1. Einigen sich die Vertragsparteien darüber, dass der Arbeitnehmer zu einer im betrieblichen Interesse erforderlichen und angeordneten Schulung, die am frühen Morgen des Tages beginnen soll, der zunächst als Vertragsbeginn vorgesehen war, bereits am Vortag anreist, weil der Schulungsort so weit vom Dienstort entfernt liegt, dass anderenfalls eine rechtzeitige Anreise nicht möglich oder unzumutbar wäre, handelt es sich bei der Fahrtzeit für die dienstlich erforderliche Anreise um Arbeitszeit im arbeitsvertragsrechtlichen Sinne. Der Arbeitnehmer erbringt damit bereits die versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (a.F.).
2. Vertragsrechtliche Arbeitszeit ohne Arbeitsvertrag gibt es nicht.
3.–7. (…)
[Amtliche Leitsätze]
LAG Düsseldorf,Urt. v.9.4.2019–3 Sa 1126/18
I. Der Fall
Der Kläger schloss mit der Beklagten, einer Bundesbehörde, einen sachgrundlos befristeten Vertrag der laut dem Vertragstext am 5.9.2016 beginnen sollte. Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollte der Kläger vereinbarungsgemäß an einer von der Beklagten organisierten Schulung teilnehmen, die ab dem 5.9.2016 durchgeführt wurde. Nach weiterer Korrespondenz vereinbarten die Parteien, dass der Kläger, der schwerbehindert ist, am Tag vor Schulungsbeginn am Schulungsort anreisen sollte. Die anfallenden Reisekosten, wie auch die zusätzliche Hotel Übernachtung wurden von der Beklagten getragen.
Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung und Beginn der Tätigkeit des Klägers vereinbarten die Parteien die Verlängerung des zunächst auf 6 Monate befristeten Vertrages bis zum 4.9.2018. Darüber hinaus wurde der Kläger mit weitergehenden Aufgaben betraut.
Der Kläger bewarb sich im weiteren Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses auf verschiedene von der Beklagten ausgeschriebene Stellen für einen unbefristeten Vertrag. Nach Prüfung der Bewerbung des Klägers lehnte die Beklagte die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen unzureichender Leistungen ab.
Hieraufhin reichte der Kläger Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und beantragte im Ergebnis die Entfristung des Vertrages. Zur Begründung führte er aus, durch die Änderung des Aufgabengebietes sei bereits die Verlängerung der Befristung unwirksam, so dass zu diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden sei. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel den ursprünglich gestellten Antrag weiter, die Beklagte beantragt die vollständige Klageabweisung. Der Kläger begründet die verlangte Entfristung erstmals in einem nach der Berufungsbegründung eingereichten Schriftsatz damit, dass die sachgrundlose Befristung des Vertrages bereits deshalb unwirksam sei, da sie über den zulässigen Zeitraum von 2 Jahren hinausgehe.
II. Die Entscheidung
Das LAG gibt der Berufung des Klägers statt. Das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam befristet worden. Dies ergebe sich aufgrund der Überschreitung der höchstzulässigen Dauer einer sachgrundlosen Befristung von 2 Jahren um einen Tag. Die diesbezügliche Begründung der Unwirksamkeit durch den Kläger in einem Schriftsatz nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei nicht verspätet.
Ausschlaggebend für die Feststellung des LAG zur Überschreitung der Höchstbefristungsdauer ist die Vereinbarung der Parteien, dass der Kläger zu der notwendigen Schulung bereits am 4.9.2016 anreisen sollte. Unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Feststellung, dass Reisezeiten, die im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, Arbeitszeit sind, hält das LAG fest, dass diese Feststellung auch für die zwischen den Parteien vereinbarte Anreise des Klägers am Vortag der Schulung gelten müsse. Wenn es sich bei der Reisezeit jedoch um Arbeitszeit handele, so müsse denknotwendig der Arbeitsvertrag bereits mit Beginn der Dienstreise, also am 4.9.2016 begonnen haben.
Für die Fristberechnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG gelten die Berechnungsregeln gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Ein Ausnahmefall, den das Bundesarbeitsgericht annimmt, wenn die Vereinbarung über den Beginn einer befristeten Tätigkeit mit dem Beginn der Tätigkeit selbst zusammenfällt, liege hier erkennbar nicht vor. Die Vereinbarung der Parteien über die Befristung wurde, ebenso wie alle weiteren Regelungen bereits weit vor Antritt der Dienstreise beschlossen. Gemäß den gesetzlichen Regelungen endete der Zeitraum für eine wirksame Befristung damit am 3.9.2018, so dass die Vereinbarung über die Befristung bis zum 4.9.2018 unwirksam war.
Dass das im Ergebnis entscheidende Argument für die Unwirksamkeit der Befristung durch den der Kläger nicht in 1. Instanz und auch nicht bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht worden sei, schließe dessen Berücksichtigung nicht aus. Eine Präklusion gemäß § 17 S. 2 TzBfG, § 6 KSchG scheide aus, da der hierfür notwendige Hinweis des Arbeitsgerichtes nicht erteilt worden sei. Ein Ausschluss des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren gemäß § 67 ArbGG sei ebenfalls nicht möglich. Anders als in einem Verfahren vor dem Zivilgericht sei späteres Vorbringen in der Berufungsinstanz gemäß § 67 Abs. 2 bis Abs. 4 ArbGG bereits dann zulässig, wenn hierdurch der Rechtsstreit nicht verzögert würde. Da der dem Vortrag zugrundeliegende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig war, war eine Verzögerung des Rechtsstreites nicht zu befürchten.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes ist zutreffend. Die Entscheidung des LAG zeigt neuerlich, dass das Befristungsrecht erhebliche Risiken enthält. Dabei können bereits geringfügige Ungenauigkeiten eine Befristung unwirksam machen. Den meisten Arbeitgebern wird mittlerweile bekannt sein, dass eine befristete Anstellung nur dann wirksam erfolgt, wenn vor Beginn der Tätigkeit die Befristung schriftlich vereinbart wird. Diese Erkenntnis ist nun dahingehend zu erweitern, dass die Vereinbarung von „Arbeitszeit“, gleich welcher Art, vor Vertragsbeginn, bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen ist.
Instruktiv sind auch die Ausführungen des LAG zur – vorliegend verneinten – Präklusion neuen Sachvortrages im Berufungsverfahren nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 67 ArbGG, nachdem das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht nach § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 6 S. 2 KSchG nicht nachgekommen war.
Markus Pillok, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln











