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Keine Behördenerklärung bei Wahrnehmung der Tat durch Polizeibeamte

Eine Erklärung der Behörde über eine Ermittlungshandlung im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (anwendbar gemäß § 71 Abs. 1 OWiG) liegt nicht vor, wenn ein Polizeibeamter seine vorangegangene Wahrnehmung einer Ordnungswidrigkeit nach späterer Einleitung des Bußgeldverfahrens in einem Bericht festhält. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.3.20261 ORbs 122/26

I. Sachverhalt

Bericht des Polizeibeamten verlesen

Das AG hat den Betroffenen als teilnehmende Person wegen Verstoßes gegen eine vollziehbare Beschränkung einer Versammlung mit einer Geldbuße belegt. Zum Beleg des Vorwurfs hat sich das AG maßgeblich auf einen im Hauptverhandlungstermin verlesenen Bericht eines Zeugen gestützt, ohne den Zeugen zu vernehmen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

II. Entscheidung

Keine Verlesung der Wahrnehmung des Tatverhaltens

Die angefochtene Entscheidung könne keinen Bestand haben. Das AG habe seine Überzeugung von dem Fehlverhalten des Betroffenen unter Verstoß gegen den in §§ 250 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG geregelten Vorrang des Personalbeweises gebildet hat. Der Vorsitzende hätte den Zeugen C zum Beweis des Vorwurfs persönlich vernehmen müssen. Es habe die für die im Bußgeldverfahren grundsätzlich mögliche vereinfachte Art der Beweisaufnahme nach § 77a Abs. 1 – 3 OWiG jedenfalls die nach Abs. 4 der genannten Vorschrift notwendige Zustimmung des Betroffenen gefehlt. Bei dem Bericht handele es sich auch nicht um ein Zeugnis einer öffentlichen Behörde, das nach §§ 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO, 71 Abs. 1 OWiG verlesen werden könnte. Ermittlungsvorgänge, die von den Verfolgungsbehörden aus Anlass des anhängigen Verfahrens entstanden sind, fielen schon nicht unter diese Vorschrift (BGH, Beschl. v. 26.994, 2 StR 392/94, Rn 3, NStZ 1995, 143). Die Vorgehensweise des AG sei schließlich nicht auf der Grundlage des §§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, 71 Abs. 1 OWiG) gerechtfertigt. Der Begriff der Ermittlungshandlung i.S.d. genannten Vorschrift sei zwar weit auszulegen und beziehe sich nicht allein auf polizeiliche „Routinemaßnahmen“ (BGH, Beschl. v. 8.3.2016, 3 StR 484/15, Rn 2, NJW 2016, 1601 = StRR 6/2016, 16 [Burhoff]). Soweit es die für die Verurteilung entscheidende unmittelbare Wahrnehmung des bußgeldbewehrten Verhaltens durch den Zeugen C betrifft, werde aber in dem verlesenen Bericht dennoch keine Ermittlungshandlung dokumentiert. Denn die Kenntnisnahme der Tat sei, wenn dies – wie hier – durch eigene Wahrnehmung des später ermittelnden Polizeibeamten geschehen ist, weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren eine Ermittlungshandlung, sondern nur Grundlage für die daran anknüpfende Pflicht der Strafverfolgungsbehörden (vgl. §§ 152 Abs. 2, 160, 163 StPO) oder Entschließung der Bußgeldbehörde (§ 47 OWiG), den zu ihrer Kenntnis gelangten Sachverhalt zu erforschen.

III. Bedeutung für die Praxis

So geht es nicht

Auch wenn der Beschluss nicht zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit ergangen ist, hat es für diesen Bereich Bedeutung. Das AG hat hier auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet und stattdessen zur Arbeitserleichterung den Bericht mit seiner Beobachtung der Tat verlesen. So geht es nicht. Die Vorschriften zur Verlesung von Urkunden als Aussageersatz sind Ausnahmetatbestände von Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO. Das gilt im Bußgeldrecht auch für § 77a OWiG, zumal dessen praktische Anwendung wegen des Zustimmungserfordernisses überschaubar ist. Das OLG weist hier auf die Selbstverständlichkeit hin, dass die polizeiliche Beobachtung der Tat keine Ermittlungshandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, sondern erst Auslöser folgender Ermittlungshandlungen ist. Der Verteidiger sollte in solchen Fällen der Verlesung zur Sicherheit widersprechen, auch wenn das vom BGH (Beschl. v. 25.10.2011 – 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585 = StRR 2012, 99 [Arnoldi]) nicht für erforderlich angesehen wird (näher Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 3622 m. N.). Außerdem muss das Gericht die Aufklärungspflicht beachten (OLG Celle, Beschl. v. 15.7.2013 – 31 Ss 24/13, NStZ 2014, 175 = StRR 2014, 67 [Burhoff]). Hier bietet sich in einschlägigen Fällen das Stellen eines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen an.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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