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Neufestsetzung bereits verhängter Strafen nach Inkrafttreten des KCanG

Eine noch nach dem BtMG für Cannabisdelikte verhängte Strafe kann auch nach dem Inkrafttreten des KCanG nicht nachträglich ermäßigt oder neu festgesetzt werden, wenn die Tathandlung an sich weiterhin strafbar ist.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.202420 StVK 228/224

I. Sachverhalt

Verurteilung unter anderem wegen Besitzes von Marihuana

Gegen den Verurteilten hatte das Schöffengericht im Jahr 2022 wegen Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge und weiterer Drogendelikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt. Eine der abgeurteilten Taten betraf den damals noch unerlaubten Besitz von 1,6 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings. Die hierfür verhängte Einzelstrafe betrug drei Monate.

Neue Entscheidung über die Strafe nach Inkrafttreten des KCanG

Nach Inkrafttreten des KCanG legte die StA der StVK die Akten vor und beantragte die Feststellung, dass eine Ermäßigung der Strafe nicht geboten sei. In Abweichung von diesem Antrag setzte die StVK die Einzelstrafe für das tateinheitlich mitverwirklichte Waffendelikt gemäß Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB neu auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 1 EUR fest. Bei den übrigen Einzelstrafen sowie bei der Gesamtstrafe ist es hingegen verblieben.

II. Entscheidung

Keine nachträgliche Strafmilderung für Taten, die auch nach dem KCanG strafbar sind

Nach Auffassung der StVK ist die Strafreduzierung geboten, da der damals abgeurteilte Besitz von 1,6 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum seit dem Inkrafttreten des KCanG nicht mehr strafbar sei und der Unrechtsgehalt des verbliebenen Waffendelikts geringer erscheine. Eine weitergehende Strafmilderung komme dagegen nicht in Betracht. Die abschließenden Regelungen der Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB eröffneten lediglich die Möglichkeit, eine Strafe zu erlassen oder zu ermäßigen, wenn die Strafbarkeit einer Handlung infolge des Inkrafttretens des KCanG nachträglich zumindest teilweise entfallen ist. Eine Möglichkeit, eine Strafe allein aufgrund der gegenüber dem BtMG reduzierten Strafrahmen herabzusetzen, bestehe hingegen nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch solche Täter nachträglich privilegieren wollte, die wegen Verhaltensweisen nach dem BtMG verurteilt wurden, die er auch unter Geltung des neuen Rechts weiterhin für strafwürdig erachtet. Daher bestehe auch keine planwidrige Regelungslücke.

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffende Entscheidung

Die StVK hat angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts richtig entschieden. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur in der Begründung zum KCanG erklärt, dass insbesondere das Handeltreiben mit Cannabis weiterhin strafbar sein soll, und lediglich die Strafrahmen reduziert, sondern darüber hinaus auch keine Übergangsvorschriften geschaffen, die eine Reduzierung von noch nach dem BtMG verhängten Strafen für Cannabisdelikte erlauben würden. Vielmehr erklärt Art. 316p EGStGB die Vorschrift des Art. 313 EGStGB nur dann für entsprechend anwendbar, wenn die abgeurteilte Tat „nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht“ ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Tathandlung, namentlich das Handeltreiben mit Cannabis, weiterhin unter Strafe steht.

RiOLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

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