1. Auch eine zu langsame Reaktion auf ein unter allen Signalen fahrendes Einsatzfahrzeug ist pflichtwidrig, wenn die Aufmerksamkeit des auf der linken Spur fahrenden Betroffenen durch Gespräche und Radio aktiv und bewusst vermindert wird.
2. Der Einsatz für Dritte kann nur dann zu einer Entlastung auf der Rechtsfolgenseite führen, wenn die Situation wie zu einer für den Betroffenen unzumutbaren Härte führen würde. (Leitsatz des Verfassers/des Gerichts)
I. Sachverhalt
Zu spät Spur frei gegeben
Der Betroffene war als Führer eines Pkw auf einer BAB unterwegs. Dort fuhr er auf der linken von zwei vorhandenen Fahrspuren. Hinter ihm näherte sich mit aktivierten optischen und akustischen Signalen ein Einsatzfahrzeug der Polizei. Der Betroffene verließ jedoch die linke Spur nicht, sodass das Einsatzfahrzeug eine Weile lang hinter dem Fahrzeug des Betroffenen herfahren musste, dies mit der vor Ort geltenden Geschwindigkeit, erst mit Tempo 100, dann 80 km/h vor der stationären Messtelle. Selbst auf das zusätzliche Betätigen der Lichthupe und der akustischen Hupe hat der Betroffene die linke Spur nicht freigegeben. Erst nach einiger Zeit bemerkte der Betroffene das hinter ihm fahrende Einsatzfahrzeug und wich alsdann direkt auf die rechte Spur aus, sodass das Einsatzfahrzeug passieren konnte.
Verurteilung mit Fahrverbot
Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, Missachtung des Gebots, einem Einsatzfahrzeug (der Polizei usw.) sofort freie Bahn zu schaffen, verurteilt und u.a. ein Fahrverbot verhängt. Der Betroffene hatte sich zur Sache dahin eingelassen: Er habe irgendwann eine Sirene gehört und habe gedacht, das komme aus dem Radio, dann habe er einen Schulterblick gemacht, das Fahrzeug gesehen und seinen Wagen nach rechts auf die andere Fahrspur gerissen. Er habe sich mit seiner Frau unterhalten und Radio gehört und den Einsatzwagen vorher nicht bemerkt.
II. Entscheidung
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Der Betroffene habe sich wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO zu verantworten. Ein vorsätzliches Verhalten sei dem Betroffenen hier nicht anzulasten. Die verspätete Reaktion auf die Signale des Einsatzfahrzeugs seien auch ausweislich des Eindrucks eines Zeugen, der sich im Polizeifahrzeug befunden habe, nicht willentlich, sondern die von der Sicht des Zeugen erkennbare erste Reaktion erfolgte schlicht zu spät, war dann aber von einer sofortigen Wegfreigabe gefolgt. Der Betroffene hätte aber – so das AG – bei gehöriger Aufmerksamkeit das Einsatzfahrzeug aufgrund der genutzten Signale wahrnehmen müssen, sodass von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse darauf achten, dass er nicht aufgrund zu lauter Geräusche, etwa durch Musik, oder durch nicht von Schnee oder Eis befreite Fenster die blauen Blinklichter oder das Einsatzhorn nicht rechtzeitig wahrnehmen kann (KG NZV 1998, 27; AG Villingen-Schwenningen, Urt. v. 16.4.2013 – 5 C 508/12). Auch eine zu langsame Reaktion auf ein unter allen Signalen fahrendes Einsatzfahrzeug ist pflichtwidrig, wenn wie hier die Aufmerksamkeit des auf der linken Spur fahrenden Betroffenen durch Gespräche und Radio aktiv und bewusst vermindert wird (OLG Naumburg NZV 2009, 514 [Ls.]). Fahrzeugführer müssen dafür sorgen, dass sie das Einsatzhorn jederzeit hören können (KG NZV 1992, 456). Dies habe der Betroffene hier missachtet.
Fahrverbot
Zur Verhängung des verhängten Regelfahrverbotes (§ 4 Abs. 1 BKatV) führt das AG u.a. aus, dass dieses den Betroffenen nicht mit einer unzumutbaren Härte treffe. Gewöhnliche Belastungen, die ein Verzicht auf den Pkw für die Dauer des Fahrverbots mit sich bringe, seien hinzunehmen. Die Konsequenz der Anordnung des Fahrverbots sei selbstverschuldet (OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2015 – 321 SsBs 176, 177/14). Die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, müsse gewährleistet sein (BVerfG NZV 1996, 284), sodass nur unzumutbare Härten aus rechtlicher Sicht relevant sein können, nicht das persönliche Befinden des Betroffenen (BeckOK StVR/Krenberger, § 25 StVG, Rn 90). Solche seien hier nicht gegeben. Denn der Einsatz für Dritte könne nur dann zu einer Entlastung auf der Rechtsfolgenseite führen, wenn die Situation wie zu einer für den Betroffenen unzumutbaren Härte führen würde (BayObLG, Beschl. v. 7.11.2023 – 201 ObOWi 1115/23, zfs 2024, 109). Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Zum anderen habe der Betroffene nicht dargetan, warum es seiner Frau nicht möglich sein solle, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Arztterminen zu gelangen oder für den überschaubaren Zeitraum des Fahrverbots weitere Angehörige oder Bekannte um die kurzen Fahrten zu bitten oder sozialrechtliche Ansprüche für Taxifahrten geltend zu machen.
III. Bedeutung für die Praxis
Vielleicht ein wenig hart?
Die Entscheidung entspricht der vorliegenden Rechtsprechung. Allerdings fragt man sich schon, warum das AG hier „mit der vollen Härte des Gesetzes zuschlägt“ und warum man das Verfahren angesichts der Gesamtumstände nicht eingestellt hat. Und das Regelfahrverbot (vgl. nach § 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 135 ff. BKat) musste man auch nicht unbedingt verhängen. Wobei allerdings nicht verkannt werden soll, dass – wie das AG es ausführt – wohl „echte Einsicht in das Verkehrsfehlverhalten …. weder in Wort noch Tat bekundet“ hat. Als Verteidiger muss man den Mandanten in vergleichbaren Fällen also raten: „Kopf auf den Tisch“ und Reue und Einsicht zeigen.





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