Zur Angemessenheit eines Zeithonorars (in zivilrechtlichen Rechtssachen). (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Umfangreiches (Baurechts-)Mandat in mehreren Rechtsstreitigkeiten
Der Kläger ist ein auf öffentliches und privates Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt. Er übernahm die Beratung und Vertretung des Beklagten und seiner Ehefrau in mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses. Am 1.3.2011 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, wonach sich der Beklagte und seine Ehefrau zur Zahlung eines nach Zeitaufwand berechneten Honorars unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren verpflichteten. Daneben sollten die im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden. Aufgrund der Vergütungsvereinbarung stellte der Kläger dem Beklagten und seiner Ehefrau Rechnungen, die teilweise vollständig bezahlt wurden. Zum Teil bezahlten der Beklagte und seine Ehefrau aber nur teilweise. Am 8.6.2017 hat der Kläger das Mandat gekündigt.
LG verurteilt antragsgemäß
Der Kläger verlangt von dem Beklagten und seiner Ehefrau u.a. Zahlung von (nach erklärter Aufrechnung noch offenen) 42.415,07 EUR und die Feststellung, dass dem Beklagten und seiner Ehefrau kein Anspruch auf Auszahlung eines auf das Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags von 24.506,54 EUR zusteht. Das LG hat den Beklagten und seine Ehefrau antragsgemäß verurteilt.
OLG geht von einem Pauschalhonorar aus
Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.4.2023 – 11 U 218/19) durch Teilurteil die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 13.401,26 EUR nebst Zinsen und Kosten und die Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des auf dem Fremdgeldkonto des Klägers befindlichen Betrags von 24.506,54 EUR zusteht, bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung vom 1.3.2011 ein Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 100.000 EUR zustehe, der indes größtenteils durch bereits geleistete Zahlungen des Beklagten und seiner Ehefrau erfüllt sei. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht deswegen nach § 138 BGB nichtig, weil die abgerechneten Gebühren um mehr als das Fünffache höher seien als die abrechenbaren gesetzlichen Gebühren. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren reiche für sich genommen nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können. Die ersichtlich formularmäßige Vergütungsvereinbarung halte auch einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Zwar enthalte die Vergütungsvereinbarung weder Angaben, anhand derer die Gesamtvergütung der Größenordnung nach einzuschätzen gewesen sei, noch die Verpflichtung des Anwalts, in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, in denen die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausgewiesen sei. Die Vergütungsvereinbarung habe aber vorgesehen, dass wenigstens die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu zahlen seien, so dass für den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss eine eindeutige Kostenuntergrenze bestanden habe, die ihm zumindest der Größenordnung nach eine erste, wenngleich grobe Orientierung gegeben habe. Der vereinbarte Stundensatz von 250 EUR sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Die vereinbarte Vergütung sei allerdings unangemessen hoch und nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG herabzusetzen. Auch bei Vereinbarung eines reinen Zeithonorars spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch sei, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteige. Die aus der erforderlichen Vergleichsbetrachtung folgende tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars habe der Kläger nicht widerlegt. Als Rechtsfolge sei das Honorar unter Berücksichtigung eines fiktiven gesetzlichen Honoraranspruchs von rund 25.000 EUR und aller übrigen Umstände auf 100.000 EUR zu reduzieren.
Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Rechtsmittel der Parteien waren begründet. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.
II. Entscheidung
Der BGH führt in dem umfangreich begründeten Urteil führt er u.a. aus:
Tatsächliche Vermutung für Unangemessenheit
Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch sei, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteige, gelte auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten. Die Frage der Unangemessenheit sei unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstelle (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, a.a.O.; Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, NJW 2011, 63). Es ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten sei, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen sei. Für eine Herabsetzung sei danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (vgl. BGH, BGH, Urt. v. 10.11.2016 – IX ZR 119/14, AGS 2017, 63 = NJW-RR 2017, 377; Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364 = AGS 2010, 267 50). Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das vereinbarte Honorar im Sinn des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG unangemessen hoch sei, trage grundsätzlich der Mandant. Der müsse, wenn die vereinbarte Vergütung die entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren nicht um mehr als das Fünffache überschreite, darlegen und ggf. beweisen, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Bei einem Überschreiten um mehr als das Fünffache müsse hingegen der Rechtsanwalt die tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des Honorars widerlegen.
Beurteilungsgrundlage jedes einzelne Mandat
Anders als das OLG meine, sei bei der Ermittlung des für die tatsächliche Vermutung maßgeblichen Quotienten nicht auf das Verhältnis des Gesamthonorars zur Summe der aus der Gesamtheit aller dem Kläger für die beauftragten Tätigkeiten entstehenden gesetzlichen Gebühren abzustellen. Die Vergütungsvereinbarung bestimme, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen sei. Danach richte sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Sei der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, sei grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen. Danach ist der der BGH hier von mehreren Angelegenheiten ausgegangen. U.a. deshalb hat der BGH an das OLG zurückverwiesen.
Keine Herabsetzung auf Pauschalbetrag
Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnete nach Ansicht des BGH die Auffassung des OLG, dass das gewählte Vergütungsmodell als solches und der vereinbarte Stundensatz von 250 EUR pro Stunde nicht zu beanstanden seien. Insoweit erhebe auch die Anschlussrevision keine Einwände. Erfolg hatte die Anschlussrevision aber mit dem Einwand der Beklagten, dass das OLG die vereinbarte Vergütung nicht auf einen pauschalen Betrag von 100.000 EUR herab-/festsetzen dürfen. Die Parteien hätten sich in der Vergütungsvereinbarung vom 1.3.2011 auf ein Zeithonorar, also auf ein am Zeitaufwand orientiertes Abrechnungsmodell geeinigt. Bei der Herabsetzung der vereinbarten Vergütung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG sei ist deshalb dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Während ein von den Parteien vereinbartes Pauschalhonorar auf einen niedrigeren Pauschalbetrag herabgesetzt werden könne, sei ein von den Parteien wirksam vereinbartes Zeithonorar dergestalt herabzusetzen, dass die Anzahl der abrechenbaren Stunden und/oder die Höhe des Stundensatzes herabgesetzt wird. Durch die Kappung des Honoraranspruchs des Klägers auf einen Betrag von 100.000 EUR habe das OLG hingegen in das von den Parteien wirksam gewählte Vergütungsmodell eingegriffen und das Zeithonorar der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet. Zu Recht beanstande die Anschlussrevision, dass die Kappung des Honorars auf einen pauschalen Betrag von 100.000 EUR in keinem Bezug zu dem zwischen den Parteien vereinbarten, am Zeitaufwand orientierten Abrechnungsmodell stehe und die Kalkulation des Betrags von 100.000 EUR nicht nachvollziehbar sei.
Angemessenheit des zeitlichen Aufwands
Der BGH hat schließlich auch die Ausführungen des OLG zur Angemessenheit des vom Kläger geltend gemachten zeitlichen Aufwands beanstandet. Das OLG habe darauf abgestellt, dass der Kläger bei einem insgesamt begehrten Honorar von 131.217,10 EUR einen Zeitaufwand von mehr als 400 Stunden abgerechnet habe. Dieses Honorar und diesen Zeitaufwand habe es zur Grundlage seiner Angemessenheitsprüfung gemacht. In seinen nachfolgenden Erwägungen befasse sich das OLG sodann im Hinblick auf Schwierigkeit, Dauer und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit allerdings ausschließlich mit dem Mandat A. Soweit für die Prüfung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung vom Vorliegen mehrerer selbstständig zu betrachtender Tätigkeiten auszugehen sei, sei dies auch bei der Prüfung der Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwands zu berücksichtigen. Nur so lasse sich feststellen, ob der zu vergütende zeitliche Aufwand außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der vom Rechtsanwalt insoweit übernommenen Tätigkeiten steht. Soweit das OLG meine, der vom Kläger abgerechnete Zeitaufwand stehe außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Dauer und Umfang des Mandats A. kann hieraus für die anderen Mandate nichts gefolgert werden.
III. Bedeutung für die Praxis
Erhebliche Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat für die Praxis erhebliche Bedeutung. Das gilt einmal hinsichtlich der Ausführungen des BGH zu der Frage, ob die Vereinbarung des Zeithonorars gemäß § 3a RVG rechtmäßig war. Das hat der BGH auf der Grundlage seiner dazu vorliegenden Rechtsprechung bejaht. Auch die Höhe des konkret vereinbarten Stundensatzes von 250 EUR hat er erneut nicht beanstandet. Ebenso hatte er keiner Bedenken im Hinblick auf die Transparenz der formularmäßigen Vereinbarung nach § 307 BGB. Von Bedeutung ist zudem, dass der BGH anders als noch in seinem Urt. v. 12.9.2024 (IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 = NJW 2024, 3364 = AGS 2024, 449), die dort recht hohen gestellten Anforderungen an die Darlegung der tatsächlich erforderlichen Stunden durch den Rechtsanwalt ein wenig reduziert hat und den mit der Überprüfung der Angemessenheit befassten Gerichten das Recht einräumt, selbst zu überprüfen, wieviel Zeit für eine Mandat angemessen ist/war. Allerdings trifft den Rechtsanwalt an der Stelle im Zweifel eine Darlegungslast. Er kann nicht nur pauschale Angaben machen, sondern muss schlüssig und konkret die von ihm geltend gemachten Stunden darlegen. Darüber hinaus schreibt er fest, dass auch bei einer Rahmenvereinbarung, wie sie hier abgeschlossen worden ist, für die Unangemessenheit jedes einzelne Mandat betrachtet und bewertet werden, wenn es nicht Gegenstand eines Dauermandats ist. Das bedeutete hier, dass jedes einzelne Mandat eine gesonderte Prüfung vorzunehmen ist/war, ob die dafür geltend gemachte Stundenzahl angemessen war. Wenn das OLG in einem oder mehreren Mandaten zu einer unangemessenen Vergütung kommt, muss es dann in jedem Fall eine Herabsetzung prüfen werden. Und: Der BGH geht jetzt davon aus, dass sein „Fünf-Quotienten-Rechtsprechung“ nicht nur für das Strafverfahren und das Familienrecht gilt, sondern eben auch in allgemeinen Zivilsachen. Alles in allem handelt es sich also um eine Entscheidung, mit der sich Rechtsanwälte sowohl im Hinblick auf die Wirksamkeit eines vereinbarten Zeithonorars als auch bei dessen Abrechnung werden befassen und die sie beachten müssen.





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