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Terminvorschau BAG 01-2025

– BAG 9 AZR 48/24 –

Entgeltabrechnung – digitaler Zugang

Die Parteien streiten darüber, ob Entgeltabrechnungen nach § 108 der Gewerbeordnung dadurch erteilt werden können, dass sie in ein neu eingeführtes digitales Mitarbeiterpostfach eingestellt werden.

Die Beklagte betreibt einen Lebensmitteldiscount-Markt, in dem die Klägerin als Verkäuferin beschäftigt ist. Unter dem 7.4.2021 schloss die Beklagte mit dem Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs (folgend: KBV Mitarbeiterpostfach). Diese regelte u.a., dass alle Personaldokumente zukünftig – nach einer neunmonatigen Übergangsfrist ausschließlich – durch einen externen Anbieter in einem neu geschaffenen digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt würden und dort durch die Arbeitnehmer eingesehen werden könnten. Gemäß der KBV Mitarbeiterpostfach hat der Arbeitgeber es zu ermöglichen, dass das Postfach auch unabhängig von einem privaten Endgerät einzusehen ist und ggf. Unterlagen auszudrucken sind. Alle Personaldokumente müssen für mindestens zwölf Monate im Postfach abrufbar sein. Nachdem die Klägerin eine Entgeltabrechnung zuletzt für Februar 2022 in Papierform erhalten hatte, forderte sie die Beklagte erfolglos auf, davon abzusehen, die Abrechnungen zukünftig ausschließlich über das digitale Mitarbeiterpostfach zur Verfügung zu stellen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter und verlangt die Erteilung monatlicher Entgeltabrechnungen für den Zeitraum März 2022 bis März 2023. Durch das Einstellen der Abrechnungen in das digitale Mitarbeiterpostfach seien diese nach ihrer Auffassung nicht erteilt. Für einen Zugang über das digitale Mitarbeiterpostfach habe sie, die Klägerin, ihre Zustimmung nicht erteilt. Die in der KBV Mitarbeiterpostfach getroffenen Regelungen könnten ihr fehlendes Einverständnis nicht ersetzen. Die Beklagte meint, die Entgeltabrechnungen seien erteilt worden. Bei dem digitalen Mitarbeiterpostfach handele es sich um einen Cloud-Dienst, auf dem die Entgeltabrechnung gespeichert werde. Damit sei die entsprechende Datei wie eine E-Mail in dem Moment der Speicherung in der Cloud und der damit einhergehenden Zugriffsmöglichkeit der Klägerin in deren Machtbereich gelangt und ihr folglich zugegangen. Maßgeblich sei nicht, ob die Klägerin damit einverstanden sei, die Entgeltabrechnung über das digitale Mitarbeiterpostfach zur Kenntnis zu nehmen, sondern ob ihr dies zumutbar sei. Dies sei zweifelsfrei der Fall, weil die Klägerin selbst digital kommuniziert habe, als sie der Nutzung des Mitarbeiterpostfachs widersprochen habe. Die KBV Mitarbeiterpostfach stelle auch eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erteilung der Entgeltabrechnung ausschließlich über das Mitarbeiterpostfach dar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage vollumfänglich stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urt. v. 16.1.2024 – 9 Sa 575/23

Termin der Entscheidung: 28.1.2025, 10:00 Uhr

Zuständig: Neunter Senat

– BAG 5 AZR 127/24 –

Annahmeverzug – Freistellung – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Monat Juni 2023.

Der Kläger war seit dem 1.11.2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine Vergütung von 6.440,– EUR brutto monatlich. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.3.2023 ordentlich zum 30.6.2023 und stellte den Kläger – unter Einbringung des restlichen Urlaubs – unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht am 29.6.2023 statt, die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urt. v. 11.6.2024 – 11 Sa 61/23 – zurückgewiesen. Im Laufe der Monate Mai und Juni 2023 übersandte die Beklagte dem Kläger, der sich Anfang April 2023 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte, insgesamt 43 Stellenangebote; auf sieben davon bewarb sich der Kläger, erstmalig am 28.6.2023. Die Beklagte zahlte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Annahmeverzugslohn für den Monat Juni 2023 i.H.v. 6.440,– EUR brutto nebst Verzugszinsen. Er vertritt die Auffassung, dass er nicht gehalten sei, während seiner Freistellung ein anderweitiges Dauerarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzugehen. Während der Freistellungsphase würde durch eine neue Beschäftigung u.U. eine Konkurrenzsituation zwischen altem und neuem Arbeitgeber geschaffen. Bei einer Bewerbung im Mai 2023 könne nicht von einer Einstellung zum 1.6.2023 ausgegangen werden. Die Beklagte meint, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Zeit der Freistellung auf die ihm überlassenen Stellenanzeigen zu bewerben. Weil er nichts unternommen habe, habe er i.S.d. § 615 Satz 2 BGB böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 3.5.2024 – 9 Sa 4/24

Termin der Entscheidung: 12.2.2025, 10:00 Uhr

Zuständig: Fünfter Senat

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