Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung, wenn die Überzeugung des Tatgerichts auf einem Wiedererkennen und/oder einem DNA-Nachweis beruht.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
BGH beanstandet die Beweiswürdigung
Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Der BGH hat die Beweiswürdigung, mittels derer sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft hatte, beanstandet.
II. Entscheidung
Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts
Zwar sei die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Ihm obliege es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung sei auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen seien. Dies sei in sachlich-rechtlicher Hinsicht u.a. der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoße oder die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar seien.
Besondere Darlegungsanforderungen beim Wiedererkennen
Besondere Darlegungsanforderungen bestünden in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruhe. Angesichts der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson sei der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Bekundungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruhe, dass er den Angeklagten als den Täter wiedererkenne. Der Tatrichter sei aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155; v. 29.11.2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90). Darüber hinaus seien in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruhe, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung bestehe. Zudem sei der Tatrichter zur Wiedergabe der Umstände verpflichtet, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt hätten. Hierzu gehörten auch Ausführungen dazu, ob das – erste – Wiedererkennen auf einer Einzellichtbildvorlage oder einer Wahllichtbildvorlage beruht habe (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 – 3 StR 430/02, NStZ 2003, 493, 494; v. 25.9.2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, 382, und v. 30.3.2016 – 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223). Bei einer – erneuten – Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in einer Hauptverhandlung sei außerdem zu beachten, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation bestehe (BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90 m.w.N.).
Ausführungen des LG reichen nicht
Soweit das LG seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die zeugenschaftlichen Angaben der Geschädigten gestützt hätte, würden die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie ließen bereits jegliche Schilderung des Inhalts, aber auch der Umstände ihrer Täterbeschreibung vermissen. Den Ausführungen der Strafkammer sei nicht zu entnehmen, wie die Geschädigte bei welcher Gelegenheit den Täter beschrieben, wie und ob aufgrund ihrer Beschreibung der mit ihr zuvor nicht bekannte Angeklagte in Tatverdacht geraten sei, wann und unter welchen Umständen – etwa durch Einzel- oder Wahllichtbildvorlage, Einzel- oder Wahlgegenüberstellung – sie ihn erstmals identifiziert habe und ob sie ihn in der Hauptverhandlung wiedererkannt habe. Vielmehr würden sich die Urteilsgründe auf die offenkundig auf eine Beschreibung der Geschädigten zurückgehende Angabe beschränken, am Tattag habe der Angeklagte, anders als in der Hauptverhandlung, noch keinen Bart getragen.
DNA-Nachweis
Die Verurteilung des Angeklagten beruhe auf dem Beweiswürdigungsfehler (§ 337 StPO), zumal auch der weiter für die Täterschaft des Angeklagten angeführte Gesichtspunkt auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung gründe. Die Strafkammer habe ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf das Vorhandensein einer DNA-Spur im Abrieb von der rechten Brust der Geschädigten gestützt. Die hierzu angestellte Beweiswürdigung erschöpfe sich indes in dem Zitat aus dem verlesenen DNA-Gutachten, aus gutachterlicher Sicht bestehe kein begründeter Zweifel, dass die Merkmale der Spur von der Geschädigten und dem Angeklagten stammten. Diese Darstellung des Gutachtenergebnisses genüge ihrerseits nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 ff.). Insofern gelte:
DNA-Analyse
Bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, genüge zwar die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGH a.a.O.; Beschl. v. 3.11.2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 m.w.N.). Erforderlich sei aber auch dann die Angabe in numerischer Form; eine Mitteilung in verbalisierter Form – etwa, es bestünden „keine begründeten Zweifel“ an der Spurenurheberschaft des Angeklagten – reiche mangels dahingehender vereinheitlichter Skala bislang jedenfalls nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2019 – 2 StR 341/19, und v. 12.8.2021 – 2 StR 325/20 m.w.N.).
Mischspuren
Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), werde von den Tatgerichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten sei (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – 5 StR 362/18, StV 2019, 331; v. 3.11.2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn 4 und v. 12.8.2021 – 2 StR 325/20). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), würden für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2021 – 6 StR 60/21, NStZ-RR 2021, 292; Beschl. v. 3.11.2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797, und v. 12.8.2021 – 2 StR 325/20) gelten.
Die Darstellung des LG werde dem nicht gerecht. Ihr lasse sich schon nicht sicher entnehmen, ob es sich bei der untersuchten Spur um mehrere Einzelspuren oder um eine Mischspur gehandelt habe. Ungeachtet dessen würden die Urteilsgründe den dargelegten Darstellungsanforderungen weder in Bezug auf Einzel- noch auf Mischspuren genügen.
III. Bedeutung für die Praxis
Leitfaden
Die Entscheidung enthält zu den vom BGH, der sie erst am 9.6.2026 auf seiner Homepage veröffentlicht hat, angesprochenen Fragen keine neuen Erkenntnisse. Sie ist aber insofern für die die Praxis von Bedeutung, weil der BGH seine Rechtsprechung zu den Fragen sehr schön zusammengefasst hat. Die Entscheidung ist damit ein kleiner Leitfaden, anhand dessen man tatrichterliche Urteile auf Fehler in der Beweiswürdigung in den Bereichen überprüfen kann (zum Wiedererkennen Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 2492 ff.; Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 2026 und zum DNA-Beweis Burhoff, EV, Rn 1672 und Burhoff, HV, Rn 1635, jeweils m.w.N.).











