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Anspruch auf Löschung einer Meldung zur HIS-Datei

1. Es besteht kein Anspruch auf Löschung an die HIS-Datei gemeldeter Daten, wenn unklar bleibt, mit welchen konkreten Reparaturmaßnahmen und in welchem Umfang ein Vorschaden tatsächlich beseitigt worden sein soll.

2. Dies gilt unabhängig von der Qualität der durchgeführten Reparatur, wenn es sich bei dem Vorschaden um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt hat, der bei einem Verkauf offenbarungspflichtig ist und im Regelfall auch zu einem Minderwert des Fahrzeuges führen kann.

AG Düsseldorf, Urt. v. 7.3.2023 – 40 C 226/22

I. Sachverhalt

Totalschaden wurde gemeldet, aber repariert

Der Kläger hatte ein Fahrzeug erworben, welches in der Vergangenheit einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, den der damalige Eigentümer allein auf fiktiver Basis abgerechnet hat. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung gab anlässlich dieser Abrechnung an die HIS-Datei unter Bezugnahme auf die Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges den Meldegrund eines Totalschadens und das Datum des Schadens an. Der Vorbesitzer des Fahrzeuges ließ eine Reparatur durchführen und der Kläger, der selber ein Kfz-Büro betreibt, hatte sodann das Fahrzeug erworben und sich selber eine Reparaturbescheinigung „ausgestellt“, mit welcher die ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens bestätigt werden sollte. Er verlangte von dem Beklagten nun, die Löschung der an das HIS weitergegebene personenbezogene Daten des Klägers zu veranlassen.

II. Entscheidung

Einmeldung an das HIS betrifft personenbezogene Daten

Das AG hat sich in der Auffassung der Beklagtenseite angeschlossen, dass eine entsprechende für eine solche Löschung nach Artikel 17 Abs. 1. DSGVO nicht besteht. Besser wäre davon auszugehen, dass es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handeln würde, da über einfache Abfrage der Fahrzeug-Identifikationsnummer ein Zusammenhang zu dem Kläger als Person hergestellt werden könne. Die ursprüngliche Meldung an das HIS-System wäre allerdings auf unterstützwürdigen Belangen der Versicherung wirtschaftlich zu beanstanden.

Kein ausreichender Vortrag zur Reparatur des Vorschadens

Auch wäre ein Löschungsanspruch jetzt nicht begründet, da zum einen der Nachweis einer vollständigen fachgerechten Reparatur nicht erfolgt wäre und zum anderen unabhängig davon in jedem Fall ein berechtigtes Aufklärungsinteresse weiter fortbestehen würde. Jedenfalls hätte der Kläger im Detail weiter vorzutragen, mit welchen Arbeitsschritten und welcher Qualität der Vorschaden beseitigt worden sein soll und die von ihm selber ausgestellte „Reparaturbescheinigung“ würde diesen Anforderungen nicht genügen. Dabei würde insbesondere unklar bleiben, welche Schäden vorgelegen haben und welche konkreten Reparaturmaßnahmen erfolgt sein sollen.

Fortdauernde Interesse an Speicherung wegen möglichem merkantilen Minderwert

Letztendlich könnte dies auch dahinstehen, da es sich ja auch im Fall einer umfassenden und fachgerechten Reparatur weiterhin um ein offenbarungspflichtigen Vorschaden handeln würde, der beispielsweise auch bei dem Verkauf des Fahrzeuges angezeigt werden müsste. Gerade wegen des wirtschaftlichen Totalschadens wäre im Regelfall auch davon auszugehen, dass ein merkantiler Minderwert bei einem Fahrzeug verbleiben würde und daher auch von einem fortdauernden Interesse einer Speicherung der Daten im HIS-System auszugehen, ohne das es auf die Qualität durchgeführten Reparatur ankommen würde.

III. Bedeutung für die Praxis

Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO ist zu prüfen

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich mit einem Thema zu beschäftigen, welches im Zusammenhang mit der Meldung von Schäden bei einer fiktiven Abrechnung und einem Löschungsanspruch nach der DSGVO zunehmend an Bedeutung gewinnt. Überzeugenerweise wird in der Tat davon auszugehen sein, dass es sich bei einer HIS-Meldung aufgrund des Personenbezugs zu dem jeweiligen Halter über die Fahrzeug-Identifikationsnummer um ein personenbezogenes Datum handelt, sodass der Anmeldungsbereich der DSGVO eröffnet ist.

Kein Löschungsanspruch bei fortbestehendem (Teil-)Schaden

Es ist dann immer im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Löschung bestehen kann, weil eine Reparatur des Fahrzeuges durchgeführt wurde. Relativ klar ist der Sachverhalt, wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur fehlt, da in diesem Fall auch bei einem neuen Schaden aufklärungsbedürftig bleibt, ob und in welchem Umfang überhaupt eine wirtschaftliche Schadensvertiefung denkbar ist. Dabei ist es auch zu beachten, dass im Bezirk des AG Düsseldorf nach ständiger Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im Hinblick auf die Vorschadenproblematik durch den Anspruchssteller genau vorzutragen ist, in welchem Umfang ein Vorschaden bestanden hat und welche Maßnahmen dieser vollständig und fachgerecht hätte beseitigt werden müssen und welche konkreten Reparaturmaßnahme in welcher Qualität den tatsächlich durchgeführt worden sind. Im Regelfall ist diesbezüglich eine Reparaturbestätigung, die üblicherweise nur zum Nachweis eines Nutzungsausfalls ausgestellt wird, nicht ausreichend, um den Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zu erbringen und diesbezüglich ist dann auch gar nicht mehr in die Beweisaufnahme einzutreten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.11.2021 – I 1 143/21; Beschl. v. 10.2.2015 – I 1 U 32/14). Verbleibende Zweifel werden dann erst Recht zulasten des Anspruchstellers gehen, wenn dieser sich selber eine „Reparaturbestätigung“ ausstellt.

Meldegrund der fiktiven Abrechnung ist anerkannt

Unabhängig davon, ist zu beachten, dass allein der Abrechnungsgrund einer fiktiven Abrechnung im Zusammenspiel mit dem wirtschaftlichen Totalschaden als Meldegrund in der Rechtsprechung anerkannt ist (OLG Hamm, Urt. v. 14.2.2018 – 11 U 126/17).

Und dabei ist auch zu beachten, dass selbst bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur ein Minderwert an dem Fahrzeug verbleiben kann. Solange zumindest auch diese Möglichkeit ernsthaft in Erwägung zu ziehen oder gar positiv zu bejahen ist, bleibt ein Meldegrund unabhängig davon bestehen, ob nun tatsächlich eine vollständige und fachgerechte Reparatur durchgeführt wurde (ebenso: AG Hamburg St. Georg, Urt. v. 13.4.2023 – 923 C 144 / 22). Allerdings bleibt auch abzuwarten, wie dieser Fall zu beurteilen ist, wenn es sich um ein derart altes Fahrzeug oder einen derart geringen Vorschaden handelt, dass in diesem Einzelfall ein solcher Minderwert erkennbar ausscheidet und tatsächlich eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Vorschadens im Zusammenspiel mit einem ausreichend qualifizierten Vortrag nachgewiesen wird – dieser Vortrag fehlte aber in dem vorliegenden Fall.

RA M. Nugel, FA für Verkehrsrecht, Essen

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