I. Der Fall
Die Parteien, die Eigentümer einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, streiten um die Ersetzung von Beschlüssen. In der Liegenschaft kam es immer wieder zu Leitungswasserschäden, da das Leitungswassersystem aus Kupfer mit Mängeln behaftet ist. Deshalb wurde der Selbstbehalt auf 7.500 EUR pro Schadensfall erhöht. Der Selbstbehalt für Leitungswasserschäden wurde bislang vom Gemeinschaftskonto reguliert und nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Die Eigentümerin einer Teileigentumseinheit begehrt eine Änderung dieser Praxis dahingehend, dass bei Schäden mit Ursache im Sondereigentum die Kosten der Schadensbeseitigung einschließlich Selbstbehalt vom jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom BGH zugelassene Revision.
II. Die Entscheidung
Für Beschlussersetzungsklagen nach § 21 Abs. 8 WEG a.F. gilt analog § 48 Abs. 5 WEG das alte Verfahrensrecht
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Der Klage fehlt nicht mangels Vorbefassung der Eigentümerversammlung das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antrag dort unstreitig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgelehnt worden wäre. Für Beschlussersetzungsklagen nach § 21 Abs. 8 WEG a.F. gilt analog § 48 Abs. 5 WEG das alte Verfahrensrecht fort, so dass die übrigen Wohnungseigentümer nach wie vor die richtigen Beklagten sind. Das Berufungsgericht geht aber zu Unrecht davon aus, dass eine Beschlussersetzung nur dann erfolgen kann, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer auf Null reduziert ist. Hat die Eigentümerversammlung einen Gestaltungsspielraum, geht dieser in der Beschlussersetzungsklage auf das Gericht über. Dem ist prozessual dadurch Rechnung zu tragen, dass der Kläger entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nur sein Rechtsschutzziel angeben muss. Eine Beschlussersetzungsklage ist daher schon dann begründet, wenn der Kläger überhaupt einen Anspruch auf eine Beschlussfassung hat. Dann besteht auch keine Bindung an die gestellten Anträge. Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschlussersetzung in Betracht, da es der Klägerin erkennbar um eine andere Verteilung des Selbstbehalts geht. Hierüber zu entscheiden, besteht auch eine Beschlusskompetenz. Denn die Wohnungseigentümer können bei umstrittenen, aber noch nicht höchstrichterlich geklärten Fragen ihre Verwaltung durch Beschluss festlegen. Dieser schreibt die Rechtslage allerdings nicht verbindlich fest. Zeigt sich im Nachhinein durch abweichende höchstrichterliche Entscheidungen, dass der Beschluss rechtwidrig ist, muss ein abändernder Beschluss gefasst werden. Allerdings ist die Behandlung des Selbstbehalts umstritten. Nach wohl überwiegender Auffassung kommt der Selbstbehalt dem Versicherungsnehmer, also dem teilrechtsfähigen Verband zugute, der infolgedessen geringere Prämien zu zahlen hat. Deshalb müsse er auch den Selbstbehalt tragen (s. etwa AG Saarbrücken ZMR 2002, 980; Dötsch, ZMR 2014, 169, 175). Die Gegenposition behandelt den Selbstbehalt wie eine nur teilweise Versicherung des Risikos, die einen möglichen Schaden nicht vollständig abdeckt. Deshalb müsse jeder Wohnungseigentümer auch beim Selbstbehalt den Schaden insoweit tragen, wie er nicht versichert ist (Armbrüster, ZWE 2009, 109, 112). Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Denn ansonsten müsste der betroffene Wohnungseigentümer in Höhe des Selbstbehalts ein Sonderopfer erbringen. Zudem blieben die Belange des vermietenden Wohnungseigentümers unberücksichtigt, der zwar seinen Anteil an der Versicherungsprämie auf den Mieter umlegen könnte, nicht aber den Selbstbehalt. Ob die Klägerin gleichwohl im Hinblick auf die erhöhte Schadensanfälligkeit einen Anspruch auf eine abweichende Beschlussfassung haben könnte, richtet sich nach den Maßstäben des § 10 Abs. 2 WEG, die nach wie vor auch für den Anspruch auf Änderung der Kostenverteilung durch Beschluss heranzuziehen sind. Ein solcher Fall könnte hier vorliegen, wenn die Ursache für das alleinige Auftreten der Wasserschäden im Bereich der Wohneinheiten auf dortige Fehler im Leitungswassersystem zurückzuführen wäre.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung enthält neben der Behandlung des Selbstbehalts als nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilende Verwaltungskosten zwei weitere, fast noch wichtigere Antworten auf drängende Fragen. Zum einen füllt der BGH die Lücke, die die Streichung von § 21 Abs. 8 WEG a. F: gerissen hat unter Hinweis auf den Gestaltungsspielraum des Gerichtes. Demnach ist jetzt nicht einmal mehr der Antrag auf eine Entscheidung nach billigem Ermessen des Gerichtes erforderlich. Es genügt, wenn das Rechtsschutzziel erkennbar wird. Des Weiteren eröffnet der BGH eine (leider nicht dogmatisch hergeleitete) Beschlusskompetenz für Fragen der Verwaltung, die umstritten, aber nicht höchstrichterlich geklärt sind. Zweifelhaft sind freilich die Ausführungen zum Anspruch auf einen Zweitbeschluss. Bislang ging man nach Ablauf der Anfechtungsfrist von Bestandskraft aus, selbst wenn sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer bewusst über die Rechtsprechung zu einer Frage ordnungsmäßiger Verwaltung hinwegsetzten. Dass diese nunmehr sogar von einer nachträglichen höchstrichterlichen Entscheidung ausgehebelt werden kann, ist dogmatisch weder vom BGH begründet noch begründbar.











