Ein eingetragener Verein, dessen Vorstandsmitglied und damit gesetzlicher Vertreter ein Rechtsanwalt ist, kann im Obsiegensfall die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet verlangen, wenn er sich durch sein als Rechtsanwalt tätig gewordenes Vorstandsmitglied vertreten lässt.
Sachverhalt
In dem vor dem VG Münster geführten Rechtsstreit ließ sich der beigeladene eingetragene Verein durch Rechtsanwalt R vertreten, der zugleich Vorstandsmitglied und damit dessen gesetzlicher Vertreter dieses Vereins war. Nach der Kostenentscheidung des VG Münster hatte die Klägerin (auch) die Kosten des Beigeladenen zu tragen. Auf Antrag des Beigeladenen hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG Münster die außergerichtlichen Anwaltskosten gegen die Klägerin festgesetzt: Die gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Erinnerung der Klägerin hat das VG Münster zurückgewiesen. Die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde hatte auch vor dem OVG Münster keinen Erfolg.
Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten
1.Gesetzliche Regelung
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt hat. Diese Voraussetzung hat hier offensichtlich vorgelegen, das VG Münster hatte die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin auferlegt.
Die VwGO enthält allerdings keine eigene Regelung darüber, welche außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig sind, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache auftritt. Das OVG Münster hat darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall über die allgemeine Verweisung in § 173 S. 1 VwGO auch die Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO heranzuziehen ist. Nach dieser Vorschrift sind einem in eigener Sache vor Gericht tätig gewesenen Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Diese Regelung beruht auf dem Umstand, dass ein in eigener Sache tätiger Rechtsanwalt mangels eines Auftragsgebers keinen Vergütungsanspruch hat. Hierdurch soll die unterliegende Partei jedoch nicht bessergestellt werden. Deshalb ist der Rechtsanwalt in eigener Sache erstattungsrechtlich so gestellt, als hätte er einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt.
2.Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO
Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ist nach den weiteren Ausführungen des OVG Münster auch dann anwendbar, wenn der tätig gewordene Rechtsanwalt zugleich Vorstandsmitglied des eingetragenen Vereins ist, der hier Beigeladener war, und damit gem. § 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB dessen gesetzlicher Vertreter ist.
Der Höhe nach waren die zugunsten des Beigeladenen festgesetzten Anwaltskosten nicht zu beanstanden.
Bedeutung für die Praxis
1.Erstattungsanspruch des Rechtsanwalts in eigener Sache
Da der in eigener Sache im Rechtsstreit auftretende Rechtsanwalt keinen Anwaltsvertrag mit sich selbst schließen kann, fallen ihm auch keine Gebühren und Auslagen nach dem RVG an. Eine Kostenerstattung nach der Regelung des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO oder § 162 Abs. 2 VwGO wäre dann ausgeschlossen. Hier greift die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ein, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 173 S. 1 VwGO entsprechend gilt. Diese Vorschrift fingiert für die Kostenerstattung den Anfall von Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten, also anderen Rechtsanwalts, um eine erstattungsrechtliche Besserstellung des Gegners zu verhindern. Somit kommt es für die Kostenerstattung in einem solchen Fall allein darauf an, dass der Rechtsanwalt in eigener Sache Tätigkeiten entfaltet hat, die bei einem anderen Rechtsanwalt Gebühren und/oder Auslagen ausgelöst hätten.
2.Praktische Auswirkungen
Reicht bspw. der Rechtsanwalt in eigener Sache die Klageschrift bei Gericht ein, hätte ein anderer Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach Nr. 3100 VV eine 1,3-Verfahrensgebühr verdient (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Nimmt der Rechtsanwalt in eigener Sache einen Verhandlungstermin wahr, wäre einem beauftragten Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr angefallen. Obwohl dem Rechtsanwalt in eigener Sache diese Gebühren nicht entstehen können, kann er sie über die Regelung in § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO von dem unterlegenen Gegner erstattet verlangen.
3.Rechtsanwalt als Vereinsvorstand
Das OVG Münster hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auch dann eingreift, wenn der tätig gewordene Rechtsanwalt gesetzlicher Vertreter der Partei (hier des Beigeladenen) ist. Das war hier der Fall, weil Rechtsanwalt R zugleich Vorstandsmitglied des eingetragenen Vereins und damit dessen gesetzlicher Vertreter war. Vergleichbar hat der BGH (RVGreport 2017, 390 [Hansens]) für den Fall entschieden, dass der aufgetretene Rechtsanwalt Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war. Ebenso ist die Regelung in § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO anwendbar, wenn der Rechtsanwalt als Partei kraft Amtes, etwa als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker tätig war.
Nach Auffassung des BGH gilt die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO jedoch nicht in den sog. Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH BRAGOreport 2003, 15 [Hansens] = JurBüro 2003, 207: Selbstvertretung in einem berufsrechtlichen Verfahren).











