Für den in der Praxis tätigen Verkehrsjuristen ist die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Strafrechts unerlässlich. Zu diesem Zweck werden hier wichtige Entscheidungen des letzten fünf Jahre nach Themengebiet geordnet dargestellt. Eine entsprechende Übersicht zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht folgt in einer der nächsten Hefte.
1. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
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BGH, Beschl. v. 14.8.2024 – 4 StR 251/24, DAR 2025, 34 = zfs 2025, 229; BGH, Beschl. v. 24.4.2024 – 4 StR 90/24, NStZ-RR 2024, 356 = VRR 9/2023, 22 (Sandherr) |
Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf daher noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Im Falle einer Flucht vor der Polizei unter Drogeneinfluss ist zu erörtern, ob und inwieweit die fehlerhafte und riskante Fahrweise des Angeklagten auf dem Rauschmittelkonsum und nicht auf seinem Fluchtwillen beruhte. |
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BGH, Beschl. v. 2.8.2022 – 4 StR 231/22, NStZ 2022, 741 = NZV 2022, 572 m. Anm. Ternig = DAR 2022, 643 = VRR 10/2022. 14 = StRR 12/2022, 20 (jew. Burhoff) |
Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen können umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. |
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BGH, Beschl. v. 26.2.2025 – 4 StR 526/24, NStZ 2025, 487 = DAR 2025, 276 = VRR 6/2025, 18 (Burhoff) |
Liegt die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit, reicht es nicht aus, wenn das Gericht lediglich knapp ausführt, die unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei als alkoholbedingter Fahrfehler zu werten, weil „andere Gründe für die angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Streckenkenntnis des Angeklagten deutlich überhöhte Geschwindigkeit nicht ersichtlich“ seien und deshalb eine alkoholbedingte Überschätzung der eigenen Fähigkeiten durch den Angeklagten naheliege. Die Annahme der alkoholbedingten Überschätzung der eigenen Fähigkeiten wäre auch mit einer bloßen Enthemmung des Angeklagten infolge des Alkoholkonsums vereinbar, die aber sein fahrerisches Leistungsvermögen noch nicht in einem für die Annahme der Fahruntüchtigkeit ausreichendem Maß beeinträchtigt haben muss. |
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BayObLG, Beschl. v. 23.8.2023 – 203 StRR 317/23, DAR 2023, 709 = zfs 2023, 703 = VRR 11/2023, 19 = StRR 12/2023, 31 (jew. Deutscher) |
Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht vor der Rückrechnung zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann. Bei der Berechnung des Nachtrunks ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen. |
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BGH, Beschl. v. 14.3.2023 – 4 StR 439/22, NStZ-RR 2023, 222 = NZV 2023, 418 m. Anm. Kerkmann = zfs 2023, 407 = VRR 7/2023, 21 = StRR 6/2023, 22 (jew. Niehaus); BGH, Beschl. v. 23.4.2021 – 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 = NZV 2021, 471 m. Anm. Zivanic = DAR 2021, 397 = StRR 9/2021, 23 = VRR 7/2021, 18 (jew. Burhoff) zu einem „Sunny-Bike“ |
Eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrten auf einem E-Scooter setzt Feststellungen zu Art und technischer Beschaffenheit voraus, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob das Fahrzeug § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV oder aber § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV unterfällt. Gleiches gilt bei der Verurteilung gem. § 316 Abs. 1 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 2 StGB bezüglich der fahrzeugtechnischen Einordnung, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht zu Recht den für absolute Fahruntüchtigkeit entwickelten BAK-Grenzwert von 1,1 ‰ seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (bislang keine abschließende Klärung des Grenzwerts beim E-Scooter durch den BGH; siehe nachfolgend Nr. 6). |
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6 |
BayObLG, Beschl. v. 24.7.2020 – 205 StRR 216/20, NZV 2020, 582 m. Anm. Lamberz = NStZ 2020, 736 = DAR 2020, 576 = VRR 10, 2020, 15 = StRR 1/2021, 35 (jew. Deutscher); OLG Hamm, Urt. v. 8.1.2025 – 1 ORs 70/24, NStZ-RR 2025, 125 = VRR 4/2025, 19 = StRR 7/2025, 28 (jew. Deutscher) |
Für Führer von E-Scooter liegt der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰. |
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OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.7.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20, DAR 2020, 579 m. Anm. König = zfs 2020, 526 = NZV 2020, 435 (Kerkmann) = VRR 9/2020, 15 = StRR 9/2020, 28 (jew. Deutscher) |
Es liegt nahe, Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützen Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) strafrechtlich nicht als Kfz einzustufen. Für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern soll es hierauf nicht ankommen. Ein Erfahrungssatz, dass Pedelec-Fahrer unterhalb des für Fahrradfahrer geltenden Grenzwerts von 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind, besteht nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht. |
2. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
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Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leitsätze |
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1 |
BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 4 StR 377/22, NStZ 2023, 357; BGH, Beschl. v. 26.1.2023 – 4 StR 248/22, NStZ 2023, 499 |
Für die Annahme einer konkreten Gefahr i.S.d. § 315c Abs. 1 StGB ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“ erforderlich. Nicht ausreichend ist, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer konkreten Gefahr nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion noch zu retten vermochte. |
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BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – 4 StR 112/22, NStZ 2023, 415; KG, Beschl. v. 8.11.2024 – 3 Ws 43/24, DAR 2025, 338 |
Eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die konkrete Gefahr gerade durch eine der Tathandlungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bewirkt wurde und dabei in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken stand, die von diesen Tathandlungen typischerweise ausgehen. |
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3 |
BGH, Urt. v. 12.9.2029 – 4 StR 146/19, NStZ 2020, 297 = NZV 2020, 265 (Deutscher) |
Auch Anfallsleiden, die zwar außerhalb akuter Phasen keine beeinträchtigenden Wirkungen entfalten (bspw. Psychosen, Persönlichkeitsstörungen und Neurosen), aber die erhebliche Gefahr jederzeit auftretender Anfälle und damit einer plötzlich eintretenden Fahrunsicherheit begründen, unterfallen § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB. |
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4 |
BGH, Beschl. v. 9.1.2020 – 4 StR 324/19, NStZ 2020, 402 = DAR 2020, 342 m. Anm. Staub = NZV 2020, 433 (Rinio) |
Da § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht nur den Vorrang beim Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Straßen im Sinne des § 8 StVO erfasst, sondern für alle Verkehrsvorgänge gilt, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen, dass sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen hat, durch eine ausdrückliche besondere Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor dem anderen einzuräumen (sog. erweiterter Vorfahrtsbegriff), ist auch die Missachtung des Fahrtvorrangs nach § 6 Satz 1 StVO als Vorfahrtsverstoß zu werten. |
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BayObLG, Beschl. v. 22.7.2024 – 203 StRR 287/24, zfs 2025, 167 = StRR 10/2024, 28 = VRR 10/2024, 17 (jew Deutscher) = NZV 2025, 139 (Bollacher) |
Ein Fehlverhalten nach Abschluss des Überholens wird nicht von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst. |
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6 |
BGH, Beschl. v. 28.2.2024 – 4 StR 369/23, zfs 2024, 590 |
Der Umstand, dass aufgrund eines Wendemanövers auf der Bundesautobahn und das anschließende Befahren der Überholspur in der Gegenrichtung einzelne Kraftfahrer Brems- und Ausweichmanöver vornehmen mussten, reicht für eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f StGB nicht aus. Eine anschließende mit Fremd- und Selbstschädigungsvorsatz vollzogene gezielte Zufahrt auf einen entgegenkommenden Pkw und die dadurch herbeigeführte Kollision erfüllt dann den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der im Rahmen dieses Teilaktes gleichzeitig verwirklichte Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f StGB tritt dahinter zurück. |
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OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.10.2020 – 1 OLG 2 Ss 49/20, DAR 2021, 161 = zfs 2021, 50 = NZV 2021, 381 (Rinio) |
Rollt ein Auto zurück, weil der Fahrer versehentlich den Rückwärtsgang des Automatikgetriebes eingelegt hat, liegt kein Rückwärtsfahren im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB vor. |
3. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
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Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leitsätze |
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1 |
BGH, Beschl. v. 6.6.2023 – 4 StR 70/23, NStZ 2024, 234; BGH, Beschl. v. 28.1.2025 – 4 StR 397/24, VRR 6/2025, 20 (Deutscher) |
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im fließenden Verkehr ist nur dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss das Fahrzeug des Weiteren mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht werden. |
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2 |
BGH, Beschl. v. 23.4.2024 – 4 StR 87/24, NZV 2024, 545 m. Anm. Krenberger = zfs 2024, 588 = VRR 10/2024, 15 (Burhoff); BGH, Beschl. v. 12.1.2021 – 4 StR 326/20, NStZ 2021, 743 zur konkreten Gefahr beim Wurf eines Bolzenschneiders; BGH, Beschl. v. 7.5.2024 – 4 StR 82/24, NStZ-RR 2024, 319 (Wurf einer Gehwegplatte) |
Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung (hier: Abgabe des Schusses auf die Stirnseite eines nachfolgenden Kfz unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung (Sachschäden am Kfz des Geschädigten) führt. Dies setzt voraus, dass die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist. |
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3 |
BGH, Beschl. v. 15.8.2023 – 4 StR 227/23, StraFo 2024, 160 = StRR 4/2024, 24 = VRR 2/2024, 18 (jew. Burhoff) |
Auch im Fall eines sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriffs kommt ein mittäterschaftliches Handeln des Mitfahrers eines Kraftfahrzeugs i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB in Betracht, wenn er ein erhebliches Tatinteresse hat und zur Tat beiträgt (Zur-Verfügung-Stellen des Fahrzeugs, Weitergabe des Standorts des Geschädigten an den Fahrer, Anwesenheit im Fahrzeug). |
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4 |
BGH, Beschl. v. 1.12.2020 – 4 StR 519/19, NStZ-RR 2021, 116 = NZV 2021, 434 (Rinio) |
Ein Verkehrsraum ist dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. |
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BGH. Urt. v. 9.12.2021 – 4 StR 167/21, NJW 2022, 409 m. Anm. Krumm = NStZ 2022, 298 m. Anm. Kudlich = zfs 2022, 170 = VRR 4/2022, 19 = StRR 6/2022, 26 (jew. Deutscher) |
Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i.S. des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. Selbst eine möglicherweise festzustellende Absicht des Angeklagten, durch den Abwurf der Steine (ausschließlich) Schäden am Dach des Fahrzeugs zu verursachen, ist nicht geeignet, die qualifizierende Voraussetzung des Handelns in der Absicht, einen Unglücksfall i.S. des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB herbeizuführen, zu begründen. |
4. Beteiligung an Autorennen (§§ 211 ff., 315d StGB)
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Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leitsätze |
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1 |
BGH, Urt. v. 11.11.2021 – 4 StR 511/20, NJW 2022, 483 = NZV 2022, 128 m. Anm. Preuß = DAR 2022, 105 = StraFo 2022, 38 = VRR 1/2022, 14 = StRR 5/2022, 29 (jew. Deutscher); zum Begriff des Kfz-Rennens a. BGH, Beschl. v. 19.7.2022 – 4 StR 116/22 NStZ-RR 2022, 373 |
Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kfz über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. § 315d Abs. 2 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestands des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht deshalb nur, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht. Nebentäterschaft kann vorliegen, wenn ein und derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Dies setzt voraus, dass sich die Rennteilnehmer in derselben kritischen Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. |
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BGH, Beschl. v. 30.3.2022 – 4 StR 311/21, NStZ-RR 2022, 258 |
Das objektive Erreichen der maximal möglichen Geschwindigkeit ist nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit dem zielgerichteten Willen des Täters, die gefahrene Geschwindigkeit nach seinen subjektiven Vorstellungen bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern, sondern besitzt nur einen gewissen Indizwert für die subjektive Tatseite. |
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KG, Beschl. v. 18.5.2022 – (3) 121 Ss 45/22 (16/22), NStZ 2023, 44 = NZV 2022, 520 m. Anm. Nowrousian; KG, Beschl. v. 8.5.2023 – 3 ORs 22/23 – 161 Ss 60/23, zfs 2023, 587 |
Für das Vorliegen eines Kfz-Rennens bedeutet es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. |
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BVerfG, Beschl. v. 9.2.2022 – 2 BvL 1/20, NJW 2022, 1160 = NZV 2022, 184 m. Anm. Obermann = VRR 3/2022, 22 = StRR 4/2022, 36 (jew. Deutscher) |
Der „Alleinraser“-Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß. |
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BGH, Beschl. v. 17.2.2021 – 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 = NJW 2021, 1173 m. Anm. Hoven = NZV 2021, 318 m. Anm. Krenberger = NStZ 2021, 540 m. Anm. Stam = DAR 2021, 269 m. Bespr. Weidig 292 = VRR 4/2021, 13 = StRR 5/2021, 27 (jew. Burhoff) |
Der Gesetzgeber wollte mit der Tatbestandsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben den Rennen mit mehreren Kfz auch Fälle des schnellen Fahrens mit nur einem einzigen Kfz strafrechtlich erfassen, die über den Kreis alltäglich vorkommender, wenn auch erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen hinausragen, weil der Täter mit einem Kfz in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Kfz-Rennen nachstellt. Nach der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Begehungsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. |
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6 |
BGH, Beschl. v. 29.4.20231 – 4 StR 165/20, NStZ 2021, 615 = VRR 7/2021, 15 = StRR 10/2021, 25 (jew. Burhoff); vgl. a. BGH, Beschl. v. 10.10.20219 – 4 StR 96/19, DAR 2020, 390 = VRR 8/2020, 23 = StRR 6/2020, 23 (jew. Deutscher) |
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst auch die sog. Polizeifluchtfälle. |
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OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.10.2022 – 1 OLG 2 Ss 27/22, zfs 2023, 111 = StRR 12/2022, 24 (Burhoff) |
Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von Vorfahrtsregelungen vor der Polizei flüchtete, genügt nicht zur Annahme der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Absicht, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. |
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8 |
KG, Beschl. v. 1.3.2024 – 3 ORs 16/24, zfs 2024, 707 = NZV 2024, 605 (Deutscher) |
Es ist fehlerhaft, wenn die Urteilsfeststellungen in Bezug auf das abgeurteilte „Alleinrennen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht das Fahrverhalten des Angeklagten darstellen, sondern dasjenige des verfolgenden Polizeifahrzeugs. |
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9 |
BGH, Beschl. v. 5.12.2023 – 4 StR 170/23, NStZ 2024, 737 |
Beim Zufahren auf Polizeibeamte anlässlich einer Polizeisperre ist in Rechnung zu stellen, dass sie Kraftfahrern, die die Sperre durchbrechen wollen, aus Selbstschutzgründen erfahrungsgemäß ausweichen. Im Allgemeinen rechnen die Täter damit und nehmen deshalb beim Zufahren eine Gefährdung des Polizeibeamten, nicht aber dessen Tötung in Kauf. |
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10 |
BGH, Urt. v. 29.2.2024 – 4StR 350/23, DAR 2025, 35 = NStZ-RR 2024, 186; BGH, Urt. v. 18.8.2022 – 4 StR 377/21, NStZ 2023, 108 = DAR 2023, 44 = NZV 2022, 569 m. Anm. Preuß |
Ein bedingter Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet. In den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es in der Regel aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z.B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. |
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11 |
BGH, Urt. v. 16.2.2023 – 4 StR 211/22, NZV 2023, 361 m. Anm. Preuß = VRR 5/2023, 19 = StRR 6/2023, 19 (jew. Deutscher) |
Die Beweiserwägungen, mit denen ein bedingter Tötungsvorsatz verneint wird, sind nicht tragfähig, wenn sie in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Ausführungen stehen, mit denen die Überzeugung vom Vorliegen bedingten Gefährdungsvorsatzes i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB begründet wird. |
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12 |
BGH, Urt. v. 30.3.2023 – 4 StR 234/22, NJW 2023, 570 = NZV 2023, 570 (Sandherr) |
Eine Beweisregel, nach der es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht, gibt es nicht. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr kann zwar eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafürsprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Dies gilt aber nur, wenn die Verhaltensweise nicht von vornherein darauf angelegt ist, eine andere Person zu verletzen oder einen Unfall herbeizuführen. |
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13 |
BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – 4 StR 224/20, NZV 2022, 290 m. Anm. Nowrousian Deutscher) |
Der Senat neigt zu der Annahme, dass der Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen § 315d Abs. 2 und 5 StGB verlangt, dass sich im qualifizierenden Erfolg auch gerade der vorsätzlich herbeigeführte konkrete Gefahrerfolg niederschlägt. Dies ist aber in Bezug auf die Erfolgsqualifikation des Todes eines anderen Menschen gem. § 315d Abs. 5 Alt. 1 StGB nur dann der Fall, wenn der Täter bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 315d Abs. 2 StGB auch im Hinblick auf die Gefährdung des Lebens anderer Menschen vorsätzlich gehandelt hat. |
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14 |
OLG Hamm, Beschl. v. 18.8.2020 – III-2 Ws 107 – 109/20 u.a., DAR 2021, 343 = zfs 2020, 647 = VRR 12/2020, 12 (Deutscher) = SVR 2021, 88 (Steinert); LG Bochum, Urt. v. 13.11.2020 – II-16 Ns – 421 Js 71/19 – 53/20, DAR 2021, 346; Bespr. Niehaus DAR 2021, 357 |
§ 315f StGB ermöglicht die Einziehung des am Rennen beteiligten Kfz. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, die im Einzelfall eine eingehende Ermessensentscheidung erfordert. |
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15 |
OLG Köln, Urt. v. 5.5.2020 – III-1 RVs 40/20 u.a., DAR 2020, 643 = VRR 7/2020, 17 = StRR 8/2020, 25 (jew. Deutscher) |
In Rahmen der Einziehung nach § 315f StGB ist auch als mildere Maßnahme an die lediglich mit entsprechenden Anweisungen nach § 74f Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 – 3 StGB zu denken. |
Hinweis:
Zur Rechtsprechung zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) s. die Übersicht von Burhoff StRR 3/2025, 6.
5. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB, 111a StPO)
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Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leitsätze |
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BGH, Beschl. v. 24.3.2021 – 4 StR 416/20, NJW 2021, 1767 = StraFo 2021, 295 = NZV 2021, 538 (Krenberger) |
Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt nur für den Täter, nicht für Teilnehmer. |
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BGH, Urt. v. 10.10.2024 – 4 StR 173/24, NStZ-RR 2025, 23 = NZV 2025, 186 (Rinio); BGH, Beschl. v. 31.1. 2024 – 4 StR 205/23, NStZ-RR 2024, 126 = StRR 5/2024, 27 = VRR 5/2024, 16 (jew. Burhoff) |
Bei der Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB gegen einen Beifahrer sind besonders gewichtige Hinweise auf seinen Einfluss auf das Führen des Kfz oder die Fahrweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz ergibt. Diese sind gegeben, wenn der Beifahrer bei sehr hoher Geschwindigkeit in das Lenkrad greift und Abwehrmöglichkeiten des Fahrers verhindert, um einen Unfall zu verursachen. |
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3 |
OLG Hamm, Beschl. v. 5.4.2022 – III-5 RVs 31/22, DAR 2022, 398 = StRR 7/2022, 24 = VRR 9/2022, 17 (jew. Burhoff); LG Darmstadt, Beschl. v. 1.10.2024 – 3 Qs 299/24, DAR 2024, 696; LG Bielefeld, Beschl. v. 2.2.2024 – 10 Qs 51/24, NZV 2025, 142 (Ugur): Schadenshöhen ab 1.800 EUR |
Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 EUR. |
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VerfGH Saarland, Beschl. v. 8.11.2022 – Lv 13/22, DAR 2023, 24 m. Anm. Gratz = VRR 12/2022, 16 = StRR 12/2022, 18 (jew. Burhoff) |
Beim Vorwurf, einen bedeutenden Sachschaden verursacht und im Anschluss Unfallflucht begangen zu haben, darf die Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres vorläufig entzogen werden, wenn nicht ausreichende Ermittlungen angestellt worden sind. Eine einstweilige Anordnung ist dann begründet. |
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5 |
BGH, Beschl. v. 1.2.2023 – 4 StR 443/22, DAR 2023, 336 m. Anm. Bellardita = zfs 2023, 467 = NZV 2023, 427 (Rinio) |
Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist, dass die Tat in Beziehung steht zu der Führung eines Kfz durch den Täter oder zumindest eines anderen Tatbeteiligten. Es reicht nicht aus, dass die Tat gegen einen Kfz-Führer gerichtet ist. |
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6 |
BGH, Beschl. v. 18.7.2023 – 4 StR 42/23, NZV 2024, 145 (Rinio) |
Die Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt voraus, dass eine Sperre von fünf Jahren zur Abwendung der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Bei charakterlichen Mängeln kommt sie in der Regel nur bei Fällen schwerster Verkehrskriminalität in Betracht. |
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BayObLG, Beschl. v. 3.5.2021 – 204 StRR 167/21, DAR 2022, 279 m. Bespr. König |
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs darf nicht erst bei der Prüfung einer etwaigen Abkürzung der Dauer der Sperrfrist berücksichtigt werden, sondern diese Frage ist – wenn auch nur ausnahmsweise – bereits für die Prüfung einer fortdauernden Ungeeignetheit relevant. |
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BayObLG, Beschl. v. 24.7.2020 – 205 StRR 216/20, NZV 2020, 582 m. Anm. Lamberz = NStZ 2020, 736 = DAR 2020, 576 = VRR 10, 2020, 15 = StRR 1/2021, 35 (jew. Deutscher) |
Bei dem alkoholisierten Führer eines E-Scooters die Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig. |
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OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 8.5.2023 – 1 Ss 276/22, NJW 2023, 2441 = NStZ 2023, 555 = DAR 2023, 579 = VRR 7/2023, 25 = StRR 7/2023, 27 (jew. Deutscher); OLG Hamm, Urt. v. 8.1.2025 – 1 ORs 70/24, NStZ-RR 2025, 125 = VRR 4/2025, 19 = StRR 7/2025, 28 (jew. Deutscher); OLG Braunschweig, Urt. v. 30.11.2023 – 1 ORs 33/23, VRR 1/2024, 18 = StRR 2/2024, 27 (jew. Deutscher) |
Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kfz. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. |
Hinweis:
Zur strafrechtlichen Beurteilung von Verkehrsblockaden durch sog. Klimakleber BayObLG, Beschl. v. 21.3.2023 – 205 StRR 63/23, NStZ 2023, 747 = StRR 6/2023, 24 (Deutscher); KG, Beschl. v. 16.8.2023 – 3 ORs 46/23 – 161 Ss 61/23, NJW 2023, 2792 = NZV 2023, 461 m. Anm. Preuß = StRR 10/2023, 25 (Deutscher); KG, Beschl. v. 31.1. 2024 – 3 ORbs 69/23, NZV 2024, 335 m. Anm Deutscher; OLG Celle, Beschl. v. 29.7.2022 – 2 Ss 91/22, NStZ 2023, 113 = StRR 2/2023, 27 (Deutscher): OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.2.2024 – 2 ORs 35 Ss 120/23, NZV 2024, 392 m. Anm. Sandherr = StRR 6/2024, 34 (Deutscher); KG, Beschl. v. 10.7.2024 – 3 ORs 30/24; NZV 2025, 73 m. Anm. Preuß.
6. Sonstige Fragen
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Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leitsätze |
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1 |
OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.2022 – III-4 RVs 2/22, DAR 2022, 399 = NStZ 2022, 614 = VRR 6/2022, 17 (Deutscher) = NZV 2022, 441 (Steinert) |
Für eine Behinderung von Hilfsleistenden i.S.v. § 115 Abs. 3 StGB genügt bei schweren Verletzungen (hier: stark blutende Kopfverletzung) bereits eine nur kurze Verzögerung der Hilfeleistung durch kurzes Abstellen seines Fahrzeugs (hier: eine Minute). |
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2 |
BGH, Beschl. v. 23.7.2024 – 1 StR 73/24, NJW 2024, 2776 = NStZ 2025, 103 |
Das Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges ist keine Tatsache, die in der Zulassungsbescheinigung Teil II mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB beurkundet wird. |
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3 |
OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 2.1.2020 – 2 Ss 40/19, NStZ-RR 2020,44 = zfs 2020, 291 = NZV 2020, 380 (Bollacher) |
Das von einem Ordnungspolizeibeamten oder Polizeibeamten im Rahmen der hoheitlichen Verkehrsüberwachung erstellte Messprotokoll dient dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Die von einem „privaten Dienstleister“ vorgenommene gesetzeswidrige Verkehrsmessung und das dabei von ihm erstellte Messprotokoll, das vorher von dem zuständigen Ordnungspolizeibeamten blanko unterschrieben worden war, damit verschleiert wird, dass die Verkehrsmessung nicht wie gesetzlich vorgesehen von der Polizei durchgeführt worden ist, stellt nicht nur eine schriftliche Lüge dar, sondern eine strafbare Falschbeurkundung im Amt durch den Ordnungspolizeibeamten, zu dem der private Dienstleister Beihilfe geleistet hat. |
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4 |
BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 4 StR 48/23, NStZ-RR 2023, 386 = zfs 2024, 46 |
Alle Gesetzesverletzungen, die der Täter im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht (hier § 142 StGB), bilden eine Tat im Sinne des § 52 StGB. |
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5 |
KG, Beschl. v. 12.2.2021 – (3) 121 Ss 1/21 (5/21), NStZ 2022, 118 = VRR 8/2021, 19 = StRR 6/2021, 31 (jew. Burhoff) = NZV 2021, 539 (Rinio) |
Zu einer Zäsur der Dauerstraftat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr wird es regelmäßig auch dann kommen, wenn ein alkoholbedingtes Unfallereignis nur deshalb keinen Unfall im Rechtssinne (§ 142 Abs. 1 StGB) darstellt, weil an dem gegnerischen Fahrzeug wegen Vorschäden keine zusätzliche Werteinbuße eingetreten ist. Fährt der Täter nach einem jedenfalls derart alkoholbedingten Zusammenstoß weiter, so wird dies regelmäßig aufgrund eines neuen Tatentschlusses des sich seiner Fahrunsicherheit nun bewusst gewordenen Fahrers geschehen. |
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6 |
OLG Stuttgart Beschl. v. 1.7.2021 – 1 Rv 13 Ss 421/21, NJW 2021, 2596 m. Anm. Eisele = DAR 2021, 701 = NZV 2021, 541 (Sandherr) |
Eine Tat im prozessualen Sinne liegt bei vorangegangener Trunkenheitsfahrt vor, wenn ein betrunkener Kraftfahrer im Auto sitzend von der Polizei angetroffen wird und noch vor Ort im Zuge von Maßnahmen zur Feststellung der Alkoholkonzentration alsbald die Polizisten tätlich angreift. |
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7 |
KG, Beschl. v. 23.10.2024 – 3 ORs 28/24, NZV 2025, 218 m. Anm. Deutscher |
Ein Polizeibeamter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er in Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben einen Beschuldigten verfolgt und an der Weiterfahrt hindert und es hierbei aufgrund des herausfordernden Verhaltens des Beschuldigten zu einem Verkehrsunfall kommt, bei dem dieser geschädigt wird. |
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8 |
BGH, Beschl. v. 22.5.2025 – 4 StR 74/25, demnächst in VRR 2025 (Deutscher) |
Ein Kraftfahrzeug ist weder Waffe noch gefährliches Werkzeug gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB. |











