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Wohnungsdurchsuchung wegen Geldwäscheverdachts

Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts (einer Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB a.F.) ist es, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen oder wenn lediglich angenommen wird, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rühre aus irgendeiner Straftat her.

(Leitsatz des Verfassers)

BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20

I. Sachverhalt

Verdacht der Geldwäsche u.a.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Geldwäsche und weiterer Delikte. Dieses Ermittlungsverfahren stand im Zusammenhang mit einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten K wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs. K soll im Rahmen seiner Tätigkeit als Pkw-Händler in zahlreichen Fällen dabei mitgewirkt haben, dass unter anderem gegenüber Versicherungen und Banken falsche Angaben für die Finanzierung hochpreisiger Fahrzeuge gemacht wurden, sodass er sich infolgedessen an den ausgezahlten Summen zu Unrecht bereichert haben soll. Aus den Ermittlungen ging hervor, dass K und die genutzten Fahrzeuge Verbindungen ins kriminelle Milieu aufweisen, darunter auch zum Beschuldigten. Der Beschuldigte soll einem örtlichen Clan angehören und in zahlreiche polizeilich erfasste Vorgänge verwickelt sein, darunter in Ermittlungen wegen Verdachts des Kokainhandels, wegen Delikten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität und wegen Verdachts des Landfriedensbruchs. Soweit es den Beschuldigten angeht, betrifft die ihm angelastete Tatbeteiligung nur einen Teil der gegen K erhobenen Vorwürfe. Diese stehen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des K als Geschäftsführer zweier Unternehmen, welche den Betrieb einer Lounge (im Folgenden: A UG) und eines Handels für Kraftsportartikel (im Folgenden: B UG) zum Gegenstand hatten.

Durchsuchungsanordnung

Mit Beschluss vom 6.8.2020 hat das AG u.a. die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten angeordnet. Die Durchsuchung diente dem Zweck, Hinweise „auf die Nutzung und Beschaffung der Aliaspersonalie N“, auf „Aufwendungen im Zusammenhang mit der A UG sowie der B UG“ sowie die Herkunft dieser Mittel, auf etwaige Absprachen zwischen den Beteiligten sowie Dokumente, Mobiltelefone, Datenträger, Computer und sonstige Speichermedien aufzufinden. In Bezug auf diese Beweismittel ordnete das Gericht die Beschlagnahme an. Die Durchsuchung wurde am 12.8.2020 vollzogen. Die gegen die Durchsuchungsmaßnahme eingelegte Beschwerde hat das LG als unbegründet verworfen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG als weitgehend begründet angesehen.

II. Entscheidung

Rechtsprechung des BVerfG

Das BVerfG referiert zunächst noch einmal seine Rechtsprechung zu den Anordnungsvoraussetzungen betreffend eine Durchsuchungsmaßnahme. Das Gewicht dieses Eingriffs verlange auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfGE 44, 353, 371 f.; 115, 166, 197 f.; BVerfGK 2, 290, 295; 5, 84, 88). Eine Durchsuchung dürfe somit nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind (vgl. BVerfGK 8, 332, 336; 11, 88, 92). Auf der Grundlage setze eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB nicht nur voraus, dass ein Anfangsverdacht für die Geldwäschehandlung, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer bestimmten Katalogtat i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. vorliege. Dass eine Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. begangen wurde, sei ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche (vgl. BVerfGK 8, 349, 353). Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts sei es demnach, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührte aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen. Insofern sei die mögliche Katalogtat zu konkretisieren, auch wenn nicht erforderlich sei, dass die Geldwäschevortat bereits in ihren Einzelheiten bekannt ist. Das Stadium des Anfangsverdachts zeichne sich gerade dadurch aus, dass weitere Ermittlungen ggf. in Form von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.1.2020 – 2 BvR 2992/14; Beschl. v. 7.5.2020 – 2 BvQ 26/20; Beschl. v. 3.3.2021 – 2 BvR 1746/18). In dem „Durchsuchungsbeschluss“ müsse zudem zum Ausdruck kommen, dass der Ermittlungsrichter die Eingriffsvoraussetzungen selbstständig und eigenverantwortlich geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142, 151 f.). Dazu sei zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert werde, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen benannt werden.

Verfassungswidrige Anordnung …

Auf der Grundlage seien die angegriffenen Gerichtsentscheidungen rechtsfehlerhaft. Die zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte reichen nach Auffassung des BVerfG nicht über vage Anknüpfungen und bloße Vermutungen hinaus.

… es fehlen Ausführungen zur Herkunft der Vermögenswerte

Der Beschluss des AG enthalte kaum aussagekräftige Ausführungen zur Herkunft der verschleierten Vermögenswerte, was auch das LG in der Beschwerdeentscheidung erkannt habe. Der Durchsuchungsbeschluss deute lediglich an, dass der Verdacht einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO bestehen könnte. Nähere Anhaltspunkte zu den betroffenen Steuerarten, dem Veranlagungszeitraum und den pflichtwidrig unterlassenen oder falsch abgegebenen Steuererklärungen oder Voranmeldungen habe das AG nicht geschildert. Die Ausführungen des AG seien daher für die Verdachtsannahme einer Steuerhinterziehung als Geldwäschevortat (vgl. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Buchstabe b StGB a.F.) nicht tragfähig. Soweit das LG zum Verdacht einer Geldwäschevortat ergänzend ausgeführt und u.a. auf „Gewaltkriminalität“ verwiesen habe, handele es sich dabei ebenfalls um eine nicht hinreichend konkretisierte Verdachtsannahme. Welche vom Katalog des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. erfassten Straftatbestände mit diesem Begriff gemeint sein sollen, bleibe völlig offen.

… es fehlen ausreichende Anhaltspunkte für BtM-Delikt

Zureichende Anhaltspunkte für die Verdachtsannahme eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Geldwäschevortat gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Den polizeilichen Ermittlungen zum Hintergrund des Beschuldigten sei lediglich zu entnehmen, dass gegen diesen zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geführt worden seien. Die Ermittlungsakte teile jedoch nicht mit, welche Anhaltspunkte dafür ausschlaggebend waren, dass die Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Den pauschalen Angaben könne nicht entnommen werden, ob die vermuteten Betäubungsmitteldelikte überhaupt im Zusammenhang mit den hier interessierenden, nicht nachvollziehbaren Transaktionen um die A UG und die B UG standen. Maßgeblich für die verfassungsgerichtliche Prüfung seien allein die objektiv dokumentierten Erkenntnisse in der Ermittlungsakte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer öffentlich als führendes Mitglied eines Familienclans auftrete – nicht zuletzt ersichtlich an der Nutzung eines Aliasnamens, der die Familienzugehörigkeit eindeutig klarstellen soll – und sich offenbar mit den kriminellen Tätigkeiten des Clans identifiziere, könne für sich genommen eine Verdachtsannahme nicht tragfähig begründen.

III. Bedeutung für die Praxis

Nichts wesentlich Neues

Der Beschluss enthält keine wesentlich neuen Aussagen des BVerfG zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung. Das hat man alles schon einmal gelesen. Man fragt sich allerdings, warum das AG und auch die Beschwerdegerichte diese Vorgaben des BVerfG nicht umsetzen und bei Erlass einer Durchsuchungsmaßnahme beachten. Hier hat man den Eindruck, dass offenbar die (vermutete) Zugehörigkeit des Beschuldigten zu einem Clan der wahre Grund für die Durchsuchungsmaßnahme gewesen ist. Das reicht aber nun mal nicht aus. Das BVerfG will mehr als nur Vermutungen lesen, nämlich konkrete Anhaltspunkte. Die Mühe, diese zu finden und aufzulisten, müssen sich die Ermittlungsbehörden schon machen, wenn man die „Clankriminalität“ – was man sich auf die Fahnen geschrieben hat – erfolgreiche bekämpfen will.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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