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Verjährung des Anspruchs auf eine Pauschgebühr und unzulässige Rechtsausübung

1. Die Verjährungsfrist für die Gewährung einer Pauschgebühr wird ausschließlich durch den Eingang des Pauschgebührenantrags bei dem zur Entscheidung berufenen OLG gewahrt, während der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung hat.

2. Beruft sich die Staatskasse auf den Eintritt der Verjährung, handelt es sich nur dann um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn ein grober Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Hamm, Beschl. v. 27.2.2024 – III-5 AR 7/24

I. Sachverhalt

Pauschgebührantrag …

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger der Angeklagten in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Totschlags. Er ist der Verurteilten am 1.11.2017 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Teilaufhebung eines ersten Urteils und Zurückverweisung durch den BGH verurteilte das LG Bochum die Angeklagte am 25.9.2019 wegen Totschlags. Mit Beschluss vom 12.2.2020 hat der BGH die gegen dieses Urteil gerichtete Revision verworfen.

… geht verspätet beim LG ein

Mit Schriftsatz vom 14.12.2023, eingegangen beim LG Bochum am selben Tag, hat der Pflichtverteidiger beantragt, ihm eine Pauschvergütung gemäß § 51 RVG zu bewilligen. Beim OLG ging der Antrag nach dem 15.1.2024 ein. Die Vertreterin der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.

II. Entscheidung

Verjährungseinrede greift …

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG war nach Auffassung des OLG zurückzuweisen, da die von der Vertreterin der Staatskasse erhobene Verjährungseinrede (§ 214 BGB) durchgreife. Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr verjähre nach allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in drei Jahren (OLG Hamm, Beschl. v. 14.7.2014 – III 5 RVGs 57/14 und v. 23.1.2020 – III 5 RVGs 71/19, s. auch KG NStZ-RR 2015, 296; OLG Braunschweig RVGreport 2019, 214 = JurBüro 2019, 298; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, § 51 Rn 52 m.w.N.). Die Verjährungsfrist beginne entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in dem Jahr, in welchem der Vergütungsanspruch fällig geworden sei, und damit mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (KG a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.). Da das dem Vergütungsanspruch zugrunde liegende Verfahren mit der Verwerfung der Revision am 12.2.2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde, habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2023 geendet.

… da keine Hemmung

Die Verjährungsfrist sei hier durch den Pauschgebührenantrag des Rechtsanwalts vom 14.12.2023 nicht rechtzeitig gehemmt worden. Die Verjährungsfrist werde ausschließlich durch den Eingang des Pauschgebührenantrags bei dem zur Entscheidung berufenen OLG gewahrt, während der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung habe (OLG Braunschweig a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 54). Vorliegend sei der Antrag erst am 15.1.2024 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist beim OLG Hamm eingegangen.

Keine unzulässige Rechtsausübung

Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Vertreterin der Staatskasse stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB dar. Eine unzulässige Rechtsausübung sei nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Einrede als groben Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BeckOK/Henrich, Stand: 1.2.2023, § 214 BGB Rn 9). Voraussetzung hierfür sei, dass der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten objektiv – sei es auch unabsichtlich – davon abgehalten habe, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (BGH NJW-RR 2022, 740 m.w.N.). Insofern sei ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Beschl. v. 6.11.2018 – XI ZR 369/18).

Hiervon ausgehend könne vorliegend ein grober Treueverstoß nicht darin erblickt werden, dass das LG Bochum den am 14.12.2023 eingegangenen Antrag nicht verjährungsfristwahrend bis zum 31.12.2023 an das Oberlandesgericht weitergeleitet habe. Da die Prüfung der Verjährungsfrist nicht zu den Aufgaben des LG gehöre, käme ein grober Treueverstoß allenfalls dann in Betracht, wenn sich dem LG die Eilbedürftigkeit der Weiterleitung hätte aufdrängen müssen und es gleichwohl die unverzügliche Weiterleitung des Antrags unterlassen habe. Dies sei indes nicht der Fall. Im Pauschvergütungsantrag werde zum einen nicht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen. Zum anderen hätten unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage zwischen Antragseingang und Ablauf der Verjährungsfrist lediglich neun Arbeitstage gelegen. Dass in dieser Zeitspanne keine Weiterleitung an das OLG erfolgt sei, stellt jedenfalls bei mangelndem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit keine grobe Treuwidrigkeit dar.

III. Bedeutung für die Praxis

Grundsätzlich richtig, aber …

1. Die rechtlichen Ausführungen des OLG zum Eintritt der Verjährung und der nicht erfolgten Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist sind zutreffend. Es ist nun mal herrschende Meinung, dass nur der Eingang des Pauschgebührantrags beim zuständigen OLG die Verjährungsfrist unterbricht (s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 51 Rn 91 ff. m.w.N.). Den Schuh, das übersehen zu haben, muss der Verteidiger sich hier schon anziehen. Auch wenn es sich sonst zur Verfahrensbeschleunigung empfehlen kann, den Pauschgebührantrag nicht beim OLG, sondern beim Tatgericht zu stellen, muss man damit – wie dieser Fall schmerzlich zeigt – vorsichtig sein. Denn: Geholfen wird dem Pflichtverteidiger nicht bzw. man lässt keine Milde mit ihm und seinem (vermutlichen) „Irrläufer“ walten.

… warum hilft man nicht?

2. Und dieser Punkt führt dann – zumindest bei mir – zur Verärgerung, und zwar sowohl über die Vertreterin der Staatskasse als auch über das OLG. Denn man fragt sich schon, ob man dem Pflichtverteidiger nicht hätte helfen können, auch wenn er seinen Antrag so spät und dann auch noch beim unzuständigen Gericht stellt? Und man hätte.

Musste man hier die Verjährungseinrede erheben?

a) Denn zunächst stellt sich schon die Frage, warum die Vertreterin der Staatskasse überhaupt die Einrede der Verjährung erhoben hat. Ich verkenne nicht, dass das natürlich ihr gutes (?) Recht war, aber: Musste das hier sein? Denn der Antrag des Pflichtverteidigers war ja an sich fristwahrend eingegangen, wenn auch beim unzuständigen Gericht. Warum muss man dann, wenn der Antrag gut zwei Wochen später – endlich, dazu gleich mehr – beim zuständigen Gericht eingegangen ist, die Einrede der Verjährung erheben und so die Chance auf eine Pauschgebühr zunichtemachen? Und das alles in Kenntnis des Umstandes, dass das LG/die Justiz mehr als einen Monat gebraucht hat, um den Antrag zum zuständigen OLG zu befördern. Das kann man wahrscheinlich nur damit erklären, dass die Landeskassen in NRW offenbar so leer sind, dass deren „Hüter“ jeden Strohhalm ergreifen (müssen), um sie nicht noch weiter zu leeren. Fazit: Angesichts der nur geringen Fristüberschreitung hätte man hier auch schweigen können. Ein mahnender Hinweis an den Pflichtverteidiger hätte sicherlich dafür gesorgt, dass in Zukunft Anträge direkt beim OLG gestellt werden. Zumindest, wenn die Antragstellung kurz vor Verjährungseintritt erfolgt.

Auffassung des OLG nicht nachvollziehbar

b) Und dann das OLG. Natürlich ist es richtig, was das OLG grundsätzlich zur unzulässigen Rechtsausübung ausführt. Aber: Ist es wirklich kein „grober Verstoß“? Der Antrag geht 17 Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2023 am 14.12.203 beim LG Bochum ein. Und was macht man dort? Man feiert offenbar vorab schon mal Weihnachten bzw. ist im Weihnachtsurlaub, jedenfalls hält man es nicht für nötig, mal in den Antrag zu schauen, der ja erkennbar nicht in die Zuständigkeit des LG fiel. Hätte man das getan, dann hätte man vielleicht erkannt, dass dieser Antrag schnell noch zum OLG gesandt werden musste, damit er dort noch vor dem 31.12.2023 einging. Es ist richtig, dass die Prüfung der Verjährungsfrist nicht in den Zuständigkeitsbereich des LG fällt. Aber man kann doch wohl von einem Schwurgericht – dort dürfte der Antrag in dem Verfahren mit dem Totschlagsvorwurf eingegangen sein – erwarten, dass es diese Fristen kennt, denn es wird im Zweifel häufiger mit Pauschgebührfragen zu tun haben. Zwischen Eingang des Antrags und Ablauf der Verjährungsfrist lagen immerhin neun Arbeitstage. Also Zeit genug, zu prüfen und den Antrag an das OLG zu senden. Beim LG Bochum dürfte man auch über ein Fax verfügen. Zur Not hätte man auch eine Postkutsche beauftragen können und der Antrag wäre im Zweifel immer noch rechtzeitig beim OLG eingegangen. Das alles interessiert das OLG aber nicht bzw. wird mit den Argumenten „Der Verteidiger hat auf den drohenden Fristablauf nicht hingewiesen und schließlich stand Weihnachten vor der Tür“ weggewischt. Dazu ist anzumerken, dass der Hinweis des Verteidigers „Eilt“ hier in der Tat fehlt, aber man kann sich ja auch die Frage stellen, ob er überhaupt darauf hinweisen musste/konnte, wenn es sich ggf. um eine falsche Adressierung seines Antrags gehandelt hat. Und Weihnachten bedeutet ja nun nicht, dass schon Tage vorher ein Stillstand der Rechtspflege eintritt. Beim LG Bochum offenbar aber schon und das OLG Hamm scheint damit kein Problem zu haben. Ärgerlich.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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