RVG-Erhöhung im Bundestag beschlossen
Am 31.1.2025 ist das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom Bundestag beschlossen worden. Darin enthalten sind in Artikel 11 die lange geforderten Anpassungen des RVG an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, und zwar im Wesentlichen durch die lineare Erhöhung der Gebühren. Zu mehr hat es nach dem Scheitern der Ampelkoalition nicht mehr gereicht.
Jetzt muss nur noch der Bundesrat zustimmen, der dem Grundsatz der Diskontinuität nicht unterfällt. Die nächste dort vorgesehene Sitzung am 14.2.2025 wird das Gesetz aber wohl nicht mehr erreichen, da die entsprechenden Ausschusssitzungen bereits in der Zeit vom 27. bis 31.1.2025 stattgefunden haben. Voraussichtlich wird das Gesetz damit am 21.3.2025 im Bundesrat beraten werden und könnte dann noch am 1.5.2025 in Kraft treten.
Auffahrunfall: Anscheinsbeweis
Ein Anscheinsbeweis, der beim Auffahrunfall für einen schuldhaften Verstoß des Hintermanns gegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 1 Abs. 2 StVO spricht, kann auch dann eingreifen, wenn ein Motorradfahrer hinter einem stark abbremsenden Pkw ohne Berührung der Fahrzeuge stürzt und es nur durch Zufall nicht zu einer Kollision mit dem Vorausfahrenden kommt.
BGH, Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24
Fußgängerunfall: Sichtbarkeitsgrundsatz; Hinterbliebenengeld beim Tod eines erwachsenen Kindes
Das Überschreiten einer Fahrbahn erfordert von einem Fußgänger erhöhte Sorgfalt. Da eine Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient, hat der Fahrzeugführer grundsätzlich Vorrang. Ein Fahrzeugführer muss nicht allein in Kenntnis eines am Fahrbahnrand befindlichen Fußweges seine Geschwindigkeit reduzieren. Bei der Festsetzung der Hinterbliebenenentschädigung darf nicht lediglich eine schematische Bemessung vorgenommen werden. Es ist die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten. Die Bemessung des Schmerzensgeldes in den sog. Schockschadensfällen ist dagegen nur eingeschränkt als Vergleichsgröße heranziehbar, weil der Anspruch auf Hinterbliebenengeld (im Unterschied zum Schmerzensgeld) gerade keine Rechtsgutsverletzung voraussetzt.
OLG Celle, Urt. v. 18.12.2024 – 14 U 119/24
Merkantiler Minderwert: Bemessung beim E-Auto
Liegt bei einem Elektrofahrzeug ein Heckschaden mit erheblichen Reparaturkosten vor, ist selbst bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur von einer überdurchschnittlich hohen Reduzierung potenzieller Kaufinteressenten auszugehen. Dies ist bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes erhöhend zu berücksichtigen, sodass der Minderwert im Vergleich zu einem unfallfreien Fahrzeug um 50 % höher zu schätzen ist. Ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine tatsächliche Disposition über den Verkauf des Fahrzeugs trifft und inwieweit dadurch ein Minderwert realisiert wird, ist dabei nicht entscheidend.
LG Nürnberg-Fürth, Urt. 18.9.2024 – 8 O 4990/23
Elektronisches Dokument: Zugang nach altem Recht
Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17.7.2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird.
BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 155/23
beA: Ersatzeinreichung per Fax bei technischer Störung des beA
§ 130d S. 2 ZPO enthält keine unmittelbare Verpflichtung zur Ersatzeinreichung; kann eine Frist im Wege der Ersatzeinreichung aber noch gewahrt werden, scheidet eine Wiedereinsetzung aus. Das Ausweichen auf eine andere als die gewählte Übermittlungsart kann geboten sein, wenn der Zusatzaufwand geringfügig und zumutbar ist und diese von dem Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit bereits aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt wurde, er also mit seiner Nutzung vertraut ist.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 3.1.2025 – 9 U 75/24
Verbotenes Rennen: Bedingter Gefährdungsvorsatz
Ein bedingter Gefährdungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet. Diese Voraussetzungen müssen den Urteilsgründen zu entnehmen sein.
BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 4 StR 246/4
Verkehrsblockaden: Zweite-Reihe-Rechtsprechung
Die Teilnahme an gezielten Verkehrsblockaden zum Zweck des Protests gegen den Klimawandel kann nach § 240 StGB strafbar sein. Zur Feststellung der Verwerflichkeit bedarf es dabei einer an den Umständen des Einzelfalls orientierten Abwägung. Im Hinblick auf die sog. „Zweite Reihe“-Rechtsprechung des BGH muss das Tatsachengericht Feststellungen dazu treffen, ob die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten Reihe vor den Demonstrationsteilnehmern oder in einer der folgenden Reihen standen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommen nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte in Betracht.
BayObLG, Beschl. v. 11.12.204 – 203 StRR 250/24
Berufungsverwerfung: Genügende Entschuldigung; Vertretungsvollmacht
Nicht jede stationär behandlungsbedürftige psychische Erkrankung entschuldigt ein Fernbleiben von einem bereits seit längerem anberaumten Gerichtstermin. Selbst ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus ist in der Regel kein Entschuldigungsgrund, wenn er aufschiebbar ist. Ein nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschobenes Vorbringen zu einer Diagnose ist nicht mehr geeignet, eine zunächst unzulässige Verfahrensrüge zu heilen. Mit einer Bestellung als Pflichtverteidiger endet eine vormals im Rahmen des Wahlmandats erteilte Vertretungsvollmacht. Will der Angeklagte sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger in der Berufungshauptverhandlung vertreten lassen, muss er diesem nach der Pflichtverteidigerbestellung eine neue Vollmacht erteilen.
BayObLG, Beschl. v. 9.12.2024 – 203 StRR 591/24
Rechtsmittelverwerfung: Wartezeit; Erreichbarkeit des Gerichts
Hat der Verteidiger seine Verspätung gegenüber dem Gericht angekündigt und sich dabei auf ein unvorhersehbares Ereignis – beispielsweise einen Verkehrsstau – berufen, kann es geboten sein, auch über den an sich sonst üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinaus auf dessen Eintreffen zu warten. Werden Hauptverhandlungen durchgeführt, hat das Gericht jedoch für eine Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten erreichbar zu sein und entsprechende Telefonanrufe entgegenzunehmen.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.12.2024 – 1 ORbs 62/24
Einspruchsverwerfung: Genügende Entschuldigung
Führen unpräzise Angaben in einem ärztlichen Attest dazu, dass bei dem Richter Zweifel an einer genügenden Entschuldigung des Betroffenen für sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung aufkamen und führt eine Rücksprache zu keiner weiteren Konkretisierung, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen verbleibende Zweifel dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.1.2025 – 1 ORbs 210 SsBs 740/24
Strafbefehl: Wirksamkeit der Zustellung
Die Zustellung von Strafbefehlen ist nur wirksam, wenn der des Deutschen nicht mächtige Angeklagte eine Übersetzung in seiner Landessprache erhält.
AG Singen, Beschl. v. 10.1.2025 – 5 Cs 50 Js 14422/22 jug.
Entziehung der Fahrerlaubnis: Seit 1.4.2024 geänderte Rechtslage
Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, rechtmäßig gewesen ist, kann viel dafür sprechen, dass sowohl der Entzug der Fahrerlaubnis wie auch die Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins gegen Treu und Glauben als allgemeiner auch im Verwaltungsrecht geltender Rechtsgrundsatz verstoßen. Das kann der Fall sein, wenn sich die Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund der zum 1.4.2024 geänderten Rechtslage als widersprüchlich darstellt, das ggf. unter Anwendung des § 13a Nr. 2 FeV überwiegend wahrscheinlich sein kann, dass der Betroffene eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis diese ohne Weiteres wieder erteilt werden müsste. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (Alkoholmissbrauch) und um den Begriff des fahrerlaubnisrechtlich relevanten Cannabismissbrauchs nicht zu überdehnen, ist im Rahmen des § 13a Nr. 2a) Alt. 2 FeV ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern. Hat der Betroffene keinem Zeitpunkt unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt, darf ein mittelbarer Zusammenhang gerade nicht daraus gezogen werden, dass der in der Vergangenheit täglich Cannabis konsumierte, denn es ist unter Heranziehung der neuen Fassung der Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV ohne Hinzutreten weiterer Umstände gerade nicht mehr auf einen Kontrollverlust oder eine fehlende Trennfähigkeit zu schließen.
VG Ansbach, Beschl. v. 20.1.2025 – AN 10 S 24.2731
Entziehung der Fahrerlaubnis: Bindungswirkung an rechtskräftiges Straferkenntnis
Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte auch bei einer Maßnahme nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit tatbestandlich gebunden sein. Der Ausschluss von § 2a Abs. 2 StVG in § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass (lediglich) der gestufte Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 nicht zur Anwendung kommen soll. Im Anwendungsbereich von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG dürfte eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung der Beibringung eines Gutachtens allenfalls unter ganz besonderen (atypischen) Umständen (hier verneint) in Betracht kommen.
VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2025 – 9 K 7272/24
Vergütungsvereinbarung: Zusatzvereinbarung in Textform
Nach dem Wortlaut und Wortsinn liegt eine Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a RVG vor, wenn mit der Vereinbarung für erbrachte anwaltliche Tätigkeit – wenn auch zusätzlich – entlohnt, mithin vergütet werden soll. Auch für eine solche Zusatzvereinbarung gilt das Formerfordernis der Textform, und zwar auch dann, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten nach Abschluss des Mandats ein wie auch immer gestalteten Zuschlag oder Bonus vereinbart wird.
LG Koblenz, Urt. v. 27.11.2024 – 15 O 97/24
Fahrtenbuchauflage: Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Auch bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von über einem Jahr werden je Monat 400,00 EUR festgesetzt; eine Reduzierung unterbleibt (anders noch Hess. VGH, Beschl. v. 20.1.2012 – 2 E 1890/11). Bei einer sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage unterbleibt regelmäßig die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs vorgesehene Reduzierung des Streitwerts aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache. Festgesetzte Verwaltungskosten wirken sich streitwerterhöhend aus.
HessVGH, Beschl. v. 19.12.2024 – 10 B 1560/24
Aktenversendungspauschale und elektronische Akte
Die Vorschrift des § 107 Abs. 5 OWiG ist im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller (der Verteidiger) die Übersendung eines Papierauszuges ausdrücklich beantragt.
AG Radolfzell, Beschl. v. 9.2.2024 – C 1 OWi 323/23





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