ausbleiben des Erfolgs kein Verdienst des Täters ist.

OLG Naumburg, Beschl. v. 2.9.2026 – 1 ORs 131/26

Zweifelssatz: Entscheidungsregel

Bei dem Grundsatz in dubio pro reo handelt es sich nicht um eine Beweisregel, sondern um eine Entscheidungsregel, die erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung eingreift.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2026 – 1 ORbs 41/26

Einspruchsverwerfung: Entschuldigung

Die Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG kann nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Tatrichter zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder bekannt waren noch hätten bekannt sein müssen. Die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Tatrichters vor einer Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gebietet lediglich, dass sich der Richter vor der Verkündung des Verwerfungsurteils informiert hat, ob eine Mitteilung des Betroffenen zu einem – möglichen – Entschuldigungsgrund eingegangen ist.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.7.2026 – 1 ORbs 1 SsRs 48/26

Verjährungsfrist bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG: Vorlage an den BGH

Die Verjährungsfrist beginnt bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a.F.) bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 8.12.2021 wird die Sache zur Beantwortung der Frage, wann bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a.F.) die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, dem BGH vorgelegt.

OLG Jena, Beschl. v. 27.8.2026 – 3 ORbs 132 SsBs 24/26

Erzwingungshaft: Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren

Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 96 OWiG liegt erst vor, wenn der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, der Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG nicht entgegen.

LG Trier, Beschl. v. 12.8.2026 – 5 Qs 77/26

Berufungsrücknahme: Anfechtung der Kostenentscheidung

Eine gegen die nach Berufungsrücknahme getroffene Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht gemäß § 464 Abs. 3, S. 1 Hs. 2 StPO unzulässig.

OLG Köln, Beschl. v. 3.8.2026 – 3 Ws 69/26

Pflichtverteidiger: Beiordnung für Hafttermin

Maßgeblich für die Festsetzung der Kosten des Pflichtverteidigers ist der bindende Beiordnungsbeschluss. Für die Abgrenzung zwischen einem „Vollverteidiger“ und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses zur Bestellung zum Pflichtverteidiger entscheidend. Ist eine festgenommene Person noch nicht verteidigt und wird ihr für den Haftbefehlverkündungstermin erstmals ein Pflichtverteidiger bestellt, steht die Verteidigung – auch wenn sie zeitlich auf einen Termin beschränkt ist – einer Vollverteidigung gleich mit der Folge, dass die Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zur Anwendung kommen.

KG, Beschl. v. 28.5.2026 – 1 Ws 6/25

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