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Terminsvertreter des Pflichtverteidigers

Hat in einem Hauptverhandlungstermin ein aussagepsychologischer Sachverständiger sein Gutachten erstattet, ist eine weitere Zeugin vernommen worden und wurden die Plädoyers gehalten, ist der für diesen Termin für den verhinderten Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt nicht bloß Terminsvertreter, sodass ihm nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zustehen.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Ulm, Beschl. v. 12.3.2024 – 1 Qs 7/24

I. Sachverhalt

Rechtsanwalt für die „heutige Sitzung“ beigeordnet

Vor dem AG fanden am 12.6.2023 und 14.6.2023 Hauptverhandlungstermine gegen den Angeklagten statt, dem u.a. schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wurde. Der Vorsitzende hatte dem Angeklagten Rechtsanwalt R1 als Verteidiger beigeordnet. Wegen dessen Verhinderung am 14.6.2023 bestellte er im Termin am 14.6.2023 Rechtsanwalt R2 zum Verteidiger. Die Verfügung lautet wie folgt: „Herr Rechtsanwalt R2 wird für die heutige Sitzung dem Angeklagten … als notwendiger Verteidiger wegen der Verhinderung des Rechtsanwalts R1 zum heutigen Termin beigeordnet.“

Rechtsanwalt R2 hat dann beantragt, ihm eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG sowie Auslagen und USt festzusetzen. Die Kostenbeamtin ist davon ausgegangen, dass, da Rechtsanwalt R2 lediglich als Vertreter für Rechtsanwalt R1 aufgetreten sei, weder eine Grund- und Verfahrensgebühr noch eine Kostenpauschale angefallen sei. Die entsprechende Vergütungsfestsetzung hatte beim AG Bestand. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte beim LG Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des LG – Einzelrichter – stehen Rechtsanwalt R2 neben der Terminsgebühr eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr und darüber hinaus auch die Kostenpauschale zu.

Nochmals: Allgemeines zu den Gebühren des Terminsvertreters

Ob eine zeitlich befristete Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sitzungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter vorliege, hängt nach Ansicht des LG in erster Linie von der Formulierung der Verfügung des Vorsitzenden ab. Jedoch könne auch von Bedeutung sein, ob der zusätzlich bestellte Verteidiger gehalten sei, sich umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine zeitaufwendige den Termin vorbereitende Tätigkeit zu entfalten. In diesen besonderen Fällen liege keine bloße Vertretung mehr vor. Dann können über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) anfallen. Ob dies der Fall sei, ist ggf. im Verfahren über die Festsetzung der dem Verteidiger zustehenden Gebühr zu ermitteln. Sofern dies angezeigt sei, seien Stellungnahmen der beteiligten Rechtsanwälte und des Vorsitzenden einzuholen. Auf diese Weise könnten auch etwaige Veränderungen, die sich wider Erwarten nach der Bestellung des weiteren Verteidigers ergeben haben, berücksichtigt werden. Lediglich eine Vertretung des Pflichtverteidigers liege beispielhaft in folgenden Fällen vor: Der zunächst bestellte Verteidiger sei in der letzten Stunde eines Termins verhindert und die Beweiserhebung betreffe weitgehend einen Mitangeklagten. Der Verteidiger sei an einem sogenannten „Schiebetermin“ verhindert, an dem lediglich Registerauszüge oder Urteile aus früheren Verfahren verlesen werden. In einem Verfahren gegen mehrere Angeklagten betreffe die Beweisaufnahme ganz überwiegend einen Mitangeklagten, nicht aber den vom bestellten Verteidiger vertretenen Angeklagten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2011 – 4 Ws 195/10, AGS 2011, 224 = RVGreport 2011, 141 = StraFo 2011, 198).

Rechtsanwalt war zweiter Pflichtverteidiger

Ausgehend von diesen Grundsätzen sei im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt R2 nicht als Vertreter des ursprünglich bestellten Verteidigers, sondern als zweiter Pflichtverteidiger anzusehen. Zwar spreche der Wortlaut der Verfügung lediglich für eine Beiordnung als Vertreter, jedoch bestehe hier die Besonderheit, dass im Termin am 14.6.2023 die aussagepsychologische Sachverständige ihr Gutachten erstattete, eine weitere Zeugin vernommen wurde und die Plädoyers gehalten wurden. Angesichts dieses Umfangs der Hauptverhandlung könne nicht von einem bloßen Terminsvertreter ausgegangen werden. Dies habe zur Folge, dass Rechtsanwalt R2 über die Terminsgebühr hinaus eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG sowie die Kostenpauschale nach Nr. 4002 VV RVG zustehen.

Hinweis des Gerichts

Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 23.1.2023 (4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023, 38) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Bereits aus dem amtlichen Leitsatz dieser Entscheidung ergebe sich, dass diese sich allein zu den Gebühren verhalte, die dem ausschließlich für die Vorführung und Vernehmung durch den zuständigen Richter (§ 115 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) beigeordneten Verteidiger zustehen. Dass insoweit die OLG Stuttgart (a.a.O.) und Karlsruhe (gemeint ist offenbar Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023, 195) unterschiedliche Auffassungen vertreten, ist hinzunehmen. Maßgeblich für die im OLG Stuttgart ansässigen Gerichte ist dabei die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart.

Übertragung auf die Kammer

Eine Übertragung des Verfahrens auf die Kammer gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG ist nicht veranlasst. Die mit der Entscheidung verbundenen Rechtsfragen sind durch das OLG Stuttgart für seinen Zuständigkeitsbereich geklärt. Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art liegen nicht vor.

III. Bedeutung für die Praxis

Im Ergebnis zutreffend, in der Begründung nicht

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, die Begründung ist nicht zutreffend. Auch im Übrigen ist dem LG zu widersprechen.

Kein Abstellen auf den Einzelfall

1. M.E. ist es nicht zutreffend, wenn das LG hinsichtlich der dem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren auf die Umstände des Einzelfalls abstellt (so allerdings auch OLG Hamm RVGreport 2009, 309 = StRR 2009, 438). Das hatte hier für den (zusätzlichen) Pflichtverteidiger zwar keine Nachteile, da der Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeiten auf jeden Fall dazu führen musste, dass ihm nicht nur die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG, sondern auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG zu gewähren waren. In anderen Fällen, in denen der Umfang der erbrachten Tätigkeit geringer ist, kann dieser Ansatz jedoch für den Pflichtverteidiger nachteilig sein. Dieser Ansatz ist zudem auch falsch, denn der „zusätzliche“ Pflichtverteidiger rechnet nach inzwischen wohl überwiegenden Meinung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab und ihm stehen die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die jeweilige gerichtliche Verfahrensgebühr und die jeweilige gerichtliche Terminsgebühr zu. Denn er ist „vollständiger“ Verteidiger des Angeklagten, da es eine Vertretung bei der Pflichtverteidigung nicht gibt. Zudem ist eine isolierte gerichtliche Terminsgebühr – also ohne Grundgebühr und Verfahrensgebühr – vom System des RVG her nicht denkbar (zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A 2102 ff. m.z.w.N. aus der Rechtsprechung; jüngst auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171). Die mit den Gebühren des Terminsvertreters zusammenhängenden Fragen werden in Rechtsprechung und Literatur immer wieder diskutiert. Von daher wäre es vielleicht angebracht gewesen, wenn der Einzelrichter der Strafkammer dann vielleicht doch mal einen Kommentar zu Rate gezogen hätte.

Im Übrigen spricht auch nicht, wie das LG meint, der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden lediglich für eine Beiordnung als Vertreter, sondern für den Termin ist der Rechtsanwalt „voller“ Verteidiger.

2. Hätte der Einzelrichter einen Kommentar zu Rate gezogen, würden sich ggf. auch die weiteren „Beanstandungen“ erübrigen.

Maßgeblichkeit der OLG-Rechtsprechung

a) Zu widersprechen ist der Aussage im Hinweis des Gerichts, „maßgeblich für die im OLG Stuttgart ansässigen Gerichte ist dabei die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart“. Das sehe ich nicht so, zumindest nicht so absolut – „ist“ – wie das LG. Zwar ist es sicherlich zutreffend, wenn sich die Instanzgerichte im Bezirk – schon wegen der Einheitlichkeit – der Rechtsprechung „ihres“ OLG anschließen. Aber eine (gesetzliche) Bindungswirkung, wovon offenbar das LG ausgeht, besteht nicht. Das wäre auch mehr als misslich, denn eine solche Bindungswirkung hätte zur Folge, dass sich die Rechtsprechung in einem OLG-Bezirk praktisch nie ändern könnte, weil die Instanzgerichte ja immer so entscheiden, wie das OLG mal entschieden hat. Das OLG wäre nie in der Lage, seine Rechtsprechung/Auffassung an die eines Instanzgerichts, das ggf. von seiner Rechtsprechung abgewichen ist, anzupassen. Dass das nicht sein soll, zeigt m.E. gerade das Rechtsmittelsystem des RVG, das ja eine weitere Beschwerde (§§ 56 Abs. 1, 33 Abs. 6 RVG) vorsieht.

Einzelrichter/weitere Beschwerde

b) Mit dem Vorstehenden korrespondiert eine weitere Beanstandung. Der Einzelrichter der Strafkammer meinte, selbst entscheiden zu können und die weitere Beschwerde nicht zulassen zu müssen. M.E. war das falsch. Vielmehr hätte die Sache auf die Kammer übertragen und die weitere Beschwerde zugelassen werden müssen. Denn die Entscheidung des OLG Stuttgart stammt aus dem Jahr 2011. Seitdem hat es eine Flut von Entscheidungen anderer OLG gegeben, die die Frage, welche Gebühren dem „Vertreter“ des Pflichtverteidigers zustehen, anders entschieden haben als das OLG Stuttgart. Die Frage hat also nach wie vor „grundsätzliche Bedeutung“ (vgl. dazu § 33 Abs. 6 S. 1 RVG). So ist die Chance vertan, dass das OLG Stuttgart ggf. seine unzutreffende Rechtsauffassung im Beschluss vom 3.2.2011 – 4 Ws 195/10 (AGS 2011, 224 = RVGreport 2011, 141 = StraFo 2011, 198) hätte aufgeben und sich der zutreffenden herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung anschließen können. Auch OLG sollen ja nicht gegen bessere Erkenntnis gefeit sein.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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