21.02.2026
Nach Auffassung des OVG Münster kann der Rechtsanwalt, der in dem Rechtsstreit einen eingetragenen Verein vertritt, dessen Vorstandsmittglied er ist, nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO die Gebühren und Auslagen eines als Prozessbevollmächtigten tätigen Anwalts erstattet verlangen.




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