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Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags

1. Eine Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine (sofortige) Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung, in welcher eine Auslagenentscheidung fehlt, scheidet aus, wenn diese gerade darauf gestützt wird, dass die Kostengrundentscheidung eine solche Auslagenentscheidung enthalten habe, welche lediglich nicht protokolliert worden sei.

2. Ein in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Eintrag über den Verzicht auf Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung, der vorgelesen und genehmigt wurde, nimmt an der förmlichen Beweiskraft des Protokolls gem. §§ 274, 273 Abs. 3 S. 1 StPO teil.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2023 – 3 Ws 376/23

I. Sachverhalt

Nebenkläger nimmt Berufung zurück

Der Angeklagte ist vom AG vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden. Dagegen hat der Nebenkläger Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen hat. Darauf hat das LG eine Entscheidung getroffen, die im Sitzungsprotokoll wie folgt wiedergegeben ist: „Der Nebenkläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.“ Anschließend ist im Protokoll vermerkt: „Es wurde auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichtet. Vorgelesen und genehmigt.“ Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die protokollierte Entscheidung. Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Entscheidung

Keine Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrags

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sei gem. § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde. Diese habe der Angeklagte entgegen § 311 Abs. 2 StPO aber nicht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe eingelegt. Die Frist habe gem. § 35 StPO mit Verkündung in der Berufungshauptverhandlung am 9.6.2022, in der der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend waren, begonnen. Mithin sei die Frist am 16.6.2022 abgelaufen. Der Angeklagte habe jedoch erst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7.4.2023, also nach Fristablauf, gegenüber dem LG erklärt, höchst vorsorglich und hilfsweise sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung zu erheben.

Zwar hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 13.6.2022 innerhalb der Beschwerdefrist gegenüber dem AG Kostenfestsetzung beantragt. Zwar würden solche innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Kostenfestsetzungsanträge von der Rechtsprechung gelegentlich als sofortige Beschwerden gegen die Kostengrundentscheidung ausgelegt (vgl. die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 464 Rn 12). Hier scheide eine solche Umdeutung indes mangels hinreichend erkennbaren Willens des Verurteilten, gegen die Kostengrundentscheidung vorzugehen, aus (vgl. KG, Beschl. v. 26.2.2004 – 5 Ws 696/03). Denn er habe seinen Kostenfestsetzungsantrag durchgehend darauf stützen lassen, dass am Schluss der Hauptverhandlung eine – der gesetzlichen Regelung in § 473 Abs. 1 S. 3 StPO entsprechende – Auslagenentscheidung zu seinen Gunsten getroffen worden sei. Für eine Abänderung der Kostenentscheidung durch das Rechtsmittelgericht sei demnach kein Raum.

So habe der Angeklagte seinen Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.7.2022 u.a. damit begründet, „… dass es eine solche Entscheidung [über die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die zweite Instanz] gibt. Am Ende der Berufungshauptverhandlung hat die Berufungskammer die notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Berufungsverfahren dem Nebenkläger auferlegt …“. Mit weiterem Schriftsatz vom 7.4.2023 habe er Protokollberichtigung beantragt und auch in diesem Antrag ausgeführt: „… Im Anschluss beschloss die Frau Vorsitzende, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dem Nebenkläger auferlegt werden. Genau aus diesem Grunde habe ich unmittelbar im Nachgang zum HVT mit Schriftsatz vom 13.6.2022 … beantragt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die zweite Instanz gegen den Nebenkläger festzusetzen. … All dieser Schriftverkehr … unmittelbar im Nachgang zum Hauptverhandlungstermin wäre völlig sinnlos gewesen, wenn es eine solche Entscheidung tatsächlich (mündlich) nicht gegeben hätte …“. Daran habe der Angeklagte selbst in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 2.11.2023 festgehalten: „Aus § 473 Abs. 1. S. 3 StPO ergibt sich die zwingende gesetzliche Folge, dass, wenn allein der Nebenläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt hat, ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten (Angeklagten) aufzuerlegen sind. Genau diese Entscheidung wurde – anders als im Protokoll niedergeschrieben – getroffen. Es wäre mehr als sinnfrei, wenn der Angeklagte bei einer solchen Konstellation und einer solchen (vermeintlichen) Kostenentscheidung auf Rechtsmittel verzichten würde. Damit wäre auch keinesfalls in Einklang zu bringen, dass am 13.6.2022 für den am 9.6.2022 stattgefundenen HVT von Seiten der Verteidigung ausdrücklich beantragt wurde, die ‚Gebühren und Auslagen der zweiten Instanz gegen den Nebenkläger festzusetzen‘“. Beanstandet wird damit nicht die Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung, sondern ihre Wiedergabe im Protokoll und die darauf beruhende, aus Sicht des Angeklagten falsche Behandlung des Kostenfestsetzungsantrags.

Keine Wiedereinsetzung

Auch Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gem. §§ 44, 45 StPO hat das OLG nicht gewährt. Denn der Angeklagte habe entgegen § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nicht dargetan, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Zwar sei die Versäumung der Frist gem. § 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben sei. Dies gelte allerdings nicht, wenn die Verteidigung auf die Rechtsmittelbelehrung verzichtet hat (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 44 Rn 22). Daran bestanden für das OLG hier keine Zweifel. Der Verzicht sei nicht nur in das Protokoll über die Berufungshauptverhandlung aufgenommen, vorgelesen und genehmigt worden, sodass er an der förmlichen Beweiskraft des Protokolls gem. §§ 274, 273 Abs. 3 S. 1 StPO teilnehme. Er werde darüber hinaus von der Verteidigung ausdrücklich auch als Beleg dafür herangezogen, dass am Schluss der Hauptverhandlung eine Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten getroffen worden sei.

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

1. Zutreffend verweist das OLG darauf, dass innerhalb der Beschwerdefrist gestellte Kostenfestsetzungsanträge von der Rechtsprechung gelegentlich als sofortige Beschwerden gegen die Kostengrundentscheidung ausgelegt werden, Voraussetzung ist aber ein hinreichend erkennbarer Wille des Verurteilten, gegen die Kostengrundentscheidung vorzugehen (neben KG, Beschl. v. 26.2.2004 – 5 Ws 696/03 u.a. auch KG, Beschl. v. 14.8.2007 – 1 AR 1086/07 – 1 Ws 107/07; OLG Rostock, Beschl. v. 11.4.2008 – 5 W 63/08). Das wird aber insbesondere (auch) dann verneint, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass er erst im Kostenfestsetzungsverfahren auf das Fehlen einer Kostengrundentscheidung hingewiesen wurde und ihm dies zunächst nicht aufgefallen ist. Dabei macht es natürlich einen Unterschied, ob es sich um eine rechtskundige Person, wie z.B. hier einen Rechtsanwalt, handelt.

Vorsicht

2. Vorsicht ist zudem geboten, wenn in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet wird. Denn ein Rechtsmittelverzicht ist endgültig. Wiedereinsetzung ist, wenn der Verzicht dann ins Protokoll aufgenommen worden ist, nicht mehr möglich.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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