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Anwendung des sog. „Handyverbots“ auf mobile Diagnosegeräte

Auch ein mit einem mobilen Diagnosegerät verbundenes Auslesegerät kann unter das in § 23 Abs. 1a StVO enthaltene Verbot der Benutzung eines „elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“ fallen, wenn dieses Gerät beim Führen eines Fahrzeugs aufgenommen oder gehalten wird. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.3.2023 – II ORbs 15/23

I. Sachverhalt

Auslesegerät bei der Fahrt in der Hand gehalten

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, am Steuer verurteilt. Der Betroffen führte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Kfz-Mechaniker ein Kundenfahrzeug. An dem Fahrzeug war ein Diagnosegerät angeschlossen, welches via Bluetooth mit einem mobilen Auslesegerät verbunden gewesen war. Dieses, äußerlich einem Smartphone ähnelnde und auch über einen Touch-Bildschirm verfügende Auslesegerät, hielt der Betroffene in der Hand, um so während der Fahrt einen Fehler an dem Fahrzeug zu ermitteln. Seine zugelassene Rechtsbeschwerde war erfolglos.

II. Entscheidung

Einschlägiges Gerät

Das Auslesegerät lasse sich ohne Weiteres unter den Begriff eines elektronischen Geräts fassen, welches der Information dient. Das Diagnose- und das mobile Auslesegerät sind per Bluetooth miteinander verbunden, das Auslesegerät verfügt über einen Bildschirm, ähnlich einem Smartphone, und sei damit ein elektronisches Gerät. Nach der Rechtsprechung des BGH seien elektronische Geräte zur Information solche, die der Unterrichtung über jegliche einer Mitteilung zugängliche Umstände dienen (BGHSt 65, 217 = NJW 2021, 1404 = VRR 3/2021, 22 = StRR 4/2021, 31 [jew. Burhoff] zum elektronischen Taschenrechner). Da das Auslesegerät in Kombination mit dem Diagnosegerät der Fehlerermittlung am Fahrzeug dient, habe es die Information des Auslesenden zum Ziel. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Einschränkungen dergestalt, es müsse sich um eine Information von außen – im Gegensatz zu einer im Fahrzeug bereits vorhandenen – handeln und es bedürfe eines persönlichen Bezugs des Gerätes zum Benutzer, lasse sich weder dem Wortlaut der Norm noch ihrer Ausfüllung durch die Rechtsprechung entnehmen. Im Gegenteil betone auch der BGH a.a.O., „dass der ausdrücklich verlautbarte Wille des Verordnungsgebers, sämtliche Geräte aus den aufgeführten Gerätekategorien zu erfassen für eine weite, die Wortbedeutung ausschöpfende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des der Information dienenden Gerätes“ spreche (ebenso OLG Karlsruhe DAR 2018, 692 = VRR 3/2019, 19 [Burhoff] bezüglich eines mit einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmessers).

Sinn des Verbots

Auch die Teleologie des sog. „Handynutzungsverbots“ erfasse die Nutzung eines mit einem mobilen Auslesegerät verbundenen Diagnosegerätes durch den Fahrzeugführer. Der 2017 neu gefasste Absatz 1a diene der Anpassung der alten Fassung im Sinne einer technikoffenen Formulierung und der Ausweitung des Verbots auf sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik (BR-Drucks 556/17, S. 3). Im Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit habe der Verordnungsgeber die Reichweite der Regelung über den bisherigen Bereich der Mobil- und Autotelefone hinaus ausdehnen und eine Benutzung der aufgeführten elektronischen Geräte davon abhängig machen wollen, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und dieser – von kurzen eine Blickabwendungen abgesehen – auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt (BGH a.a.O.; BR-Drucks 556/17, S. 16). Richtig sei, dass der Verordnungsgeber sich gegen ein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt entschieden und darauf hingewiesen hat, dass ein solches umfassendes Verbot der Verkehrssicherheit unter Umständen sogar abträglich sein könne, erfasste es doch auch beispielsweise das Hören von Warndurchsagen im Radio. Auch könne z.B. bei einem Stau, „bei dem sich nichts mehr bewegt“, die Benutzung eines Telefons der Verkehrssicherheit sogar zuträglich sein, wenn etwa über eine verspätete Ankunft informiert würde (BR-Drucks 556/17, S. 4 „Alternativen“).

Kein Ausnahmefall

So liege es hier aber nicht. Zwar diene die Informationsgewinnung mit der sich anschließenden Fehlerbehebung der Wiederherstellung der Sicherheit des jeweiligen Fahrzeugs und somit schlussendlich auch der Sicherheit des Straßenverkehrs; während der Dauer des Auslesens im öffentlichen Straßenverkehr durch den Fahrer sei aber die Gefahr seiner Ablenkung und seiner mangelhaften Konzentration auf das Straßengeschehen ebenso gegeben wie bei der Nutzung anderer elektronischer Geräte. Auch hier sei mehr als nur eine kurze Blickablenkung des Fahrers erforderlich, um die Informationen des Gerätes abzulesen, sie zu erfassen und gegebenenfalls darauf zu reagieren. Mit der Benutzung eines Mobiltelefons in einem staubedingt stehenden Fahrzeug sei die Situation wegen der ungleich höheren Anzahl von auf den Fahrzeugführer einwirkenden Einflüsse von außen und dadurch bedingter notwendiger Reaktionen mitnichten vergleichbar. Zudem sei das Verhalten des Betroffenen nicht alternativlos, könne eine Fahrt zur Fehlerermittlung doch beispielsweise mit Hilfe eines weiteren zur Auslesung des Gerätes befähigten Beifahrers oder auch im nichtöffentlichen Verkehrsraum durchgeführt werden. Auch auf diese Weise könnten die Besonderheiten des realen Straßenverkehrs berücksichtigt oder simuliert werden, ohne dass es zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt.

III. Bedeutung für die Praxis

Methodisch überzeugend

Gewiss nicht der Regelfall der verbotenen Benutzung eines elektronischen Geräts. Bei Geräten, die wie hier nicht im Beispielskatalog des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO genannt sind, ist der Wortlaut der Norm, deren Sinn und Zweck sowie die konkrete Art der Verwendung für die Subsumtion maßgebend (OLG Karlsruhe a.a.O.; Burhoff/Krenberger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 1146). Auf dieser methodischen Grundlage nimmt das OLG Schleswig überzeugend an, dass das in Rede stehende Auslesegerät ein elektronisches Gerät gem. § 23 Abs. 1a StVO ist und liegt damit auf einer Linie mit der zitierten Rechtsprechung zum elektronischen Taschenrechner und Laser-Entfernungsmesser. Erkennbar ist die Bedienung eines solchen Geräts ähnlich der eines Smartphones und damit das damit verbundene Ablenkungspotenzial. Der Tatbestand differenziert auch nicht danach, ob die Informationsquelle sich im Fahrzeug befindet wie hier oder außerhalb, da es auf die Funktion des Geräts ankommt, nicht auf die Art und Herkunft der nutzbaren Informationsdaten.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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