1. Der Verteidiger ist im Falle des Todes des Angeklagten weiterhin zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt. Das gilt auch im Fall der Pflichtverteidigung.
2. Zur Auslagenerstattung im Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verurteilung durch das AG – Berufung des Angeklagten
Das AG hat den Angeklagten verurteilt. Zu den Tatvorwürfen hatte sich der Angeklagte teilweise geständig eingelassen. Gegen dieses Urteil legte der bis dahin unverteidigte Angeklagte fristgerecht Berufung ein. Nach Ladung des Angeklagten durch das LG meldete sich ein Rechtsanwalt als Verteidiger, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO und gab an, dass der Angeklagte an einer Depression sowie einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung leide. Zudem teilte der Verteidiger telefonisch mit, dass sich der Angeklagte in einem Klinikum befände und bei ihm wohl eine schizophrene Erkrankung diagnostiziert werden würde. Es stelle sich möglicherweise die Frage der verminderten Schuldfähigkeit. Das LG hat den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.
Schuldfähigkeit fraglich
Der Rechtsanwalt beantragte sodann, den terminierten Hauptverhandlungstermin aufzuheben und das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Es bestünden Zweifel an der Verhandlungs- und möglicherweise der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Ein ärztliches Attest, ausgestellt durch das Klinikum, zur Verhandlungsunfähigkeit wurde beigefügt. Eine Diagnose beinhaltete die ärztliche Bescheinigung nicht. Das LG hat dann Begutachtung des Angeklagten auf seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit in Auftrag gegeben.
Einstellung wegen Todes des Angeklagten
Nachdem der Angeklagte im Anschluss daran verstorben war, stellte das LG das Verfahren auf Kosten der Landeskasse gemäß § 206a StPO ein. Es hat ausdrücklich von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten auf die Landeskasse abgesehen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Rechtsmittelbefugnis
Die Frage, ob der Verteidiger im Falle des Todes des Angeklagten weiterhin zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt sei, werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen überwiegend bejaht (vgl. KG NStZ-RR 2008, 295; OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.5.2011 – 2 Ws 1/11; OLG Celle NJW 2002, 3720; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.3.2010 – 1 Ws 113/10; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 66. Aufl. 2023, Vor § 137 Rn 7). Zur Begründung werde vor allem angeführt, dass zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB bestehe. Auf diesen finde § 672 BGB, wonach der Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers endet, entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt – wie hier – im Fall der Pflichtverteidigung (vgl. KG StraFo 2008, 90; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 296; a.A. OLG Hamburg NStZ-RR 2008, 160). Die Pflichtverteidigerbestellung ende im Erkenntnisverfahren grundsätzlich mit dessen rechtskräftigem Abschluss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rn 1; KK/Willnow, StPO, 9. Aufl. 2023, § 143 Rn 1, jeweils m.w.N.). Durch den Tod des Angeklagten werde das Verfahren nicht ohne Weiteres beendet. Es bedürfe dazu vielmehr einer förmlichen Einstellung nach § 206a StPO oder – in der Hauptverhandlung – nach § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGHSt 45, 108). Mit dieser Entscheidung sei zugleich gemäß § 464 StPO auch darüber zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des (verstorbenen) Angeklagten zu tragen habe. Insoweit bleibe das Verfahren auch nach dem Tod des Angeklagten anhängig (vgl. BGH, a.a.O.). Ebenso wie die Einstellung selbst unterlägen auch die Nebenentscheidungen der Anfechtung (§§ 206 Abs. 2, 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StPO). Erst mit ihrer Rechtskraft sei das Verfahren endgültig abgeschlossen. Der Pflichtverteidiger müsse daher – wie die Staatsanwaltschaft – befugt sein, auch nach dem Tod des Angeklagten auf eine gesetzmäßige Kosten- und Auslagenentscheidung hinzuwirken und diese erforderlichenfalls durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen (vgl. KG, Beschl. v. 14.11.2007 – 1 AR 447/05 – 1 Ws 235/07; OLG Karlsruhe a.a.O.).
Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Landeskasse
Die sofortige Beschwerde sei jedoch unbegründet. Das LG habe im Ergebnis zu Recht gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten auf die Landeskasse abgesehen. Wann die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu OLG Brandenburg a.a.O.). Die Frage könne jedoch offengelassen werden, da auch nach der engen Auffassung, welche die Durchführung der Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife verlangt, der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet sei. Das AG sei hier nach durchgeführter Hauptverhandlung bereits erstinstanzlich zu einem Schuldspruch des Angeklagten gekommen.
Im Falle der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hätte der frühere Angeklagte damit rechnen müssen, dass sein Rechtsmittel verworfen worden wäre. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils bilden nach Auffassung des OLG eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch und die Rechtsfolgenentscheidung. Rechtsfehler, die zu einer anderen Entscheidung und letztlich zum Freispruch des Angeklagten insgesamt oder einer erheblich milderen Bestrafung und damit zu einer für ihn ganz oder teilweise günstigen Auslagenentscheidung hätten führen können, seien nicht ersichtlich. Die lediglich ohne ärztliche Unterlagen behauptete psychische Erkrankung des Angeklagten, nämlich eine Depression und eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, würden nach Aktenlage nicht zu einer Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit führen. Es fehle auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Angeklagte bereits zur Tatzeit im August 2020 und Januar 2021 derart krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen sei, dass die Anwendung der §§ 20, 21 StGB in Betracht käme. Erstmalig vorgetragen worden seien die Krankheitsanzeichen mit Schreiben vom 16.5.2022. Das vom AG festgestellte Tatgeschehen und das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung sprächen ebenfalls gegen eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
III. Bedeutung für die Praxis
In beiden Punkten zutreffend
M.E. in beiden Punkten zutreffend. Hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis des (Pflicht-)Verteidigers entsprich die Entscheidung der h.M. in der Rechtsprechung. Hinsichtlich der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse unterscheidet sich dieses Verfahren von den sonstigen Fällen dadurch, dass hier bereits eine Verurteilung des ehemaligen Angeklagten – offenbar auf der Grundlage seiner geständigen Einlassung – erfolgt war. Damit spielt die sog. Schuldspruchreife, auf die in dem Zusammenhang sonst immer abgestellt wird, keine Rolle (mehr), da auch das Berufungsvorbringen kaum geeignet war, zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung zu kommen.











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