BGH,Beschl. v.2.7.2020–V ZR 2/20
I. Der Fall
Die Parteien, die Eigentümer einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen. Die Gemeinschaft erstritt vom Bauträger zur Beseitigung bestimmter Baumängeln drei Kostenvorschüsse von zusammen 446.522,56 EUR. Die Wohnungseigentümerversammlung vom 18.10.2018 beschloss die Sanierung von Baumängeln, deren Zusammenhang mit den vom Bauträger zu vertretenden Mängeln aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage, weil er die Vorschüsse für zweckgebunden hielt. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen erfolglos, wogegen sich die Nichtzulassungsbeschwerde richtet.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg, da der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt.
Der Streitwert beläuft sich zwar gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 GKG nach dem hälftigen Gesamtinteresse der Parteien, gedeckelt durch den fünffachen Wert des Klägerinteresses, nicht aber die Beschwer, die nur dem einfachen Interesse des Klägers entspricht. Dieses bemisst sich nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten, der sich bei einem Miteigentumsanteil von 105/1000 auf knapp 14.000 EUR beläuft.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, zwischen Streitwert und Beschwer zu unterscheiden. In der Sache ist die Bemessung der Beschwer großzügig. Der Kläger wehrt sich ja nicht gegen die Erhaltungsmaßnahme als solche. Folglich ist es für ihn wirtschaftlich ohne Bedeutung, ob die Finanzierung hierfür aus den Kostenvorschüssen oder aus sonstigen Mitteln erfolgt. Eher stünde er schlechter, da er beim Erfolg seiner Klage unmittelbar zur Finanzierung der Erhaltungsmaßnahmen hätte herangezogen werden müssen.











