Beitrag

Gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Kläger

§ 100 ZPO

Klagen mehrere Personen als Mitglieder einer Erbengemeinschaft, dann können ihnen die Kosten des Verfahrens, soweit die Klage keinen Erfolg hatte, als Gesamtschuldner auferlegt werden.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.2.202612 U 126/23
I.

Sachverhalt

Anlässlich eines Geburtsschadens hatten die Eltern des zwischenzeitlich verstorbenen Kindes Klage auf Schadensersatz gegen den behandelnden Arzt und das Krankenhaus erhoben (Kläger zu 1a) und b). Auch die Kranken- und die Pflegeversicherung hatten in einem gesonderten Verfahren zwischenzeitlich Klage gegen das Krankenhaus und den behandelnden Arzt erhoben (Kläger zu 2 und 3). Beide Verfahren wurden später miteinander verbunden. Das LG hat zunächst ein Grund- und Teilurteil erlassen. Hiergegen haben sämtliche Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren endete schließlich durch Rücknahme sämtlicher wechselseitig eingelegter Berufungen. Das OLG erlegte daraufhin den Klägern zu 1a) und b) als Gesamtschuldner 23% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und deren Streithelfers auf. Hiergegen wandten sich die Kläger zu 1a) und b) und beantragten Berichtigung der Kostenentscheidung, da zum einen hinsichtlich anderer Kosten die Parteien verwechselt worden waren. Zum anderen machten sie geltend, dass mehrere Kläger nicht als Gesamtschuldner haften könnten. Das OLG hat hinsichtlich der Parteiverwechslung dem Berichtigungsantrag stattgegeben und ihn i.Ü. zurückgewiesen.

II.

Miterben haften als Gesamtschuldner

Eine weitergehende Berichtigung hinsichtlich der getroffenen Anordnung, dass die Kläger zu 1a) und 1b) 23 % der Kosten des Streithelfers als Gesamtschuldner zu tragen haben, kommt nicht in Betracht, weil eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO diesbezüglich nicht vorliegt. Der Senat hat in seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass die Kläger zu 1a) und 1b) als Mitglieder der Erbengemeinschaft insoweit gesamtschuldnerisch haften.

III.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist in der Sache unzutreffend und widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 100 ZPO.

Nach § 100 Abs. 4 ZPO kommt eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Streitgenossen nur auf Beklagtenseite in Betracht, und das auch nur dann, wenn sie als Gesamtschuldner verurteilt worden sind.

Schon im Falle eines Vergleichs ist es strittig, ob eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beklagen in Betracht kommt. Wenn dies im Vergleich nicht ausdrücklich geregelt ist (für eine gesamtschuldnerische Haftung OLG Karlsruhe AGS 2013, 595; OLG Bremen, Beschl. v. 8.7.1992 – 2 W 50/92; a.A. LG Baden Baden AGS 2013, 309).

Eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kläger sieht die ZPO nicht vor (AG Karlsruhe NJW-Spezial 2022, 189). Sie haften vielmehr nach § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Kläger kommt allenfalls dann in Betracht, wenn mehrere Kläger in einem Vergleich gesamtschuldnerisch die Kostenhaftung übernehmen.

Auch in anderen Fällen von Streitgenossen, die sich in einem Gesamtschuldverhältnis befinden, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung nicht in Betracht.

Beispiel

Mehrere Gesamtschuldner erheben eine negative Feststellungsklage, dass sie dem Gläubiger nichts schulden. Die Klage wird abgewiesen.

Auch jetzt müssen die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen verteilt werden. Sie können nicht den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Das Gericht hätte daher eine kopfanteilige Haftung aussprechen müssen, also jedem Kläger 11,5% der Kosten des Beklagten zu 2) und des Streithelfers auferlegen müssen.

Eine andere Frage ist allerdings, ob es sich um einen Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit gehandelt hat, der einer Berichtung zugänglich war. Irrt sich ein Gericht – wie hier – hinsichtlich der Rechtslage, ist das kein Fall des § 319 ZPO. Das Gericht wollte ja – wenn auch zu Unrecht – eine gesamtschuldnerische Haftung der Kläger aussprechen; jedenfalls hat es dies im Nachhinein behauptet. Dann liegt aber keine offenbare Unrichtigkeit vor.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2026-2-013-78

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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