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Benutzung des Smartphones durch Umlagern?

Der Führer eines Kraftfahrzeugs verstößt auch dann nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er während der Fahrt ein Smartphone, mit dem er gerade ein Gespräch über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs führt, ausschließlich zu dem Zweck aufnimmt, um es – etwa zum Schutz vor Beschädigungen – umzulagern. (Leitsatz des Gerichts).

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.4.2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23

I. Sachverhalt

„Umlagerung“ des Mobiltelefons

Das AG hat den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße verurteilt. Nach den Feststellungen hielt der Betroffene während der Fahrt mit einem Pkw ein Mobiltelefon in der linken Hand und telefonierte über die Freisprecheinrichtung. Die weitere Einlassung des Betroffenen, er habe das „Handy“ lediglich für eine Umlagerung in die Hand genommen und seinen Gesprächspartner aufgefordert, das Gespräch über diesen Zeitraum nicht fortzuführen, hat das AG im Hinblick auf die bestehende Gesprächsverbindung als rechtlich unerheblich angesehen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte nach Zulassung zur Fortbildung des Rechts Erfolg.

II. Entscheidung

„Bloßes Halten“/Umlagern ist keine Benutzung

Nach Auffassung des AG tragen die Feststellungen des AG den Schuldspruch nicht. Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begehe der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I 2017, 3549). Es müsse vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.2.2019 – (2 Z) 53 Ss-Owi 50/19; OLG Celle, Beschl. v. 7.2.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19; OLG Stuttgart Beschl. v. 3.1.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18; so auch König, in Hentschel/König/Dauer, StVO 47. Aufl. § 23 Rn 32; Will NZV 2019, 331). Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annehme, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten werde (OLG Oldenburg DAR 2018, 577) folge der Senat nicht, da sie nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar sei. Das OLG Oldenburg habe im Übrigen diese Auffassung zwischenzeitlich aufgegeben (NStZ-RR 2019,288). Danach dürfe, wer ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, „nur benutzen, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“. Die Vorschrift regele also, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt sei, und verbiete das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“). Fehle es hingegen am Element der Benutzung, so unterfalle auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot. Deshalb könne nicht allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts ein Benutzen im Sinne der Vorschrift ausmachen. Hinzukommen müsse vielmehr irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation (so zutr. OLG Celle, a.a.O.).

Wortsinn ist Grenze der Auslegung

Vom möglichen – die Grenze zulässiger richterlicher Interpretation bildenden (Göhler/Thoma, OWiG, 18. Aufl. 2021 § 3 Rn 6) – Wortsinn des Begriffs „Benutzen“ sei die bloße Ortsveränderung des elektronischen Geräts nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist. Auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns dürfe man mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG einzelne Tatbestandsmerkmale nicht so weit ausgelegen, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfG NJW 2010, 3209). Hierauf würde es aber hinauslaufen, wenn man jegliches Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts mit dessen Benutzung gleichsetzte (OLG Celle, a.a.O., m.w.N.). Dass dem Tatbestandsmerkmal der „Benutzung“ auch aus Sicht des Verordnungsgebers ein eigener Regelungsgehalt zukommen sollte, zeige die Begründung des Änderungsentwurfs (vgl. BR-Drucks 556/17, S. 25). Zwar habe der Verordnungsgeber mit der Änderung der Vorschrift eine Regelungslücke in Fällen schließen wollen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies – weil das Gespräch über die Freisprecheinrichtung geführt wird – nicht erforderlich wäre (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 255), weshalb es nunmehr ausreicht, dass Benutzung und Halten rein tatsächlich zusammentreffen, ohne dass das Halten des Geräts für die Benutzung erforderlich sein muss. Die Absicht, ein generelles Verbot des Aufnehmens oder Haltens elektronischer Geräte ohne Zusammenhang mit einer der Bedienfunktionen einzuführen, sei der Entwurfsbegründung aber nicht zu entnehmen.

III. Bedeutung für die Praxis

Herrschende Ansicht in der Rechtsprechung

1. Die Entscheidung entspricht der – soweit wohl einhelligen – Auffassung der Rechtsprechung der OLG.

Keine Vorlage ab den BGH

2. Eine Pflicht zur Vorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG hat das OLG verneint. Die Vorlagepflicht bestehe nur, wenn die Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, tragende Grundlage der früheren Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts war. Das sei vorliegend nicht der Fall. In der vom OLG Oldenburg (a.a.O.) entschiedenen Sache hatte das AG nämlich festgestellt, dass der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hielt und mehrere Sekunden auf das Display geschaut habe. Damit habe über das bloße Halten hinaus ein Zusammenhang mit einer Bedienfunktion des Mobiltelefons, mithin ein Benutzen vorgelegen (so auch OLG Celle, a.a.O.). Auf der (vom OLG Oldenburg im Übrigen aufgegebenen) Ansicht, dass auch das Aufnehmen oder Halten allein für den Verstoß ausgereicht hätte, beruhe diese Entscheidung also nicht.

Segelanweisung

3. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine rechtsfehlerfreie Verurteilung des Betroffenen tragen würden. Das AG werde zu prüfen haben, ob das Halten des Mobilfunkgeräts durch den Betroffen entsprechend seiner Einlassung tatsächlich in keinem Zusammenhang mit dessen Nutzung stand, er es vielmehr nur umlagern wollte. Die Wahrnehmung von Sprechbewegungen sei für den Nachweis eines Nutzungszusammenhangs nicht zwingend erforderlich. Bereits aus der Art und Weise, wie bzw. mit welcher Hand und wie lange das Mobiltelefon gehalten worden sei, könnten Rückschlüsse auf die Plausibilität der Behauptung einer bloßen Umlagerung gezogen werden. Der erforderliche Nutzungszusammenhang bestehe im Übrigen auch dann, wenn durch das Umlagern (auch) die störungsfreie Weiterführung des Gesprächs über die Freisprecheinrichtung habe gewährleistet werden sollen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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