1. Zur Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Umfangsverfahren mit rund 300 Stehordnern Akten.
2. Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr (hier: in einem Staatsschutzverfahren) ist die Pauschgebühr i.d.R. unter Außerachtlassung der Terminsgebühren über eine Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren zu bemessen.
3. Die durch Covid-19 bzw. den Erreger SARS-CoV-2 bestehenden Einschränkungen sind bei der Bemessung einer Pauschgebühr ggf. zu berücksichtigen.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Umfangreiches Staatsschutzverfahren
Der Rechtsanwalt ist (auswärtiger) Pflichtverteidiger in einem umfangreichen Verfahren beim Staatsschutzsenat des OLG. Er hatte sich mit Schreiben vom 16.4.2020 als Verteidiger des Angeklagten gemeldet und ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 4.1.2021 zum Pflichtverteidiger bestellt worden.
Vor allem umfangreiches Aktenmaterial
In dem Verfahren liegen 253 Band Stehordner Ermittlungsakten und sieben Nachlieferungen mit 27 Band Akten, 38 Band Gerichtsakten sowie Beiakten vor. Seit dem 13.4.2021 bis zum Erlass des Urteils durch das OLG am 30.11.2023 hat man insgesamt an 173 Tagen (haupt-)verhandelt. An gesetzlichen Gebühren sind bis zum 30.11.2023 122.911 EUR entstanden. Der Pflichtverteidiger hat mit Antrag vom 14.9. 2022 die Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 S. 5 RVG beantragt. Die Bezirksrevisorin beim OLG Stuttgart hat am 30.3.2023 dazu Stellung genommen. Sie hat auf der Grundlage des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 9.8.2022 (5-2 StR 7/20, Sonderausgabe StRR 11/2022, 17 = AGS 2022, 405) die Gewährung eines Vorschusses befürwortet. Das OLG hat – durch den Einzelrichter – einen Vorschuss in Höhe von 226.703 EUR gewährt.
II. Entscheidung
Besonderer Umfang/ besondere Schwierigkeit
Das OLG geht unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 9.8.2022 (Sonderausgabe StRR 11/2022, 17 = AGS 2022, 405) von einem „besonderen Umfang“ des Verfahrens aus. Es bedürfe keiner näheren Ausführungen, dass vorliegend ein solcher Fall gegeben sei und die gesetzlichen Gebühren von 122.911 EUR nicht hinreichend seien: 253 Band Stehordner Ermittlungsakten und sieben Nachlieferungen mit 27 Band Akten, 38 Band Gerichtsakten sowie Beiakten. Zwischen dem 13.4.2021 und dem 30.11.2023 sei an 173 Tagen verhandelt worden. Bereits dieser Umfang sei absolut außergewöhnlich und trage die Festsetzung einer Pauschgebühr. Dabei stelle der Senat entscheidend auf den Umfang der Sache mit der Messzahl Aktenbestand als zuverlässigstes, weil letztlich einzig wirklich objektivierbares Kriterium ab, während andere, wie Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine, die Zahl der Angeklagten, der Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern, der Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung sowie erhöhte rechtliche Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen nur schwer zu fassende Kriterien bleiben, die zudem immer wertender Betrachtung unterliegen, mithin fehlerbehaftet bleiben.
Zusammenfassend gelte, dass bereits aufgrund des Aktenumfangs von derzeit knapp 320 Stehordnern sowie elektronischer Daten ein Umfangsverfahren von herausragender Qualität vorliege. In tatsächlicher Hinsicht sei ein überschaubarer Zeitpunkt zwischen Sommer/Herbst 2019 und Februar 2020 mit einer allerdings beträchtlichen Anzahl handelnder Personen in den Blick zu nehmen. Rechtliche Schwierigkeiten seien vorhanden, sie bewegten sich allerdings im eher „klassischen“ Feld eines Staatsschutzverfahrens mit Bezügen zum Allgemeinen Teilen des Strafgesetzbuchs.
Vergleich mit der Arbeitsbelastung des Senats
Das OLG weist darauf hin, dass der Vergleich mit dem Senat mit ca. vier Richter-Arbeitskraftanteilen in diesem Verfahren Anhaltspunkt sein könne, doch habe der Senat zwölf Angeklagte in ihrer Person und ihrem Verfahrensbezug in den Blick zu nehmen, hatte und habe (zunächst) elf bestehende Haftbefehle zu jeder Zeit zu beachten und zu bewerten und schließlich das Verfahren, den Verfahrensgang und insbesondere das Beweisprogramm unter Beachtung der Anträge, Widersprüche und Stellungnahmen des Generalbundesanwalts sowie von 24 Verteidiger*innen in jeder Hinsicht zu gestalten. Dem standen pro Angeklagten zwei Verteidiger*innen gegenüber, die sich nicht gegenseitig vertreten, sondern als gleichwertige und sich ergänzende Verteidiger*innen gemeinsam dieses Verfahren zu bewältigen hatten – ein in jeder Hinsicht zutreffendes Verhältnis, das durchaus – insoweit durchaus dem Senat vergleichbar – arbeitsteiliges Vorgehen nicht nur ermöglicht, sondern notwendig gemacht hat und einem solchen gerade auch Rechnung tragen sollte. Die ab September 2021 durch die Terminierung entstandene Terminierungslücke an jedem Mittwoch sei dem Vor- und Nachbereitungsaufwand des Senats geschuldet gewesen. Freilich hätten auch die im Verfahren weiter tätigen Verfahrensbeteiligten – also Vertreter des Generalbundesanwalts und Verteidiger*innen – einen solchen, der jedoch angesichts der bereits dargestellten Unterschiede signifikant anders gewesen sei. Tagen mit einem intensiven Bezug zum eigenen Mandanten und daher intensiver Vorbereitung hätten völlig andere gegenübergestanden. Hinzu sei entscheidend gekommen, dass von jedem Ort aus mittels elektronischer Medien gearbeitet werden könne und gerade deutschlandweit agierende Verteidiger*innen – bei zugegeben hohem Reiseaufwand und hoher persönlicher Belastung – an ganz verschiedenen Orten tagesaktuell ihrer Verpflichtung nachkommen können, so sie dies auch wollen.
Maßgeblich Erhöhung der Grundgebühr und der Verfahrensgebühren
Auch zur Berechnung des dem Rechtsanwalt gewährten Vorschusses bezieht sich das OLG auf seine ständige Rechtsprechung, insbesondere auf seinen Beschluss vom 9.8.2022 (Sonderausgabe StRR 11/2022, 17 = AGS 2022, 405). Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Senats, unter Außerachtlassung der Terminsgebühren einen Ausgleich über eine Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren herbeizuführen. Ausgangspunkt dieser Annahme sei die gesetzgeberische Grundentscheidung, allein bei den Terminsgebühren eine Abstufung vorzunehmen, die sich bei sog. Umfangsverfahren auswirken könne. Der Senat lasse im Regelfall daher die Terminsgebühren unangetastet, nehme aber bei Grund- und Verfahrensgebühren Modifikationen vor und überschreite dabei, sofern geboten, auch die Schwelle des § 42 Abs. 1 S. 4 RVG.
Covid-Einschränkungen
Das OLG geht wieder (vgl. a. Sonderausgabe StRR 11/2022, 17 = AGS 2022, 405) davon aus, dass das Verfahren und insbesondere die inzwischen abgeschlossene Hauptverhandlung maßgeblich durch Covid-19 beeinflusst waren. 29 Sitzungstage hätten ausschließlich wegen der Pandemie nicht stattfinden können. Das OLG sieht hier – nach wie vor – das Bedürfnis, über die Gewährung weiterer Verfahrensgebühren einen Ausgleich zu schaffen. Ein „Sonderopfer“, gerade in diesem bzw. in einem vergleichbaren Verfahren bestellt zu sein, sei ohne Ausgleich nicht abzuverlangen.
Grund- und Verfahrensgebühren
Auf der Grundlage hat das OLG die Grund- und Verfahrensgebühren angesichts des Umfangs, der Dauer und der Schwierigkeit – bezogen auf das durchschnittliche Verfahren im ersten Rechtszug vor dem OLG – erhöht, und zwar die Grundgebühr pauschal um das 30-Fache, die Vorverfahrensgebühr pauschal um das 30-Fache und die Verfahrensgebühr (quantifizierbar) jeweils pro drei Band Akten, damit derzeit um das 106-Fache.
Terminsgebühren
Die Terminsgebühren sind hingegen entsprechend den Vorgaben des RVG berechnet worden. Allerdings gebieten nach Ansicht des OLG auch insoweit Umfang, Dauer und durchaus auch Schwierigkeit – bezogen auf das durchschnittliche Verfahren im ersten Rechtszug vor dem OLG – eine Erhöhung pro Woche, in der Hauptverhandlungen stattgefunden haben. Unbeschadet der Anzahl Hauptverhandlungstage, die in der in der Woche stattgefunden haben, werde daher eine weitere Verfahrensgebühr immer dann fällig, wenn und soweit die/der Antragstellerin der in Frage stehenden Woche an sämtlichen Hauptverhandlungstagen anwesend war, um so einen Ausgleich für die Mühewaltung zu schaffen.
Covid-19-Ausgleich
Schließlich hat das OLG den Ausgleich für die Risiken der Covid-19-Infektion wie folgt vorgenommen: Es würden abermals pro infolge Covid-19 ausgefallenem Sitzungstag zwei Verfahrensgebühren fällig. Dies gelte aber immer dann nicht, wenn ein/e Verteidigerin entweder für diesen Tag in Ansehung von Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 RVG eine Gebühr erhalte oder entweder aufgrund einer Vorabinformation durch den Senat oder aus anderen Gründen nicht erschienen sei, da ansonsten die Gebühren der/des erschienenen Verteidigers/in von denen der – aus welchen Gründen auch immer – nicht erschienen nachteilig abweichen würden.
Abrechnung
Rechnerisch bedeutete dies für den Antragsteller (bei einer Berechnung bis einschließlich 173. Hauptverhandlungstag vom 30.11.2023) die bewilligte Pauschgebühr von 226.703 EUR.
III. Bedeutung für die Praxis
Anmerkungen aus Sonderausgabe StRR 11/2022, 17 gelten entsprechend
1. Wegen der Bedeutung der Entscheidung ist zunächst hinzuweisen auf die Anmerkungen zum OLG-Beschluss vom 9.8.2022 (Sonderausgabe StRR 11/2022, 17 = AGS 2022, 405). Diese gelten auch hier. Besonders anzumerken ist aber noch einmal, dass § 51 RVG für die Gewährung einer Pauschgebühr nicht, wovon aber das OLG erneut ausgeht, kein „exorbitantes Verfahren“ voraussetzt. Dieser falsche – aus der Rechtsprechung des BGH stammende – Ansatz wird leider immer wiederholt, was ihn aber nicht richtiger macht (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 2 f.). Dasselbe gilt für die vom OLG erneut erwähnte „Schwelle des § 42 Abs. 1 S. 4 RVG“. Gemeint ist damit das „Doppelte der Wahlanwaltshöchstgebühr“, auf das die Pauschgebühr für den Wahlanwalt nach § 42 RVG beschränkt ist. Dies gilt aber nicht für den Pflichtverteidiger (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 51 Rn 61 m.w.N.).
2. Zusätzlich ist auf folgende Punkte hinzuweisen:
Wohltuend anders als OLG Dresden
a) Der Beschluss hebt sich wohltuend ab von anderen Beschlüssen, die zu Pauschgebühren in Umfangsverfahren in der letzten Zeit erlassen worden sind (vgl. z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22, AGS 2024, 160).
Vorbehalt entfallen
b) Im Beschluss vom 9.8.2022 (Sonderausgabe StRR 11/2022, 17 = AGS 2022, 405) hatte das OLG noch ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Senat bei der endgültigen Festsetzung einer Pauschgebühr weitere, vom Antragsteller dann vorgetragene individuelle Gesichtspunkte, aber auch neu zutage getretene generell-abstrakte Erwägungen werde miteinfließen lassen müssen. Dieser Änderungs-/Reduzierungsvorbehalt ist im vorliegenden Beschluss nicht mehr enthalten, obwohl es sich auch hier um einen auswärtigen, weiter weg vom Gerichtsort wohnenden Pflichtverteidiger gehandelt hat. Man wird also davon ausgehen können, dass das OLG nun doch wohl nicht nachtäglich Reduzierungen bei seiner Berechnungsweise vornehmen wird.
Lange Dauer = Verzögerungsrüge
c) Zu beanstanden ist m.E. aber die lange Dauer des Vorschussverfahrens. Der Antrag des Pflichtverteidigers datiert vom 14.9.2022, also zeitnah nach der Entscheidung vom 9.8.2022. Entschieden hat das OLG dann (endlich) am 1.2.2024, also mehr als 15 Monate nach Antragstellung. Bei allem Respekt vor und Verständnis für die Arbeitsbelastung des Senats fragt man sich dann aber doch, warum die Entscheidung so lange gebraucht hat. Die Berechnungskriterien waren durch den Beschluss vom 9.8.2022 vorgegeben und mussten nur auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Das war weder rechtlich noch tatsächlich schwierig. Die lange Dauer der Bearbeitung mindert den Wert des gewährten Vorschusses erheblich und widerspricht seinem Sinn und Zweck. Man kann Verteidigern bei so langer Dauer des Verfahrens beim OLG im Hinblick auf die Verzinsung und/oder Schadensersatzansprüche nur raten, vorsorglich (rechtzeitig) die Verzögerungsrüge nach den §§ 198, 199 GVG zu erheben (zum Entschädigungsanspruch wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrags auf Pflichtverteidigervergütung OLG Hamm AGS 2021, 570 = JurBüro 2022, 44; OLG Karlsruhe AGS 2019, 556 = RVGreport 2019, 279 = StRR 4/2019, 24 = MDR 2019, 99).











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