1. Gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist der Wiedereinsetzungsantrag der maßgebliche Rechtsbehelf, wenn es das Berufungsgericht versäumt hat, vorgebrachte Tatsachen im Verwerfungsurteil zu würdigen.
2. Im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus ist das Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung bereits durch die Schutzbedürftigkeit anderer Prozessbeteiligter gerechtfertigt.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Positiver Corona-Schnelltest
Der erstinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilte und ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladene Angeklagte teilte dem LG am Terminstag wenige Stunden vor dem geplanten Aufruf der Sache über seinen Verteidiger mit, dass er sich per Schnelltest positiv auf das Coronavirus getestet habe. Er habe sogleich einen PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis noch ausstehe, und sich in häusliche Quarantäne begeben. Zur Berufungshauptverhandlung erschien weder der Angeklagte noch sein Verteidiger.
Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO
Daraufhin hat das LG die Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigten Ausbleibens nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Die Mitteilung des Verteidigers entbehre der erforderlichen Glaubhaftmachung. Namentlich beanstandete die Kammer, dass kein Nachweis über die Durchführung eines positiv ausgefallen Schnelltests bzw. die Teilnahme an einer PCR-Testung vorgelegt worden sei.
Wiedereinsetzungsantrag und Revision
Hiergegen hat der Angeklagte unter Vorlage einer Bescheinigung über einen positiven PCR-Test sowohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt als auch Revision eingelegt.
Wiedereinsetzungsantrag verworfen
Den Wiedereinsetzungsantrag hat das LG verworfen und zur Begründung insbesondere darauf abgestellt, dass es an einer Glaubhaftmachung des geltend gemachten Entschuldigungsgrundes fehle.
Sofortige Beschwerde erfolgreich
Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten hat das OLG den vorgenannten Beschluss aufgehoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Verwerfungsurteil und die Revision hiergegen seien deshalb gegenstandslos.
II. Entscheidung
Wiedereinsetzungsantrag statthaft
1. Der Senat führt zunächst aus, dass in der vorliegenden Konstellation der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der maßgebliche Rechtsbehelf sei. Zwar könne die Rechtsfehlerhaftigkeit der Verwerfung der Berufung bei fehlerhafter Würdigung gerichtsbekannter Tatsachen nur mit der Revision geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz gelte aber jedenfalls dann nicht, wenn es das Berufungsgericht versäumt, vorgetragene Tatsachen in dem Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO zu würdigen. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben.
Vorbringen des Angeklagten nicht gewürdigt
Denn die von der Berufungskammer postulierte Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung, aufgrund derer sie nicht in die Prüfung der Entschuldigungsgründe eingetreten ist, sei rechtsfehlerhaft. Hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes im Rahmen des § 329 Abs. 1 StPO treffe den Angeklagten keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder auch zu einem lückenlosen Nachweis. Daraus wiederum folge, dass eine genügende Entschuldigung nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil der geltend gemachte Entschuldigungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Schlüssiger Sachverhaltsvortrag ausreichend
Erforderlich und ausreichend sei vielmehr, dass der Angeklagte vor der Berufungshauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind. Dadurch, dass die Kammer das Verwerfungsurteil auf die fehlende Glaubhaftmachung gestützt habe, folge, dass das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten bei der Entscheidung nicht erwogen und gewürdigt wurde. Die Kammer habe nicht einmal konkrete Tatsachen festgestellt und sei auch nicht in das Freibeweisverfahren, beispielsweise zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeklagten, eingetreten.
§ 329 Abs. 1 StPO eng auszulegende Ausnahmevorschrift
Weiter ruft das OLG in Erinnerung, dass es sich bei § 329 Abs. 1 StPO um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, die sich bei der Frage der genügenden Entschuldigung in Zweifelsfällen zugunsten des Angeklagten auswirke. Entscheidend sei nicht, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist.
Erforderliches Vorbringen bei Krankheit
Eine Erkrankung stelle einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und ihren Wirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lasse. Der diesbezügliche Sachvortrag erfordere für seine Schlüssigkeit daher grundsätzlich zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes, also eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands, der ärztlicher Behandlung bedarf.
Geringere Anforderungen bei Coronainfektion
Für den Fall einer Infektion mit dem Coronavirus wäre ein solches Vorbringen indes nicht erforderlich, denn das Fernbleiben sei in diesem Fall nicht lediglich durch eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, sondern bereits durch die Schutzbedürftigkeit anderer Prozessbeteiligter vor einer Infektion gerechtfertigt.
Bloßer Verdacht rechtfertigt Verwerfung nicht
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass der bloße Verdacht, dass ein Entschuldigungsgrund nur vorgeschoben sein könnte, die Behandlung des Angeklagten als unentschuldigt noch nicht rechtfertigt. Verbleibende Zweifel verpflichteten vielmehr zu ihrer Klärung. Vorliegend bestünden aufgrund der vorgelegten Testergebnisse jedoch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung mit dem Coronavirus infiziert war.
III. Bedeutung für die Praxis
Grundsätze auch auf „Nicht-Corona-Fälle“ übertragbar
1. Die einen Sachverhalt aus dem Januar 2022 betreffende Entscheidung ist zwar unter den damaligen „Corona-Bedingungen“ ergangen, jedoch können die vom OLG aufgestellten Grundsätze auch in anderen Fällen von Erkrankungen mit hochansteckenden Infektionskrankheiten angewendet werden. Das mit einer solchen Erkrankung verbundene Ansteckungsrisiko lässt eine Durchführung der Hauptverhandlung nicht nur für den Angeklagten selbst, sondern auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten unzumutbar erscheinen.
Keine überspannten Anforderungen an Entschuldigungsvorbringen
2. Im Übrigen enthält die Entscheidung nichts Neues, sondern erinnert zum wiederholten Mal daran, dass an das Entschuldigungsvorbringen eines ausgebliebenen Angeklagten keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies wird in der Praxis der AG (bei Einsprüchen gegen Strafbefehl) und der kleinen Strafkammer immer wieder verkannt.





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