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D. Verzögerungen bei der Einführung der e-Akte

Die Bundesregierung hat am 3.9.2025 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern beschlossen. Zur Sicherung einer störungsfreien und flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte in der Justiz sollen Bund und Länder in einigen Bereichen regeln können, dass Akten noch bis zum 1.1.2027 in Papierform fortgeführt werden können.

Weil die elektronische Aktenführung in der Justiz nicht wie gesetzlich vorgesehen bis zum 1.1.2026 flächendeckend umgesetzt werden kann, gibt ein aktueller Gesetzentwurf den Ländern die Möglichkeit, den Start der eAkte um ein Jahr zu verschieben. Damit scheitert ein Zeitplan, der ohnehin schon als wenig ambitioniert galt.

Bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde in Art. 24 eJusticeG den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs 2018 hinauszuschieben, wären die jeweiligen Gerichte nicht rechtzeitig empfangsbereit gewesen. Dass diese Norm stets als Loser-Klausel bezeichnet wurde, hatte sicher seinen Anteil daran, dass kein Bundesland hiervon Gebrauch machte und bundesweit einheitlich seit 2018 der zuvor bestehende Flickenteppich des ERV bei den Gerichten verschwunden war. Denn kein Bundesland wollte „der Loser“ sein.

Jetzt erlebt diese Loser-Klausel allerdings bei der Einführung der elektronischen Akte eine „Auferstehung“.

Die aktuell geltende Frist zur flächendeckenden Einführung der E-Akte zum 1.1.2026 wurde bereits durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz vom 5.7.2017, das zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, verbindlich festgelegt. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit eine großzügige Übergangszeit vorgesehen, die nunmehr nahezu vollständig verstrichen ist.

Nicht nur IT-Experten hatten damals darauf hingewiesen, dass dieser Vorlauf im Hinblick auf die rasanten technologischen Entwicklungen eine halbe Ewigkeit bedeute – und zugleich davor gewarnt, dass die E-Akten-Systeme bis zu deren Einführung technisch längst überholt seien.

Nunmehr wird im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Möglichkeit vorgesehen, im Verordnungswege in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen Vollzugsverfahren sowie in den Mahnverfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit die Einführung der eAkte bis längstens 2027 hinauszuschieben (Opt-Out). Dies geschieht, um negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu vermeiden und weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten. Trotz Aktivierung aller Kräfte und Ressourcen der aktenführenden Behörden und Gerichte – so die Begründung des Gesetzesentwurfs – bestehe nach derzeitigem Sachstand auch nach dem 1.1.2026 das Risiko des Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken in Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtlichen Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtlichen Strafvollzugsverfahren.

Im Einzelnen sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:

I.

Schaffung einer bis zum 1.1.2027 befristeten „Opt-out“-Regelung

Es soll eine bis zum 1.1.2027 befristete Rechtsgrundlage (sog. „Opt-out“-Regelung) geschaffen werden, die es Bund und Ländern ermöglicht, bei Bedarf im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem 1.1.2026 die Anlage und (Weiter-)Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeits- und sozialgerichtlichen Akten sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren in Papierform zu gestatten. Damit soll letztmalig eine Abweichung von der verpflichtend vorgesehenen elektronischen Aktenführung zum 1.1.2026 bis längstens zum 1.1.2027 ermöglicht werden, um Schwierigkeiten, die in einzelnen Ländern in Teilbereichen zu Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen Aktenführung geführt haben, zu begegnen.

II.

Einzelfallbezogene Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafgerichtsbarkeit bis zum 1.1.2027

Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit soll geregelt werden, dass Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten in Papierform anlegen und (weiter-)führen können, wenn polizeiliche Ermittlungsvorgänge noch nicht elektronisch übermittelt werden. Um einen reibungslosen länder- und systemübergreifenden elektronischen Akten- und Vorgangsaustausch sowohl justizintern als auch mit den Polizeibehörden zu gewährleisten, soll eine Papieraktenführung außerdem zulässig sein, wenn elektronisch übermittelte Akten oder Vorgänge technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in das jeweilige E-Akten-System übernommen werden können.

Der vollständige Gesetzesentwurf ist hier abrufbar.

Die Anwaltschaft – so Tobias Freudenberg, Schriftleiter der NJW – dürfte mit einer gewissen Verwunderung auf die Verzögerung schauen. Bei der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), bei der es auch kräftig knirschte, wurde kein Aufschub geduldet – obwohl die Gerichte seinerzeit selbst noch gar nicht darauf eingestellt waren, digital zu kommunizieren. Die Ausweitung der Druckkapazitäten in der Justiz nach Einführung des beA, um die digital übermittelten Schriftsätze auszudrucken und dem Gegner postalisch zuzustellen, seien Legende. Trotzdem sei Häme unangebracht. Alle Organe der Rechtspflege müssen ein gemeinsames Interesse daran haben, dass die Justizdigitalisierung rasch auf die Höhe der Zeit kommt.

III.

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes

Der Deutsche Richterbund hält es für nachvollziehbar, dass die Möglichkeit des „Opt- out“ für ein weiteres Jahr eingeräumt wird. Die Regelung sei sinnvoll, legt dabei aber die Versäumnisse der Vergangenheit offen. Die Norm trägt den Realitäten einer bundesweit nach wie vor zersplitterten IT-Landschaft der Justiz Rechnung. Während in vielen Bundesländern die Einführung der elektronischen Gerichtsakte weit fortgeschritten ist und der bisherige Pflichttermin 1.1.2026 eingehalten werden kann, sind andernorts keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden.

Gefordert wird aber, dass die Fristverlängerung dringend zum Anlass genommen werden muss, die Anstrengungen zur Einführung der elektronischen Akte und zur Digitalisierung der Justiz massiv zu verstärken. So sei nach fast einem Jahrzehnt Vorbereitungszeit zum Beispiel Sachsen-Anhalts Justiz aber immer noch eine „Digital-Wüste“.

Eine voll digitalisierte Aktenbearbeitung könne nur mit einer zeitgemäßen Hardware- und Software-Ausstattung sowie mit einem verlässlichen und leistungsfähigen IT-Betrieb gelingen. Es sei zu hoffen, dass insbesondere der beabsichtigte Bund-Länder-Rechtsstaatspakt für schnelle Digitalisierungsfortschritte sorgt.

IV.

Stellungnahme des EDVGT

In seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf dringt der EDV-Gerichtstag darauf, geeignete Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Einführung der EAkte in allen Ländern innerhalb der verlängerten Frist umgesetzt werden kann. Dies beinhalte insbesondere die Bereitstellung hinreichender personeller und finanzieller Ressourcen durch die Landesjustizverwaltungen bzw. durch den Haushaltsgesetzgeber.

Für künftige Digitalisierungsprojekte sei vor allem aufzuklären, wieso die ursprünglich als lang angesehene Umsetzungsfrist nicht eingehalten werden konnte. Der EDVGT regt an, die Hintergründe für die Verzögerungen in den Ländern, die von der Möglichkeit zur Verschiebung des Einführungszeitpunkt Gebrauch machen, zu ermitteln. Angesichts von weiteren, aktuell laufenden, umfangreichen Digitalisierungsprojekten der Justiz sei sinnvoll, Risiken systematisch zu identifizieren, um sie bei künftigen Projekten vermeiden zu können. Dabei verweist der EDVT auf die Einführung des Gemeinsamen Fachverfahrens für die Justiz (GeFa), bei dem es sich um das bisher größte und umfassendste Softwareprojekt der deutschen Justiz und einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer deutschlandweiten Vereinheitlichung der IT-Landschaft der Justiz handelt (so https://www.bmjv.de/DE/themen/digitales/digitalisierung_justiz/digitalisierungsinitiative/laendervorhaben/_doc/artikel_vorhaben_02_gefa.html), und weiteren geplanten Vorhaben, beispielsweise die Schaffung eines Justizportals mit Kommunikationsplattform oder einer JustizCloud.

V.

Stellungnahme der BRAK

Die BRAK erkennt in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf an, dass der Digitalisierungsstand einzelner Gerichte heterogen und nach wie vor unzureichend ist, kritisiert aber strukturelle Versäumnisse bei der Einführung. Die Beibehaltung der Frist zur bundeseinheitlichen Einführung der eAkte bis zum 1.1.2026 könnte daher zu erheblichen Funktionsstörungen im Justizsystem führen. Vor diesem Hintergrund sei die vorgesehene Opt Out-Regelung sachgerecht, sie sei letztlich aus Sicht der BRAK jedoch eine symptomatische Reaktion auf strukturelle Versäumnisse. Dass über acht Jahre nach dem gesetzlichen Auftrag zur Einführung der elektronischen Akte keine flächendeckende Umsetzung erfolgt ist, offenbart erhebliche Defizite in der normativen Durchsetzung und wirft grundlegende Fragen hinsichtlich der erfolgten Steuerung, Priorisierung und Ressourcenausstattung der Justizverwaltung auf.

Als besonders kritisch bewertet die BRAK die Möglichkeit, bereits digital begonnenen Akten in bestimmten Fällen – etwa im Strafverfahren bei papiergebundener Übermittlung durch Ermittlungsbehörden – wieder in Papierform fortzuführen. Dies konterkariert den Anspruch an eine durchgehende digitale Prozesskette. Zudem – so die BRAK – werde hierdurch der entstehende Mehraufwand faktisch auf die Anwaltschaft verlagert, etwa im Rahmen der Akteneinsicht durch notwendiges Einscannen. Zudem wächst die Kluft zwischen den Digitalisierungsständen einzelner Gerichte weiter – während einige künftig das Online-Verfahren erproben, führen andere Gerichte noch Papierakten.

Die BRAK appelliert an die Länder, die verbleibenden Monate bis zum 1.1.2026 entschlossen zu nutzen, um bestehende Hemmnisse bei der Umsetzung der eAkte zu beseitigen, Ressourcen zu bündeln und klare Prioritäten zu setzen. Ein funktionierender Rechtsstaat dürfe sich keine weitere Verschleppung digitaler Infrastruktur leisten. Ziel müsse bleiben, Medienbrüche zu vermeiden und die bundeseinheitliche elektronische Aktenführung zu forcieren – für alle Gerichte, Verfahrensordnungen und Instanzen.

Dies müsse auch für eigenständige staatliche Gerichtsbarkeiten für besondere Sachgebiete – etwa die Anwaltsgerichtsbarkeit – gelten. Daher erfordere die die im Referentenentwurf verankerte Opt Out-Regelung auch einen Gleichlauf zwischen der Führung der elektronischen Akten bei den Anwaltsgerichten und der elektronischen Aktenführung in Strafsachen.

VI.

Kritik Müller

Noch weiter geht Prof. Dr. Henning Müller, Direktor des SG Darmstadt mit seiner in NJW-aktuell 33/2025 veröffentlichten Kritik.

Der Blick zurück offenbare ein absehbares Drama in einem viel zu langen Akt. Mit der Einführung der eAkte sollte auch die Softwarelandschaft der Justiz vereinheitlicht werden, um den Support und die Programmpflege zu erleichtern. Eigentlich eine gute Idee, die allerdings die Unterschiede in den Bedürfnissen der Gerichtsbarkeiten außer Acht gelassen habe. Fokus der Planungen war immer das amtsgerichtliche Zivilverfahren. Zudem waren die Digitalisierungsideen wenig innovativ. Statt disruptiv Abläufe zu überdenken, wurde die Arbeitsweise eines Amtsgerichts des 19. Jahrhunderts digitalisiert einschließlich der Möglichkeit, Verfügungen als elektronischen Stempel (!) anzubringen.

Vor allem die Fachgerichte seien hier mit der bereits eingesetzten Software schon längst viel weiter gewesen. Passte nun also das konzipierte eAkten-Verfahren vielleicht noch für die Amts- oder Landgerichte in Zivilsachen, stießen viele „Features“ in den Fachgerichten auf Kopfschütteln. Change requests seien geschrieben, umgesetzt oder verworfen worden, jedenfalls knappe finanzielle und personelle Ressourcen der lT-Stellen und Softwarehersteller verbraucht. Ressourcen, die nun 2025 für die am Schluss des Zeitplans stehenden Strafgerichte oder für arbeitsgerichtliche Mahnverfahren, die es so nur an zwei Gerichten deutschlandweit gibt, nicht mehr vorhanden waren.

Das Einknicken vor der Trägheit der Technikeinführung habe leider Parallelen: Bereits beim eEB habe der Gesetzgeber zurückrudern müssen. Zudem werde Behörden durch die BehAktÜbV nun bis 2028 Zeit gegeben, digitale Akten an die Gerichte zu senden.

Allerdings sei „Loser-Klausel“ unumgänglich, um wichtige Gerichtsverfahren im Interesse der Rechtsuchenden, aber zulasten der Modernität, nicht zu gefährden. Diesmal werde es viele (lucky) „Loser“ geben.

VII.

Eine halbe Milliarde für die Justiz

Die Neuauflage des Rechtsstaatspakts hat die Bundesregierung zu einem Schwerpunkt ihres politischen Handelns gemacht. Nach diesen Plänen sollen in den nächsten Jahren knapp eine halbe Milliarde EUR als Co-Finanzierung des Bundes in zusätzliche Stellen und in die Digitalisierung der Justiz fließen. Damit wird unterstrichen, wie wichtig ein gut aufgestellter, handlungsfähiger Rechtsstaat ist. Allein der Bund stellt 450 Mio. EUR zur Verfügung und verdoppele damit seine Unterstützung im Vergleich zum ersten Bund-Länder-Pakt von 2019. Erstmals werden dabei beide Säulen parallel gefördert – der Personalaufbau und die weitere Digitalisierung.

Das Geld soll in zwei Tranchen in den Jahren 2026 und 2028 über einen erhöhten Umsatzsteueranteil an die Länder fließen. Die Co-Finanzierung des Bundes soll sich an den Vereinbarungen im ersten Pakt für den Rechtsstaat orientieren. Nur wenn sich also die Länder verpflichten, mindestens die nach den offiziellen Personalschlüsseln fehlenden Staatsanwälte und Richterinnen zusätzlich einzustellen und Personallücken in den Geschäftsstellen zu schließen, dürften die Bundesmillionen als Anschubhilfe freigegeben werden. Beim vorigen Pakt mussten die Länder in zwei Schritten nachweisen, dass sie bundesweit jeweils 1.000 neue Juristenstellen geschaffen und besetzt hatten, ehe das Geld vom Bund 2019 und 2021 ausgezahlt wurde.

Ein neuer Pakt sollte rund 2.000 zusätzliche Stellen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ermöglichen.

Am dringendsten braucht die Strafjustiz Hilfe. Aus Sicht der Justizpraxis muss die neue Stellenoffensive – so Sven Rebehn, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes in NJW-aktuell 33/2025 – in erster Linie bei der Strafjustiz ansetzen, um die Aktenberge in den Staatsanwaltschaften rasch abzubauen und Strafprozesse wieder zu beschleunigen. Das sei überfällig, denn jedes Jahr kommt eine dreistellige Zahl dringend Tatverdächtiger wegen Verfahrensverzögerungen aus der Untersuchungshaft frei. Inzwischen stapeln sich rund eine Million unerledigte Akten bei den Staatsanwaltschaften und Strafprozesse ziehen sich immer länger hin. Die Länder sollten noch in diesem Jahr bei einer Ministerpräsidentenkonferenz feste Zusagen für den Personalaufbau machen, damit die erste Tranche der Co-Finanzierung des Bundes bereits zum Jahreswechsel fließen könne. Die Probleme einer chronisch unterbesetzten Strafjustiz dulden keinen weiteren Aufschub, sie ist längst zum Flaschenhals bei der Kriminalitätsbekämpfung geworden.

Weitere 210 Mio. EUR setzt die schwarz-rote Koalition ein, um die Digitalisierung in der Justiz zu beschleunigen. Für die Jahre 2027 bis 2029 sind jeweils 70 Mio. EUR vorgesehen. Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass die 2023 gestartete Bund-Länder-Digitalinitiative über 2026 hinaus fortgesetzt werden kann.

Die Millionen vom Bund sollen gezielt in förderfähige Digitalprojekte fließen, die für alle Länder von Nutzen sind und nach einer Testphase in die Fläche ausgerollt werden können. Auf diese Weise sind seit 2023 bereits mehr als 30 Vorhaben vom Bund mitfinanziert worden.

Wenn der Rechtsweg für geeignete Verfahrensarte n künftig voll digitalisiert, unterstützende Kl-Assistenz bundesweit ausgerollt und die digitale Fallbearbeitung tatsächlich Zeit sparen soll, braucht es aber eine vertiefte Bund-Länder-Kooperation und weniger föderales Konkurrenzdenken. Sven Rebehn fordert mehr Kooperation statt föderaler Alleingänge.

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