Beitrag

Verzögerte Aktenvorlage im Haftbeschwerdeverfahren

Nicht jede Verzögerung eines Haftbeschwerdeverfahrens, wie z.B. die versehentliche Überschreitung der Dreitagesfrist des § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO um rund einen Monat, führt zur Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer bzw. zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) oder des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs. 4 GG).

(Leitsatz des Verfassers)

BVerfG, Beschl. v. 23.1.20232 BvR 1343/22

I. Sachverhalt

Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluss

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen im Haftbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des KG. Das hatte die Haftbeschwerde des Beschuldigten zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Zwar Verstoß gegen § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO …

Zwar habe, so das BVerfG, das KG zutreffend einen Verstoß des LG gegen § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO angenommen. Erachte das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten werde, eine Beschwerde für begründet, so sei ihr abzuhelfen. Andernfalls sei die Beschwerde nach § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. Dies sei vorliegend nicht geschehen.

… aber nicht per se Unverhältnismäßigkeit

Allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO in einem Haftbeschwerdeverfahren schon für sich genommen zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von Untersuchungshaft (vgl. KG, Beschl. v. 27.10.2014 – 2 Ws 360/14, NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 17; Beschl. v. 15.3.2019 – 4 Ws 24/19; OLG Naumburg, Beschl. v. 8.8.2000 – 1 Ws 359/00; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.6.2019 – 18 Qs 20/19). Die Ausführungen des KG ließen hinreichend erkennen, dass ihm bei Beurteilung dieser Frage Inhalt und Tragweite des Anspruchs des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG bewusst waren und es diese in seine Abwägung miteinbezogen hat. Es hat ausgeführt, die verspätete Vorlage von rund einem Monat sei offensichtlich versehentlich erfolgt und nicht ausschließbar einer unübersichtlichen Zusammenstellung des Beschwerdekonvoluts geschuldet. Ein sachlicher Grund für die verzögerte Bearbeitung sei genauso wenig ersichtlich wie „strukturelle Defizite auf Seiten des Gerichts“. Da die Weiterleitung vom Gericht über die Staatsanwaltschaft an die Generalstaatsanwaltschaft am Tag der verspäteten Nichtabhilfeentscheidung und der entsprechenden Vorlageverfügung erfolgt sei, sei der festgestellte Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot „bei einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände“ noch nicht geeignet, den Bestand des Haftbefehls in Frage zu stellen. Dagegen sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern, zumal die Nichtabhilfeentscheidung ihrerseits unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses getroffen worden sei und die Kammervorsitzende in ihrer Vorlageverfügung mit der Bitte „um schnellstmögliche Weiterleitung“ auf das Beschleunigungsbedürfnis besonders hingewiesen habe.

Keine entscheidenden Auswirkungen

In Anbetracht der Verfahrensabläufe habe sich die eingetretene Verzögerung des Rechtsschutzes auf die Fortdauer der Untersuchungshaft zudem nicht entscheidend ausgewirkt. Die Untersuchungshaft des Beschuldigten habe sich aufgrund der verzögerten Aktenvorlage im Haftbeschwerdeverfahren im Ergebnis nicht verlängert. Es könne ausgeschlossen werden, dass das KG, wäre es früher mit der Sache befasst worden, eine dem Beschuldigten hinsichtlich der Fortdauer der Untersuchungshaft günstigere Entscheidung getroffen hätte. Eine auf der verspäteten Vorlage beruhende Verfahrensverzögerung im – parallel zum Haftbeschwerdeverfahren durchgeführten – Revisionsverfahren sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Vergleich zu den §§ 121, 122 StPO

Im Übrigen sei auch für das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine verspätete Aktenvorlage an das OLG unter Überschreitung der sogenannten Sechsmonatsfrist für sich genommen noch keine Pflicht zur Aufhebung des Haftbefehls oder zu dessen Außervollzugsetzung begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2022 – 3 StR 181/21; OLG Hamm, Beschl. v. 21.8.2007 – 3 OBL 86/07, NJW 2007, 3220; Gärtner, in: LR-StPO, 27. Aufl. 2019, § 121 Rn 41). Das BVerfG habe diese fachgerichtliche Rechtsauffassung unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfGE 41, 1, 9 f.). Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die Überschreitung der Vorlagepflicht aus § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO im Haftbeschwerdeverfahren strengere Maßstäbe gelten sollten. Dies gelte umso mehr, als gegen den Beschuldigten zum Zeitpunkt der angegriffenen Haftentscheidung bereits ein (noch nicht rechtskräftiges) Strafurteil vorlag, wohingegen im Verfahren der besonderen Haftprüfung durch das OLG gerade noch kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil ergangen sei (vgl. § 121 Abs. 1 StPO).

III. Bedeutung für die Praxis

Nicht hinnehmbar

1. Die Entscheidung werden Verteidiger jetzt demnächst immer entgegengehalten bekommen. Sie ist in meinen Augen eine Art Freibrief, denn irgendeinen – nachvollziehbaren – Grund für die verzögerte Vorlage wird es immer geben. „Versehentlich“ hin oder her: In der StPO steht nun mal eine Frist. Was soll diese Regelung, wenn die Überschreitung der Frist nicht sanktioniert wird. Das würde zur Eile anhalten. Und ja, ich weiß: Die Regelung wird als bloße „Ordnungsvorschrift“ angesehen, was aber m.E. mit der Formulierung: „ist … vorzulegen“ nicht zu vereinbaren ist (krit. auch Herrmann, StRR 2015, 34 und Ahmed, StV 2016, 799; OLG Hamm StV 2000, 153; 2020, 492; 2006, 191).

Weckruf fehlt

2. Wenn das BVerfG wegen der Fristüberschreitung schon nicht zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Haft kommt, dann hätte man aber zumindest doch einen deutlichen Mahn-/Weckruf erteilen und auf die Bedeutung der Frist im Hinblick auf „Inhalt und Tragweite des Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG“ abstellen können. Dazu fehlt dann aber offenbar der Mut.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…