Eine Härtesituation, die ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes hätte rechtfertigen können, kann nicht mit dem Argument verneint werden, da der Betroffene vor dem Antritt einer neuen Stelle für ca. ein Jahr arbeitslos gewesen sei und in dieser Zeit das verhängte Fahrverbot gegen sich hätte vollstrecken lassen können.
I. Sachverhalt
Fahrverbot von zwei Monaten
Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts, eine Geldbuße von 800,00 EUR verhängt. Gleichzeitig hat es ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruch Erfolg hatte.
II. Entscheidung
Fahrverbot könnte längst vollstreckt sein
Der Rechtsfolgenausspruch halte der Überprüfung nicht stand. Das AG habe in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt, dass eine Härtesituation, die ein Absehen der Verhängung eines Fahrverbotes hätte rechtfertigen können, bei dem Betroffenen nicht vorliege, da dieser vor dem Antritt seiner neuen Stelle am 19.3.2024 für ca. ein Jahr arbeitslos gewesen sei und in dieser Zeit das verhängte Fahrverbot gegen sich hätte vollstrecken lassen können.
Unzulässige Überlegung des AG
Diese Rechtfolgenzumessungsüberlegung ist nach Auffassung des OLG unzulässig, da sie eine unzulässige Verkürzung zulässigen Verteidigungsverhaltens darstelle. Das AG habe die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot nicht von vornherein mit dem Argument ablehnen dürfen, der Betroffene habe dieses bereits vor Antritt seiner neuen Stelle als Bauleiter antreten können. Diese Argumentation laufe auf eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen hinaus, mit der das AG die Grenzen des ihm gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG übertragenen tatrichterlichen Bewertungsspielraums in ermessensfehlerhafter Weise überschritten habe. Zwar habe sich ein Betroffener bei Erhalt eines Bußgeldbescheides auf ein mögliches Verbot einzustellen. Dies bedeute jedoch nicht, dass ein Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer beruflicher Härten ausgeschlossen sei, wenn ein Betroffener erst nach Erhalt eines Bußgeldbescheides und anschließender Arbeitslosigkeit eine neue Arbeit aufnehme (OLG Bamberg, Beschl. v. 9.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17, VRR 3/2008, 17; OLG Jena, Beschl. v. 24.5.2004 – 1 Ss 328/03; zfs 2004, 479). Die Ausführungen des AG lassen sich auf die unzulässige, nämlich mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbare Erwägung zuspitzen, dass dem Betroffenen angelastet werde, gegen den ihn beschwerenden Bußgeldbescheid überhaupt den Rechtsbehelf des Einspruchs zur gerichtlichen Kontrolle des Bußgeldbescheids eingelegt bzw. den Einspruch aufrechterhalten zu haben, statt hiervon im wohlverstandenen Eigeninteresse abzusehen, um das Fahrverbot alsbald und noch vor Arbeitsantritt zu verbüßen.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Die Entscheidung sagt klar und deutlich, was von der hier vom AG angestellten Überlegung, die in der Praxis häufig zu finden ist, zu halten ist. Nämlich nichts. Und das m.E. zu Recht. Denn von dieser Überlegung ist es in der Tat nur ein kleiner Schritt zu dem Vorhalt an den Betroffenen, der dahin geht: Du hättest ja gar nicht erst Einspruch einlegen müssen, dann wäre das Fahrverbot längst erledigt. Allerdings reicht für den Einwand des Betroffenen gegen ein Fahrverbot nicht nur die vage Aussicht auf eine neue Stelle, sondern das muss schon mehr in Form einer konkreten Zusage/eines Arbeitsvertrages o.Ä. sein (in dem Sinne auch Deutscher in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 1423 m.w.N.).





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