Beitrag

Straßenblockade durch „Klimaaktivisten“ mittels Festklebens

Beim Festkleben mit der Hand auf einer Fahrbahn ihm Rahmen einer Straßenblockade, um Fahrzeugführer an ihrer Weiterfahrt zu hindern, bis die Blockade durch Polizeieinsatzkräfte geräumt wird, besteht hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Nötigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.

(Leitsatz des Gerichts)

LG Berlin, Beschl. v. 21.11.2022 – 534 Qs 80/22

I. Sachverhalt

Erlass eines Strafbefehls abgelehnt

Das AG hat den Erlass eines Strafbefehls nach dem Festkleben sog. Klimaaktivisten auf der Straße mangels hinreichenden Tatverdachts aus Rechtsgründen abgelehnt (Sachverhalt und Begründung in StRR 1/2023, 24 [Deutscher]). Auf die sofortige Beschwerde hat das LG diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an eine andere Abteilung des AG zurückverwiesen.

II. Entscheidung

Nötigung tatbestandsmäßig erfüllt …

Nach Aktenlage bestehe die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass die Angeschuldigte wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt werden wird. Der hinreichende Tatverdacht einer Nötigung gem. § 240 Abs. 1 und 2 StGB liege vor. Eine Straßenblockade stelle Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB dar. Das Nötigungsmittel der Gewalt setze eine körperliche Tätigkeit voraus, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG folgend setze das Vorliegen von Gewalt mindestens physisch ausgeübten und psychisch wirkenden Zwang voraus. Nach der Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH (BGHSt 41, 182 = NJW 1995, 2643) errichteten Demonstranten bei einer Straßenblockade für die in der ersten Reihe haltenden Fahrzeugführer zwar nur ein psychisch wirkendes Hindernis, das nicht als Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB zu werten ist. Alle nachfolgenden, ebenfalls an der Weiterfahrt gehinderten Fahrer würden jedoch durch unüberwindbare physische Hindernisse, nämlich die Fahrzeuge vor und hinter ihnen, an der Weiterfahrt gehindert. Der von der Angeschuldigten angestrebte Nötigungserfolg, die temporäre Stilllegung des Verkehrs, sei durch die Blockade eingetreten. Auch habe ein entsprechender Vorsatz der Angeschuldigten vorgelegen.

… und verwerflich

Darüber hinaus habe die Angeschuldigte rechtswidrig gehandelt. § 240 Abs. 2 StGB lege fest, dass die Tat rechtswidrig ist, wenn die Anwendung der Gewalt zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Hier sei eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen von besonderer Bedeutung sind. Vorliegend komme zwar der in Art. 8 Abs. 1 GG verankerten Versammlungsfreiheit der Angeschuldigten sowie der weiteren Aktionsteilnehmer besondere Bedeutung zu. Hierbei hätten aber Fernziele der Aktivisten außer Betracht zu bleiben. Ebenso finde keine Bewertung ihres Anliegens statt. Bewertungsmaßstab seien hingegen Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte, Dauer und Intensität der jeweiligen Aktion sowie insbesondere auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfGE 104, 92 = NJW 2022, 1031). Angesichts der Vielzahl der an der Weiterfahrt gehinderten Personen, der fehlenden konkreten Ankündigung der Aktion unter Nennung von genauer Zeit und Ort und des Umstandes des Fehlens eines konkreten Sachbezuges zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Autofahrern und dem Protestgegenstand stelle sich die vorliegende Blockadeaktion als verwerflich dar. Die Versammlungsfreiheit der Protestierenden trete demgegenüber zurück. Ein Recht, im Rahmen von Verkehrsbehinderungen durch Sitzblockaden und Instrumentalisierung Dritter öffentliche Aufmerksamkeit zu erzwingen, bestehe nicht (BGHSt 35, 270 = NJW 1988, 1739).

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Zudem bestehe auch der hinreichende Tatverdacht eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB. Die tatbestandsmäßige Widerstandshandlung könne in jedem gegen die Vollstreckungsbeamten gerichteten Verhalten bestehen, das zumindest subjektiv geeignet erscheint, die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme zu vereiteln oder mindestens zu erschweren, wobei Gewalt im Sinne dieser Vorschrift eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung erfordert, die gegen die Person des Vollstreckenden gerichtet ist. Das Festkleben auf der Fahrbahn stelle gegenüber den Polizeibeamten eine durch den Sekundenkleber bewirkte Kraftäußerung der Angeschuldigten dar, die das Wegtragen der Angeschuldigten durch die eingesetzten Polizeibeamten erschwerte, da die Beschaffung eines Lösungsmittels sowie dessen vorsichtige Anwendung durch die Beamten zur Vermeidung einer Verletzung der zu lösenden Hand erforderlich war, wenngleich der Lösungsvorgang nur ca.10 Minuten andauerte. An der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung der vor Ort tätig gewordenen Polizeibeamten bestehe keinerlei Zweifel. Die Ausführungen der Angeschuldigten hinsichtlich ihrer Motivation zu den ihr vorgeworfenen Taten vermögen den hinreichenden Tatverdacht nicht zu beseitigen und insbesondere keinen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB zu begründen.

Zurückverweisung an andere Abteilung des AG

Da die Kammer selbst nicht befugt ist, einen Strafbefehl zu erlassen, sei der Beschluss des AG Tiergarten aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen gewesen. Vorliegend sei eine unvoreingenommene Verhandlung nur vor einem anderen Spruchkörper zu erwarten, da aufgrund der umfangreichen Ausführungen zu besorgen sei, dass das Ausgangsgericht die dem Nichteröffnungsbeschluss zugrunde liegende Bewertung so verinnerlicht hat, dass es selbst von der anderslautenden Beschwerdeentscheidung nicht mehr zu überzeugen ist (BeckOK-StPO/Ritscher, § 210 Rn 10).

III. Bedeutung für die Praxis

Blindflug des AG gestoppt

Gut gemeint ist nicht gut gemacht. Und einen strafrechtlichen Freiraum für Klimaaktivisten („ziviler Ungehorsam“) gibt es nicht (jüngst OLG Celle NStZ 2023, 113 = StRR 2/2023, 27 [Deutscher]). Das LG hat daher den juristischen Blindflug des AG zur vermeintlichen fehlenden Verwerflichkeit gem. § 240 Abs. 2 StGB zu Recht gestoppt. Dem ist nichts hinzuzufügen (näher Deutscher, StRR 1/2023, 27 zur Ausgangsentscheidung). Wie deutlich das AG hier in seiner Bewertung falsch gelegen hat, zeigt auch die ungewöhnlich, aber nach § 210 Abs. 3 S. 1 StPO zulässige Zurückverweisung an eine andere Abteilung des AG, die schon als „Höchststrafe“ bezeichnet werden kann, ähnlich der Zurückverweisung an ein anderes Gericht (vgl. § 79 Abs. 6 OWiG, § 354 Abs. 2 S. 1 StPO). Allenfalls ist fraglich, ob ein Festkleben auf der Fahrbahn wirklich einen unmittelbar körperlich wirkenden Zwang auf die Polizeibeamten gem. § 113 StGB darstellt. Es bleibt insoweit wie auch insgesamt die weitere Entwicklung dieses Falles einschließlich einer evtl. Revisionsentscheidung des KG abzuwarten.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…