1. Gegen eine Erstreckungsentscheidung ist das Rechtsmittel der – einfachen – Beschwerde statthaft.
2. Auch der Staatsanwaltschaft steht die Befugnis zu, gegen eine Erstreckungsentscheidung Beschwerde einzulegen.
3. Für die Erstreckung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.
4. Zum Entstehen von Grundgebühr und Verfahrensgebühr.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Erstreckungsproblematik
Gegen die Beschuldigte laufen mehrere Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Siegen. Für die Beschuldigte ist durch Beschluss des AG u.a. eine Betreuerin für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Ermittlungsbehörden/Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten“ bestellt. Die Polizei versandte zunächst in dem (führenden) Verfahren 66 Js 163/23 einen Beschuldigtenfragebogen an die Betreuerin der Beschuldigten, woraufhin sich Rechtsanwalt R meldete und mit Antrag vom 8.2.2023 die Bestellung als notwendiger Verteidiger beantragte. Mit Beschluss vom 16.3.2023 wurde er als notwendiger Verteidiger bestellt. Auch in weiteren Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte stellte Rechtsanwalt R einen Antrag auf Bestellung als notwendiger Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft Siegen verband in der Folge, zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die einzelnen Ermittlungsverfahren miteinander. Es finden sich solche Anträge und Entscheidungen in zwölf Verfahren. Eine Bestellung des Rechtsanwalts R erfolgte nur in zwei Verfahren. Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 beantragte Rechtsanwalt R daher, die gebührenrechtliche Rückwirkung auf die hinzuverbundenen Verfahren zu erstrecken. Das AG ist dem Antrag gefolgt.
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
Diese Entscheidung wurde der Staatsanwaltschaft am 27.11.2023 zugestellt. Mit Verfügung vom 28.12.2023, beim AG am 5.1.2024 eingegangen, hat die Staatsanwaltschaft hiergegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass verfahrensbezogene Vergütungsansprüche nur dann entstehen können, wenn der Rechtsanwalt in dem jeweiligen Verfahren eine konkrete Tätigkeit erbracht hat, woran es hier aber mangele. Das Rechtsmittel hatte beim LG Erfolg.
II. Entscheidung
Statthaftigkeit der Beschwerde
Das LG hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als statthaft angesehen. Zwar sei im RVG kein ausdrücklicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG geregelt. Aus diesem Grunde habe auch das OLG Bremen in einer Entscheidung die Frage, ob eine (isolierte) Beschwerde gegen die Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG statthaft sei, verneint (OLG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020 – 1 Ws 9/20, AGS 2020, 470 = RVGreport 2020, 298 = StRR 10/2020, 35). In dieser Entscheidung habe das OLG Bremen auf § 1 Abs. 3 RVG abgestellt, der vorsieht, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen und nur dann, wenn eine spezielle Vorschrift wie z.B. § 52 Abs. 4 RVG auf die Vorschriften verweist, diese Anwendung finden. An einer solchen Vorschrift fehle es hier aber gerade, womit eine Beschwerde unstatthaft sei.
Dieser, soweit ersichtlich, einzelnen Ansicht folgt das LG nicht. Es bejaht vielmehr die Statthaftigkeit einer Beschwerde im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle, Beschl. v. 4.9.2019 – 2 Ws 253/19, StraFo 2019, 526 = AGS 2019, 554 = RVGreport 2020, 93; OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.4.2014 – 1 Ws 48/14 und OLG Hamm, Beschl. v. 29.1.2008 – 4 Ws 9/08 [noch zu § 1 RVG a.F.]). Entgegen der Ansicht des OLG Bremen schließe § 1 Abs. 3 RVG nicht pauschal die Anwendung anderer Vorschriften aus, sondern regele nur, dass die Vorschriften des RVG vorgehen. Sofern es aber, wie hier, keinen eigenen Rechtsbehelf gebe, sei dann auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen, sodass hier die §§ 304 ff. StPO Anwendung finden.
Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft
Das LG sieht auch die Staatsanwaltschaft als beschwerdebefugt. In § 296 Abs. 1, Abs. 2 StPO sei ausdrücklich vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft eine Beschwerdebefugnis habe, sowohl zum Nachteil eines Beschuldigten als auch zu dessen Gunsten. Der von Rechtsanwalt R zitierten Literaturansicht, wonach anfechtbar nur das Unterlassen beziehungsweise Ablehnen einer Erstreckung sei, während die positive Entscheidung unanfechtbar sei (Fölsch/Schneider, in: AnwKomm-RVG, 9. Aufl. 2021, § 48 Rn 157), könne nicht gefolgt werden. Zum einen begründet diese Literaturauffassung ihre Ansicht nicht. Zum anderen sei es auch nicht nachvollziehbar, warum nur eine Seite gegen eine Entscheidung vorgehen dürfe, wenn es beim § 48 Abs. 6 S. 3 RVG darum gehe, Rechtsklarheit für die – oftmals erst Jahre später erfolgende – Gebührenabrechnung herbeizuführen. Die anderen von Rechtsanwalt R vorgetragenen Literaturansichten kommen nach Auffassung des LG zu keinem anderen Ergebnis. Entweder werde nur auf die allgemeinen Vorschriften verwiesen (so Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, § 48 Rn 188) oder es werde lediglich positiv festgestellt, dass ein Pflichtverteidiger ein Beschwerderecht habe. Es werde aber keine Stellung zu den anderen Verfahrensbeteiligten genommen (so Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 48 Rn 126 und Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 48 Abs. 6 Rn 42).
Im Ergebnis gebe es – so das LG – keinen sachlichen Grund, warum es kein Rechtsmittel gegen die Erstreckungsentscheidung geben sollte. Im Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG habe die Staatskasse nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Möglichkeit, gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Erinnerung oder der Beschwerde einzulegen, wobei in diesem Verfahren eine vorausgehende rechtskräftige Erstreckungsentscheidung bindend wäre. Im Verfahren nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG sei die Staatskasse nicht beteiligt, sodass diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft obliegen müsse. Denn die Staatsanwaltschaft habe unparteiisch darauf zu achten, dass eine rechtmäßige Entscheidung ergehe, und müsse ebenso wie der Pflichtverteidiger die Möglichkeit haben, gegen eine aus ihrer Sicht unzutreffende gerichtliche Entscheidung vorgehen zu können.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde sei im Übrigen auch zulässig. Das Fristerfordernis der sofortigen Beschwerde sei hier nicht maßgeblich gewesen. Auch wenn es sich bei den Gebührenvorschriften um eine nachgelagerte Frage zur Pflichtverteidigerbestellung handele, würden hier die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gelten. Die einfache Beschwerde sei aber gerade an keine Frist gebunden, wie sich aus den §§ 304, 306 StPO ergebe. Die Beschwerde sei auch weder prozessual überholt noch habe sich das Rechtsschutzinteresse zwischenzeitlich erledigt, weil die Gebühren noch nicht abgerechnet worden seien. Auch eine entsprechende Anwendung von §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG sei nicht in Betracht gekommen, da insoweit die strafprozessualen Vorschriften über die Beschwerde hier anzuwenden seien und – anders als im Festsetzungsverfahren – es kein Erfordernis einer zeitnahen Rechtsklarheit gebe, weil die Klärung, ob die Erstreckung angeordnet werde oder nicht, erst für das Festsetzungsverfahren relevant sei.
Begründetheit der Beschwerde
Die Beschwerde war nach Auffassung des LG begründet.
Erstreckungsentscheidung ist Ermessensentscheidung
Nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG könne das Gericht, wenn Verfahren verbunden werden, die Wirkungen des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen der Rechtsanwalt vor der Verbindung nicht beigeordnet oder nicht bestellt war. Hierbei handele es sich um eine Ermessensentscheidung („kann“). Anders als im Fall des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG, bei dem die Wirkung mit der Pflichtverteidigerbestellung eintrete, solle bei verbundenen Verfahren die gebührenrechtliche Rückwirkung nur dann eintreten, wenn dies ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen sei.
Vorliegen der Beiordnungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Anwendbarkeit sei dabei zunächst, dass es ein Verfahren gebe, bei dem § 48 Abs. 6 S. 1 RVG vorliegt („auch“). Da § 48 Abs. 6 S. 1 RVG das Vorliegen einer Beiordnung oder Bestellung eines Rechtsanwalts voraussetze, können die Gründe hierfür – isoliert – nicht in der Ermessensentscheidung ausschlaggebend sein. Daher seien die von Rechtsanwalt R vorgebrachten Umstände, dass die Beschuldigte unter einer gesetzlichen Betreuung stehe, die Frage ihrer Schuldfähigkeit bei den Verfahren im Raume stehe, und die Vielzahl der einzelnen Verfahren für die Ermessensentscheidung zwar zu berücksichtigende Punkte. Wenn diese – wie hier – vorliegen, führe dies aber nicht automatisch zu der Annahme, dass die Erstreckung erklärt werden müsse. Auch der Umstand, dass sich die Entscheidung über die notwendige Vertretung verzögert habe, führe nicht automatisch zu der Annahme, dass die Erstreckung erklärt werden müsse. Zwar wäre bei zeitiger Entscheidung vor Verbindung die Problematik wegen § 48 Abs. 6 S. 1 RVG gar nicht erst entstanden. Jedoch gebe es gerade für diese Fallkonstellation den § 48 Abs. 6 S. 3 RVG.
Konkrete Tätigkeiten des Rechtsanwalts
Die ebenfalls zu berücksichtigenden konkreten Tätigkeiten des Rechtsanwalts seien hingegen nicht hinreichend dargelegt. Das AG habe mit einer Verfügung darauf hingewiesen, dass § 48 Abs. 6 S. 1, S. 3 RVG voraussetze, dass es bereits zu Tätigkeiten des Rechtsanwalts gekommen sei („für seine Tätigkeit“). Auf den hierauf eingehenden Schriftsatz des Rechtsanwalts habe die Staatsanwaltschaft ausführlich Stellung genommen, welche dem Rechtsanwalt mit dreiwöchiger Stellungnahmefrist vom AG übersandt worden sei. Weder in dem darauf erwidernden Schreiben des Rechtsanwalts noch im Weiteren seien die jeweiligen konkreten Tätigkeiten ersichtlich vorgetragen worden.
Hier sei in den jeweiligen Ermittlungsverfahren nur der Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger gestellt, um Akteneinsicht gebeten und teilweise mitgeteilt worden, dass an einer Beschuldigtenvernehmung nicht teilgenommen worden sei. Lediglich in einem Fall sei angeregt worden, das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren 83 Js 1331/19 einzustellen. In dem Verfahren (66 Js 123/23) sei jedoch eine ausdrückliche Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt. Die von dem Rechtsanwalt genannten Tätigkeiten wie Besprechung mit der Mandantin oder Einarbeiten in die Akte genügen den Anforderungen an eine konkrete Tätigkeit nicht, weil der Gesetzgeber hierfür die Grundgebühr nach Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 als Pauschale vorsehe, unabhängig davon, wie umfangreich der Sachverhalt ist oder wie viele Verfahren vor der Bestellung verbunden wurden.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen komme daher eine Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG bei einer Gesamtbetrachtung nicht in Betracht. Der Grundgedanke des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG bestehe darin, frühere Tätigkeiten, die als Wahlverteidiger vorgenommen wurden, nach der Bestellung als Pflichtverteidiger zu vergüten, obwohl durch die Verbindung hierüber nicht entschieden worden sei. Diese Tätigkeiten habe es hier nicht gegeben, weil unmittelbar im ersten Schreiben in jedem Verfahren der Antrag vorgelegen habe, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Dann sei die Verbindung der Verfahren bereits durch die Staatsanwaltschaft erfolgt und nicht erst durch das Gericht, nachdem jeweils eine Anklageschrift vorlag. In diesen Konstellationen fehle es bereits an den Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren, die vergütet werden sollen. Das gelte insbesondere hier, wenn, wie vom Beschwerdegegner ausgeführt, immer die gleiche Frage relevant sei, inwieweit die Beschuldigte schuldfähig sei.
III. Bedeutung für die Praxis
Teilweise ratlos
Die Entscheidung lässt einen, zumindest mich, teilweise ratlos, um nicht zu sagen: fassungslos, zurück (vgl. dazu nachfolgend 3.). Im Einzelnen:
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft befremdet
1. Zunächst: Es befremdet mich schon, wenn ich lese, dass die Staatsanwaltschaft offenbar Zeit hatte, gegen die Erstreckungsentscheidung des AG Beschwerde einzulegen. Ich kann mich nicht erinnern, bisher eine Entscheidung gesehen zu haben, in der die Staatsanwaltschaft so vorgegangen ist. Da stellt man sich schon die Frage, ob man bei der Staatsanwaltschaft Siegen eigentlich nichts anderes zu tun hat, als sich auch mit den den Verteidiger betreffenden Gebührenfragen auseinanderzusetzen und die Beschwerde auch noch recht ausführlich, wenn auch falsch, zu begründen. Die Frage stellt sich vor allem deshalb, weil die Staatsanwaltschaft offenbar keine Zeit oder auch keine Lust hatte, die vom Verteidiger gestellten Beiordnungsanträge (rechtzeitig) an das AG weiterzuleiten, was dem Verteidiger, dem AG und auch dem LG eine Menge Arbeit erspart hätte, weil sich dann die Problematik des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG nicht gestellt hätte. Also vielleicht doch ein wenig mehr auf die eigentlichen Aufgaben besinnen, getreu dem Motto „Schuster, bleib bei deinem Leisten“, wozu ich die gebührenrechtlichen Fragen bei der Staatsanwaltschaft nicht unbedingt zähle.
Statthaftigkeit und Zulässigkeit
2. a) Den Ausführungen des LG zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft kann man folgen. Ich hatte bereits in meiner Anmerkung zur o.a. Entscheidung des OLG Bremen (vgl. RVGreport 2020, 298 = StRR 10/2020, 35) darauf hingewiesen, dass die vom OLG vertretene Auffassung, dass es eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Erstreckungsentscheidung nicht mehr geben soll, falsch ist. Das wiederholt das LG.
b) Zutreffend ist es auch, dass auch die Staatsanwaltschaft beschwerdebefugt ist, auch wenn sie im Zweifel, anders als hier, in der Regel kein Rechtsmittel einlegen wird. Das ändert nichts daran, dass eine Regelung, wonach die Staatsanwaltschaft nicht beschwerdebefugt sein soll, nicht erkennbar ist. Und schließlich: Zutreffend ist es ebenfalls, als Rechtsmittel das der einfachen – nicht fristgebundenen –Beschwerde anzunehmen, auch wenn es sich um eine Entscheidung in Zusammenhang mit Pflichtverteidigungsfragen handelt, für die die StPO nach den 2019 erfolgten gesetzlichen Neuregelungen jetzt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorsieht (siehe z.B. § 142 Abs. 7 StPO). Bei der Erstreckung stehen aber gebührenrechtliche Probleme im Vordergrund (vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 48 Rn 42 f.). Es bleibt aber bei dem Rat an Pflichtverteidiger, gegen für sie nachteilige Erstreckungsentscheidungen unter Beachtung von § 311 Abs. 2 StPO (sofortige) Beschwerde einzulegen.
Konkrete Tätigkeiten des Rechtsanwalts
3. Und was lässt den Leser der Entscheidung nun ratlos, wenn nicht fassungslos zurück? Nun, das sind die Ausführungen des LG zu den konkreten Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Pflichtverteidigers. Sie offenbaren m.E. dann doch bei der entscheidenden Strafkammer einen erheblichen Mangel an gebührenrechtlichen Grundkenntnissen.
Ermessensentscheidung
a) Zutreffend ist es (noch), wenn die Strafkammer darauf verweist, dass die Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG eine „Ermessensentscheidung“ ist, die natürlich voraussetzt, dass in dem Verfahren, auf das erstreckt werden soll, die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO vorgelegen haben (vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 48 Abs. 6 RVG Rn 34 mit weiteren Nachweisen). In dem Zusammenhang beruhigt es den im Strafrecht Tätigen, wenn das LG die nicht verneint. Denn: Die Beschuldigte stand unter Betreuung und die Fragen der §§ 20, 21 StGB waren in den vielen Verfahren verteidigungsrelevant. Damit waren die Voraussetzungen der „Unfähigkeit der Selbstverteidigung“ i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO gegeben.
Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstanden
b) Grundsätzlich zutreffend ist es auch, wenn das LG ausführt, dass eine Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG nur in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt in dem oder den Verfahren, auf die erstreckt werden soll, Tätigkeiten erbracht hat. Denn wenn der Rechtsanwalt in dem Verfahren nicht tätig geworden ist, sind keine Gebühren entstanden. Eine Erstreckung ginge ins Leere (s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 48 Abs. 6 RVG Rn 31 f.; OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2013 – Ws 359/13, AGS 2014, 178). Und an der Stelle liegt dann der grobe Fehler, den das LG macht und der einen – immerhin handelt es sich um eine Beschwerdekammer, die in Dreierbesetzung entschieden hat – ratlos, wenn nicht fassungslos zurücklässt. Denn das LG meint, in den Verfahren, auf die erstreckt werden sollte, seien bei dem Pflichtverteidiger keine Gebühren entstanden. Aber: Es sind Gebühren entstanden, und zwar, da man sich noch im Verfahrensstadium „Ermittlungsverfahren“ befunden hat (vgl. Anm. zur Nr. 4104 VV RVG), die Gebühren Nr. 4100 VV RVG – Grundgebühr – und die Nr. 4105 VV RVG – Verfahrensgebühr – für das vorbereitende Verfahren und diese beiden Gebühren immer nebeneinander (vgl. Burhoff, AGS 2021, 433). Voraussetzung für das Entstehen der Gebühren des Rechtsanwalts sind von ihm für den Mandanten erbrachte Tätigkeiten. Dazu hatte der Pflichtverteidiger „Tätigkeiten wie Besprechung mit der Mandantin oder Einarbeiten in die Akte“ genannt. Warum diese Tätigkeiten nicht – wie das LG meint – den Anforderungen an eine konkrete Tätigkeit genügen sollen, erschließt sich mir nicht. Ich empfehle die Lektüre eines gängigen Kommentars zum Entstehen und zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und zur Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG. Beide Gebühren entstehen mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 37 ff. und Nr. 4100 VV Rn 31 und Nr. 4104 Rn 14), wozu die genannten Tätigkeiten gehören. Ganz sicher ist es keine Begründung, wenn das LG meint, „weil der Gesetzgeber hierfür die Grundgebühr nach Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 als Pauschale vorsieht, unabhängig davon, wie umfangreich der Sachverhalt ist oder wie viele Verfahren vor der Bestellung verbunden wurden“. Der erste Teil dieser Begründung ist unverständlich, der zweite falsch, weil es für die Erstreckungsentscheidung nicht darauf ankommt, wie viele Verfahren verbunden worden sind, auch wenn das wegen der Höhe der entstehenden gesetzlichen Gebühren vielleicht die Staatsanwaltschaft und das LG gestört hat. Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass immer die gleiche Frage relevant ist, inwieweit die Beschuldigte schuldfähig ist.
Fazit
4. a) Fazit: In den verfahrensrechtlichen Ausführungen kann man dem LG folgen. Wegen der materiellen Fragen wird dringend empfohlen, sich mit der Gebührenstruktur des RVG (besser) vertraut zu machen. Das gilt vor allem auch für den Vertreter der Staatsanwaltschaft. Wenn man schon meint, gebührenrechtlich tätig werden zu müssen, dann sollte man auch richtig gerüstet sein. Denn eins sollte man nicht übersehen. Bei den Erstreckungsfragen geht es ggf., so z.B. hier wegen der Vielzahl der Verfahren, um erhebliche Gebührenforderungen des Rechtsanwalts. Und wenn man schon aus Gründen der „Rechtsklarheit“ als Staatsanwalt als beschwerdebefugt angesehen wird, sollte man nicht durch unbegründete Rechtsmittel, denen das LG dann auch noch stattgibt, „Rechtsunklarheit“ herbeiführen.
Versöhnliche Kostenentscheidung
b) Versöhnlich stimmt dann aber wenigstens die Kostenentscheidung des LG. Das LG hat nämlich wegen der Kosten § 56 Abs. 2 S. 2 RVG analog angewendet. Zwar seien die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren anzuwenden und damit grundsätzlich auch § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; jedoch handele es sich hier um eine gebührenrechtliche Frage, bei deren Entscheidung die gesetzgeberische Grundentscheidung der Gebührenfreiheit in Beschwerdesachen herangezogen werden müsse, auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 1 Abs. 3 RVG. Das ist zwar auf der Grundlage der eigenen Rechtsauffassung des LG zu § 1 Abs. 3 RVG nicht konsequent, aber im Hinblick darauf, dass der Verteidiger für diese zumindest teilweise falsche Entscheidung nicht auch noch bezahlen muss, zu begrüßen.











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