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Terminsvertreter des Pflichtverteidigers

Aus der im Bestellungsbeschluss betreffend die Pflichtverteidigerbestellung vorgenommenen Beschränkung der Bestellung „für den heutigen Hauptverhandlungstag“ ergibt sich nicht, dass dem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt für seine Tätigkeit lediglich die für den Hauptverhandlungstag angefallene Terminsgebühr zustünde.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23

I. Sachverhalt

„Beschränkter Terminsvertreter“

Dem Verurteilten ist mit Beschluss des AG Rechtsanwalt R1 als Pflichtverteidiger bestellt worden. In der Folgezeit wurde die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Strafrichter an drei Verhandlungstagen durchgeführt, wobei Rechtsanwalt R1 an den ersten beiden Verhandlungstagen als Verteidiger mitwirkte. Nachdem am Morgen des dritten Verhandlungstages eine Mitteilung beim AG eingegangen war, dass Rechtsanwalt R1 erkrankt und daher an einer Terminsteilnahme verhindert sei, zog der Strafrichter den – in unmittelbarer Nähe des AG kanzleiansässigen – Rechtsanwalt R2 hinzu und beschloss zu Verhandlungsbeginn – nach Anhörung des Vertreters der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und des Rechtsanwalts selbst – wie folgt: „Dem Angeklagten wird für den heutigen Hauptverhandlungstag Rechtsanwalt … aus … als notwendiger Verteidiger beigeordnet.“

Unmittelbar anschließend erfolgte sodann – die Beweisaufnahme war bereits am vorherigen Hauptverhandlungstag geschlossen worden, auch waren anschließend bereits sämtliche Schlussanträge gehalten und dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden – die Urteilsverkündung.

Rechtsanwalt R2 hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und die Termingebühr Nr. 4108 VV RVG (nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer beantragt. Die Rechtspflegerin des AG hat lediglich die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Gegen diese Festsetzung hat Rechtsanwalt R2 Erinnerung eingelegt, die der Strafrichter als unbegründet verworfen hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts R2 hatte, nachdem der Einzelrichter die Entscheidung auf die Kammer übertragen hat, beim LG Erfolg. Nach Auffassung des LG waren die Gebühren so wie von Rechtsanwalt R 2 beantragt festzusetzen.

II. Entscheidung

Terminsvertreter ist „voller“ Verteidiger

Ausgangspunkt der Prüfung der einem Pflichtverteidiger aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung sei dabei stets – wie das AG grundsätzlich zutreffend angenommen habe – die gerichtliche Bestellungsentscheidung. Enthalte bereits der Bestellungsbeschluss als Grundentscheidung Einschränkungen der Pflichtverteidigerbestellung in zeitlicher, inhaltlicher oder gebührenrechtlicher Hinsicht, so obliege es dem bestellten Pflichtverteidiger – so er diese Einschränkungen als rechtswidrig und ihn selbst beschwerend ansehe –, bereits die Bestellungsentscheidung selbst aus eigenem Recht mit dem in § 142 Abs. 7 S. 1 StPO eröffneten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anzufechten. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit von in die Bestellungsentscheidung aufgenommenen Beschränkungen erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren, wie sie Rechtsanwalt R2 hier offenbar für tunlich erachte, scheide hingegen aus.

Entgegen der Ansicht des AG und des Bezirksrevisors ergebe sich hier jedoch aus der im Bestellungsbeschluss vorgenommenen Beschränkung der Bestellung „für den heutigen Hauptverhandlungstag“ gerade nicht, dass dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit lediglich die für den Hauptverhandlungstag vom 26.4.2022 angefallene Terminsgebühr zustünde. So stelle eine allein in zeitlicher Hinsicht limitierte Pflichtverteidigerbestellung gleichwohl eine inhaltlich und gebührenrechtlich vollumfängliche – wenn auch eben auf einen bestimmten Tätigkeitszeitraum beschränkte – Bestellung dar, weshalb auch der lediglich für einen bestimmten – sei es noch so kurzen – Zeitraum gerichtlich – sprich: durch hoheitlichen Akt – bestellte Verteidiger vorbehaltlich des Hinzutretens besonderer Umstände sowohl berufsrechtlich als auch zivilrechtlich gegenüber seinem Mandanten zu einer umfassenden Führung der Verteidigung verpflichtet sei und daher die für die Einarbeitung in das Verfahren anfallende Grundgebühr, die für das jeweilige Verfahrensstadium vorgesehene Verfahrensgebühr sowie – falls in den Bestellungszeitraum wie hier eine Terminsteilnahme fällt – die entsprechende Terminsgebühr beanspruchen könne

„Handreichungen“ zur Vermeidung von Mehrbelastung der Landeskasse

Das LG gibt dann Hinweise auf einen in den meisten Fällen einer notwendig werdenden Terminsvertretung des für das gesamte Verfahren regulär bestellten Pflichtverteidigers gangbaren Weg für eine grundsätzlich gebührenneutrale Vertreterbestellung. Diese müsse allerdings zum einen ausdrücklich und zum anderen im Konsens mit den beteiligten Rechtsanwälten erfolgen und erfordere die ausdrückliche Zustimmung des sich den Einschränkungen seiner Verteidigungsmöglichkeiten und seiner Gebührenansprüche unterwerfenden Terminsvertreters, wobei die solchermaßen beschränkte Bestellung auch unmissverständlich in der Bestellungsentscheidung zum Ausdruck kommen sollte, indem diese etwa wie folgt formuliert werde: „Rechtsanwalt Y wird mit seiner Zustimmung für den heutigen Hauptverhandlungstermin/Termin zur Verkündung eines Haftbefehls anstelle von Rechtsanwalt X zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt mit der Maßgabe, dass bereits für Rechtsanwalt X angefallene Gebühren und Auslegen durch Rechtsanwalt Y nicht erneut geltend gemacht werden können.“

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

1. Die Entscheidung ist hinsichtlich der festgesetzten Gebühren Nrn. 4100, 4106, 4108, 7002 VV RVG zutreffend. Der Terminsvertreter ist grundsätzlich voller Verteidiger (s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, Teil A Rn 2101 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung), für den die Gebühren eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entstehen. Zutreffend ist es auch, wenn das LG davon ausgeht, dass nicht nur die Terminsgebühr, sondern eben auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen.

Handreichungen sind rührend

2. Etwas anderes kann in der Tat gelten, wenn die Bestellung inhaltlich so beschränkt wird, wie es das LG vorschlägt (zum Abstellen auf den Bestellungsbeschluss a. OLG Stuttgart RVGreport 2011, 141 = AGS 2011, 224 = StraFo 2011, 198). Das geht aber sicherlich nur mit dem Einverständnis des Rechtsanwalts. Ist er mit einer Beschränkung nicht einverstanden, muss er, was auch zutreffend ist, gegen diese Bestellung mit der sofortigen Beschwerde nach § 142 Abs. 7 StPO vorgehen. Tut er das nicht, wird im Festsetzungsverfahren der Inhalt des Bestellungsbeschlusses zugrunde gelegt. In dem Zusammenhang ist es rührend, wenn man die Bemühungen des LG sieht, mit denen die Mehrbelastung der Landeskasse vermieden werden soll. Entsprechende „Handreichungen“ zugunsten von (Pflicht-)Verteidigern habe ich allerdings bisher noch nicht gesehen.

Weitere Beschwerde

3. Das LG hat im Hinblick auf den Streit in der Rechtsprechung in der Frage, welche Gebühren ein ausweislich des jeweiligen Bestellungsbeschlusses ausdrücklich nur für einen bestimmten Tag bzw. einen bestimmten Termin bestellter Pflichtverteidiger beanspruchen kann (siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023, 195 m.w.N.), die weitere Beschwerde zum OLG Brandenburg zugelassen. Dessen zu dieser Thematik zuletzt veröffentlichte Entscheidung stammt zudem – soweit ersichtlich – aus dem Jahr 2009 (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.8.2009 – 2 Ws 111/09). Man darf gespannt sein, wie sich das OLG positioniert. Ich habe allerdings nach der letzten Entscheidung des OLG Brandenburg zu der Problematik (s. Beschl. v. 26.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171) die Befürchtung, dass das OLG anders entscheiden wird als das LG und zumindest die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG nicht festsetzen wird.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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