Der Schriftwechsel zwischen dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und dem Revisionsanwalt der Gegenseite zum Verfahrensstand und einer etwaigen Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet nicht die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Kommunikation um Nichtzulassungsbeschwerde
Gestritten wird nach einem Zivilrechtsstreit um die Berechtigung der Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG – Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 20.9.2022 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um zwei Monate zu verlängern. Einer erneuten Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat hatte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, zugestimmt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dann nicht begründet worden, sondern vor Ablauf der Frist zurückgenommen worden. Der Kläger macht geltend, seine Prozessbevollmächtigten hätten mit ihm das weitere Vorgehen und die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde erörtert, mit dem Revisionsanwalt des Beklagten zum Verfahrensstand und zur Fristverlängerung korrespondiert und mit ihm besprochen, ob er seinerseits einen Rechtsanwalt beim BGH hinzuziehen solle.
Dafür ist die Verfahrensgebühr Nr. 3403 VV RVG festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Neben- und Abwicklungstätigkeiten
Die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 3403 VV RVG sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil mit dem Revisionsanwalt über Verfahrensstand und Fristverlängerung kommuniziert worden sei. Denn insoweit handele es sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG, die bereits durch die Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens abgegolten seien (OLG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2016 – 8 W 52/16, NJOZ 2017, 191).
Keine Verfahrensgebühr Nr. 3403 VV RVG
Auch könne für die Prüfung der Erfolgsaussicht keine Gebühr gemäß Nr. 3403 VV RVG festgesetzt werden. Zwar gehöre die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zum Berufungsrechtszug. Die Erstattung dieser Gebühr komme hier jedoch gleichwohl nicht in Betracht, weil das Kostenschonungsgebot verletzt sei. Denn ein Rechtsmittelgegner könne sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern, was auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlage, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können. Der Grundsatz, dass über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels tauglich nur anhand der Rechtsmittelbegründung entschieden werden könne, gelte auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, zumal es sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde nicht um ein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache handele. Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Demgemäß sei der „verfrühte“ Auftrag zur „Prüfung“ der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Prozessstoffs offensichtlich nutzlos. Eine Erstattung so verursachter Kosten für die in der „Prüfung“ liegende Einzeltätigkeit komme nicht in Betracht. Ein anderes Ergebnis sei auch nicht gerechtfertigt, weil der Kläger sogleich einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, der eine 1,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3509 VV RVG ohne Rücksicht darauf hätte abrechnen können, dass auch für ihn kein Anlass zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden hätte. Denn ein solcher Auftrag hätte einen anderen und im Gegensatz zur isolierten Prüfung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde sinnhaften Inhalt gehabt. Somit greife der Einwand des Klägers nicht, die gleiche Tätigkeit eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten wäre nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO erstattungsfähig gewesen (BGH, Beschl. v. 15.10.2013 – XI ZB 2/13, NJW 2014, 557).
III. Bedeutung für die Praxis
Nr. 3403 VV RVG ist Auffangvorschrift
In der Literatur wird die Verfahrensgebühr Nr. 3403 VV RVG als eine Auffangvorschrift für Einzeltätigkeiten angesehen, wenn der Rechtsanwalt (noch) nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist (Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 8. Aufl. 2021, VV 3403 Rn 1). Werde eine Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten lediglich entgegengenommen und weitergeleitet, entstehe die Nr. 3403 VV noch nicht, da diese Tätigkeiten noch dem Berufungsverfahren zuzurechnen sind (§ 19 Abs. 1 Satz Nr. 9 RVG). Sie werden noch durch die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nr. 3200 VV RVG abgegolten. Dies gilt nach Auffassung des OLG auch dann, wenn die Partei nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner noch keinen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt bestellt, sondern das weitere Verfahren mit dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bespricht und dieser mit dem Gegner im Hinblick auf eine beim BGH erbetene Fristverlängerung kommuniziert. Die Entscheidung liegt damit auf der Linie der Rechtsprechung, die für das Strafverfahren annimmt, dass eine Verfahrensgebühr für den Verteidiger noch nicht entsteht bzw. eine solche nicht erstattet wird, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel vor Begründung zurücknimmt (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 27 ff. m.w.N.).


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