Beitrag

Das neue Recht der Pflichtverteidigung – Teil I

I. Einführung

Mit dem am 13.12.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung wurde die sog. Prozesskostenhilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.10.2010) in deutsches Recht umgesetzt. Damit hat sich die in der Rechtsprechung zwischenzeitlich geführte Diskussion über eine mögliche unmittelbare Anwendung der Richtlinie erledigt.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die sich aus der Richtlinienumsetzung ergebende Notwendigkeit von Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung zum Anlass genommen, den gesamten Bereich weitreichend zu reformieren. Hierbei wurden insbesondere einige bislang richterrechtlich geprägte Beiordnungsfragen nunmehr gesetzlich geregelt. Die einvernehmliche „Umbeiordnung“ ist allerdings weiterhin nicht normiert, und auch eine eigenständige Regelung für das Strafvollstreckungsverfahren wurde nicht geschaffen.

Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie war der Gesetzgeber mehr als sieben Monate in Verzug, nachdem die Umsetzung bereits zum 5.5.2019 hätte erfolgen müssen. Zu dieser Verzögerung war es nicht zuletzt deshalb gekommen, weil die Länder einem im Oktober 2018 veröffentlichten Referentenentwurf, der vorsah, dass dem Beschuldigten in einem Fall der notwendigen Verteidigung spätestens vor seiner ersten ermittlungsbehördlichen Vernehmung ein Verteidiger beigeordnet wird („Anwalt der ersten Stunde“), parteiübergreifend massiven Widerstand entgegensetzten. Hierbei wurde mitunter nicht nur mit dem üblichen Hinweis auf drohende Mehrkosten argumentiert, sondern – teilweise sogar auf Ministerebene – auch damit, dass Beschuldigte unmittelbar nach dem ersten Zugriff oftmals geständnisbereit seien und die frühe Beiordnung eines Verteidigers dazu führen könne, dass dieser seinem Mandanten rate, zumindest vor Akteneinsicht keine Angaben zu machen, und es so den Ermittlungsbehörden künftig schwerer fallen würde, Geständnisse zu erlangen – eine für Justizminister, die i.a.R. auch für Verfassungsfragen zuständig sind, erstaunliche Sichtweise. Fruchtlos geblieben ist der Widerstand indes nicht; die nunmehr erfolgte Regelung bleibt zumindest stellenweise hinter dem Referentenentwurf zurück.

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen ersten Überblick über die Neuregelungen und die jeweils dahinter stehenden Beweggründe des Gesetzgebers.

II. Notwendigkeit der Verteidigung

Wann ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, richtet sich nunmehr allein nach § 140 StPO. Weitere Beiordnungsgründe, wie etwa § 141 Abs. 3 Satz 1 StPO a.F., wurden in § 140 StPO n.F. überführt.

Im Einzelnen wurden folgende Neuregelungen vorgenommen:

1. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO (zu erwartende Hauptverhandlung vor OLG, LG oder Schöffengericht)

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO a.F. war die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem OLG oder dem LG stattfand. Nunmehr sind auch Verfahren vor dem Schöffengericht erfasst. Dies dürfte allerdings praktisch keine allzu großen Auswirkungen haben, da vor dem Schöffengericht aufgrund von dessen Zuständigkeit für Verbrechen bzw. für Strafsachen mit einer Straferwartung von mehr als zwei Jahren auch nach bisheriger Rechtslage regelmäßig ein Verteidiger beizuordnen war.

Von deutlich größerer Relevanz dürfte dagegen die zweite Änderung sein, die § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfahren hat: Während nach bisheriger Rechtslage ausschlaggebend war, bei welchem Gericht das Hauptverfahren letztlich eröffnet wurde, ist eine Beiordnung nach neuem Recht früher erforderlich, nämlich bereits dann, wenn „zu erwarten“ ist, dass die Hauptverhandlung (mindestens) vor dem Schöffengericht stattfinden wird.

Der Gesetzgeber vollzieht hiermit einen Perspektivenwechsel weg von der Hauptverhandlung hin zum Ermittlungsverfahren. Dieser soll auch dadurch verdeutlicht werden, dass die Möglichkeit einer frühzeitigeren Verteidigerbestellung nicht mehr wie bisher in § 141 Abs. 3 StPO (nach Auffassung des Gesetzgebers eine „versteckte“ Stelle, BT-Drucks 19/13829, S. 32) geregelt wird, sondern in § 140 Abs. 1 StPO.

a) Eine Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder höher wird insbesondere zu erwarten sein, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens verdächtig ist.

Hierfür kann bereits ein Anfangsverdacht genügen (BT-Drucks 19/13829, S. 32). Man wird also, etwa wenn der Verdacht des räuberischen Diebstahls entstanden ist, einem Beiordnungsantrag nicht entgegenhalten können, dass die Ermittlungen noch am Anfang stünden und erst noch geprüft werden müsse, ob sich der Verbrechensverdacht bestätigt oder ob nicht doch nur ein „einfacher“ Diebstahl vorliegt. Dies ist sachgerecht, kann doch gerade in dieser Phase des (Ermittlungs-)Verfahrens die Mitwirkung eines Verteidigers für den Beschuldigten von entscheidender Bedeutung sein. Lässt sich der entstandene Verdacht bereits hier entkräften, können u.U. eingriffsintensive Zwangsmaßnahmen sowie eine belastende und kostenträchtige Hauptverhandlung vermieden werden. Allerdings kann bei einem späteren Wegfall des Verbrechensverdachts die Rücknahme der Beiordnung in Betracht kommen (§ 143 Abs. 2 Satz 1 StPO n.F).

b) Wird dem Beschuldigten dagegen lediglich ein Vergehen zur Last gelegt, liegt die Zuständigkeit des Schöffengerichts oder gar des LG/OLG nicht auf der Hand. Die Prognose, wo die Anklage letztlich erhoben werden wird, wird in diesen Fällen i.a.R nicht vor der ersten Vernehmung des Beschuldigten, sondern erst in einer späteren Phase des Ermittlungsverfahrens nach einer gewissen Ermittlungstätigkeit getroffen werden können. Insbesondere werden Art und Umfang der Tat, ggf. einschließlich persönlicher Umstände des Angeklagten (Vorstrafen), bereits so klar umrissen sein müssen, dass dies die Erwartung stützt, der Fall werde nicht vor dem Strafrichter verhandelt werden (BT-Drucks 19/13829, S. 32).

Hinweis

Ist noch nicht ersichtlich, dass letztlich (mindestens) das Schöffengericht zuständig sein wird, kann es sich empfehlen, einen Beiordnungsantrag vorerst zurückzustellen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Verteidiger belastende Umstände, denen seitens der Ermittlungsbehörden noch keine Bedeutung beigemessen wird oder die ihnen noch gar nicht bekannt sind, in der Antragsbegründung selbst herausarbeitet und so letztlich dem eigenen Mandanten schadet.

2. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO (Vorführung vor den Haftrichter)

Während bislang die Mitwirkung eines Verteidigers erst beim Vollzug von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung erforderlich war, ist nunmehr gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO n.F. ein Fall notwendiger Verteidigung bereits dann gegeben, wenn der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist, also nach den §§ 115, 115a (Ergreifung aufgrund eines Haft- oder Unterbringungsbefehls), 128 Abs. 1 (vorläufige Festnahme) oder 129 StPO (vorläufige Festnahme nach Anklageerhebung).

Die Neuregelung ist erforderlich geworden aufgrund von Art. 4 Abs. 4 der PKH-Richtlinie, wonach eine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand jedenfalls im Zeitpunkt der Vorführung zu gewährleisten ist. Auch insoweit erfolgt also eine Vorverlagerung der Beiordnung

a) Ist der Haft- oder Unterbringungsbefehl bereits erlassen und steht deshalb fest, dass in jedem Fall eine Vorführung zu erfolgen hat, ist die Verteidigerbestellung sofort vorzunehmen, § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO n.F.

Durch die Inbezugnahme der §§ 115, 115a StPO werden alle Arten von Haftbefehlen erfasst, eine Beschränkung auf die Untersuchungshaft gemäß §§ 112, 112a StPO gibt es nicht. Umfasst ist daher auch die Hauptverhandlungshaft gem. § 230 Abs. 2 StPO. In diesem Fall, ebenso bei einer Vorführung zur Entscheidung über einen Haftbefehl im beschleunigten Verfahren (§ 127b StPO), erfolgt die Verteidigerbestellung jedoch – anders als bei U-Haft und einstweiliger Unterbringung – nur, wenn der Beschuldigte diese nach Belehrung ausdrücklich beantragt, § 141 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F.

b) Dagegen ist bei einer vorläufigen Festnahme noch nicht klar, ob tatsächlich eine Vorführung erfolgt oder die festgenommene Person wieder auf freien Fuß gesetzt wird. Es bleibt deshalb erlaubt, den Beschuldigten nach vorläufiger Festnahme erst noch zu vernehmen und dann im Anschluss hieran vorzuführen, soweit dies zur Klärung der Frage, ob ein Haftbefehl überhaupt beantragt werden soll, erforderlich ist (BT-Drucks 19/13829, S. 33).

Hinweis

Bei solchen Vernehmungen wird freilich sorgfältig zu prüfen sein, ob diese tatsächlich der Klärung der Haftfrage dienten. Liegen nämlich dringender Tatverdacht und Haftgrund auf der Hand, besteht insoweit kein Klärungsbedarf mehr, sodass sich bei gleichwohl noch vor der Verteidigerbestellung durchgeführten Vernehmungen die Frage stellt, ob sie nicht tatsächlich zum Ziel hatten, den Verteidiger möglichst lange aus dem Verfahren herauszuhalten bzw. vor dessen Tätigwerden noch an ungefilterte Informationen zu gelangen.

3. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO (Haft/Unterbringung in anderer Sache)

Die Vorgabe der PKH-Richtlinie, nach der die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zwingend gewährleistet sein muss, sobald sich der Beschuldigte in Haft befindet, erforderte auch die Änderung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Die dort bislang vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen, wonach ein Verteidiger nur dann bestellt werden musste, wenn sich der Beschuldigte mindestens drei Monate in einer Anstalt befand und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wurde, waren mit der Richtlinie nicht vereinbar und wurden gestrichen. Nunmehr genügt es, wenn sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet. Der zeitliche Umfang spielt keine Rolle mehr.

Hinweis

Gänzlich bedeutungslos ist eine Entlassung des Beschuldigten vor der Hauptverhandlung allerdings nach wie vor nicht. Gem. § 143 Abs. 2 S. 2 StPO n.F. kann nämlich die Bestellung aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Prozessbeginn entlassen wird (s.u.).

4. § 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO (zu erwartendes Sicherungsverfahren)

Auch bei einem in Betracht kommenden Sicherungsverfahren erfolgte ein Perspektivenwechsel hin zum Ermittlungsverfahren. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO n.F. nunmehr bereits dann vor, wenn ein Sicherungsverfahren zu erwarten ist.

Zu größeren Veränderungen in der Praxis wird diese Änderung indes wohl nicht führen, nachdem in Sicherungsverfahren oftmals eine einstweilige Unterbringung vollstreckt wird und schon deshalb ein Verteidiger bestellt sein muss. Zudem dürfte bei nahezu allen Beschuldigten eine Unfähigkeit zur Selbstverteidigung gegeben sein.

5. § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO (richterliche Vernehmung)

Diese Vorschrift ersetzt § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO a.F. Es ist nunmehr ein Verteidiger beizuordnen, wenn dessen Mitwirkung bei einer richterlichen Vernehmung aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint. Ob dies der Fall ist, hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden. Eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht mehr.

6. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO (Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung)

Bislang war in § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. bestimmt, dass dem Beiordnungsantrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten zu entsprechen ist. Diese Regelung wurde nun in § 140 Abs. 1 StPO überführt und zudem auf sehbehinderte Personen erstreckt. Hierdurch soll der von Art. 9 der PKH-Richtlinie verlangte Schutz besonders schutzbedürftiger Beschuldigter gewährleistet werden. Um deren Selbstbestimmungsrecht zu wahren, setzt die Verteidigerbestellung hier jedoch stets einen Antrag des Beschuldigten voraus.

Hinweis

Liegt aber zugleich ein anderer Beiordnungsgrund vor, etwa die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, kann die Verteidigerbestellung gleichwohl auch ohne Antrag erfolgen.

7. § 140 Abs. 2 StPO

Die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO stellt weiterhin auf die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie auf die Unfähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, ab (hierzuBurhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019 [im Folgenden kurz: EV], Rn 3144 ff.). Insoweit ergeben sich keine Veränderungen.

Neu hinzugekommen ist dagegen die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge. Wann eine Rechtsfolge „schwer“ ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Von den ursprünglichen Erwägungen, eine bestimmte Straferwartung als Grenze festzulegen, wurde im Gesetzgebungsverfahren Abstand genommen.

Praktische Veränderungen durch die Neuregelung sind nicht zu erwarten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass, der bisherigen gefestigten Rechtsprechung folgend, weiterhin ab einer Straferwartung von einem Jahr ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Hierbei ist nach wie vor nicht Voraussetzung, dass für die jeweils abzuurteilende Tat eine (Einzel-)Strafe von mindestens einem Jahr droht; vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Straferwartung, etwa aufgrund der Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen im Wege der Gesamtstrafenbildung oder durch einen im Falle der Verurteilung drohenden Bewährungswiderruf, insgesamt ein Jahr erreicht (Hillenbrand, ZAP F. 22, 929). Hiervon kann nach Auffassung mancher Gerichte allerdings abgewichen werden, wenn in einem Verfahren nur eine geringe Strafe zu erwarten ist; ein geringfügiges Delikt werde allein durch die voraussichtliche spätere Einbeziehung in eine Gesamtstrafenbildung nicht zur schweren Tat (OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.3.2012 – 2 Ws 37/12).

Für das Strafvollstreckungsverfahren hat der Gesetzgeber ungeachtet seines geäußerten Bestrebens, das Recht der Pflichtverteidigung möglichst umfassend normieren zu wollen, von der Schaffung eigenständiger Beiordnungsvoraussetzungen abgesehen. Insoweit muss weiterhin auf eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO zurückgegriffen werden, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass in der Vollstreckung in geringerem Maße als im Erkenntnisverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich ist (BVerfG NJW 2002, 2773). Insoweit wird die Neuregelung zu keiner Verbesserung führen.

II. Beiordnungsverfahren

Während in § 140 StPO n.F. das „Ob“ einer Beiordnung geregelt ist, normieren die komplett neu gefassten §§ 141–144 StPO n.F. das Verfahren der Beiordnung, also die Frage, wer wann von wem auf wessen Veranlassung zum Pflichtverteidiger bestellt wird.

Hinweis

Das Gesetz unterscheidet klar zwischen den Voraussetzungen für eine Beiordnung (§ 140 StPO n.F.) einerseits und dem diesbezüglichen Verfahren (§§ 141 ff. StPO n. F.) andererseits. Die Verfahrensvorschriften kommen immer erst dann zur Anwendung, wenn ein Fall des § 140 StPO n.F. gegeben ist.

Im Einzelnen:

1. Antrag des Beschuldigten/Zeitpunkt der Bestellung, § 141 StPO

a) Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte sie

  • nach Belehrung ausdrücklich beantragt,
  • ihm der Tatvorwurf eröffnet worden ist und er
  • noch keinen Verteidiger hat.

An dieser Stelle bleibt die Neuregelung hinter dem einstigen Referentenentwurf zurück. Im Entwurf war nicht lediglich auf einen Antrag des Beschuldigten abgestellt worden, sondern auch auf die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren. Dies hätte, sofern die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen, spätestens der Fall sein sollen, wenn eine Vernehmung, egal ob richterlich oder nichtrichterlich, durchgeführt werden soll. Gegen diesen von Amts wegen beizuordnenden „Anwalt der ersten Stunde“ sind die Bundesländer regelrecht Sturm gelaufen, was letztlich dazu beigetragen haben dürfte, dass dieser Punkt im Regierungsentwurf herausgestrichen wurde und es stattdessen nunmehr grundsätzlich eines Antrags des Beschuldigten bedarf.

aa) Über den Antrag des Beschuldigten ist spätestens vor seiner Vernehmung oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden (§ 141 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F.), sofern nicht ein Ausnahmefall gem. § 141a StPO n.F. (s.u.) gegeben ist.

Ob die neue Regelung in der Praxis tatsächlich zu einer Verbesserung für die Beschuldigten führen wird oder ob es nicht aufgrund des Antragserfordernisses insoweit zu einer Entwertung kommt, bleibt abzuwarten. Während insbesondere die gerichtserfahrenen „Stammkunden“ der Strafjustiz wohl eher nicht Gefahr laufen dürften, ihre Rechte nicht oder nur unvollständig wahrzunehmen, erscheint fraglich, ob Beschuldigte, die erstmals mit (u.U. gewichtigen) Tatvorwürfen konfrontiert sind, in der Lage sein werden, von ihrer Antragsbefugnis sachgerecht Gebrauch zu machen. Die Belehrungserfordernisse (§ 58 Abs. 2 StPO n.F.) dürften jedenfalls nicht in allen Fällen in ausreichendem Maße hilfreich sein, weiß doch jeder Strafjurist, dass etliche Beschuldigte nicht unerhebliche Probleme haben, derartige Belehrungen zu erfassen und zu verstehen.

bb) Ist der Antrag begründet, so ist die Bestellung unverzüglich vorzunehmen, d.h. so rechtzeitig, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden, und jedenfalls vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung. Dies wird, nachdem es nunmehr genügt, dass eine Anklageerhebung mindestens beim Schöffengericht zu erwarten ist, oftmals bereits im Ermittlungsverfahren der Fall sein (s.o).

Bedauerlicherweise nicht ausdrücklich geregelt hat der Gesetzgeber, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein rechtzeitig gestellter Beiordnungsantrag nicht vor dem Abschluss des Verfahrens verbeschieden wird. Dies betrifft in der Praxis vor allem Fälle, in denen eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO im Raum steht. Hier wird die an sich gebotene Beiordnung mitunter gezielt umgangen, indem das Gericht den Beiordnungsantrag liegen lässt und stattdessen zunächst den Einstellungsbeschluss erlässt. Im Anschluss hieran wird dann der Beiordnungsantrag abgelehnt, da das Verfahren abgeschlossen sei.

Die Bemühungen einzelner Instanzgerichte, dieser Vorgehensweise entgegenzutreten, indem in derartigen Fällen eine nachträgliche Beiordnung zugelassen wird (so z.B. LG Stade, Beschl. v. 3.9.2019 – 70 Qs 145/19), hat bislang keine Mehrheit in der Rechtsprechung gefunden. Zahlreiche Gerichte halten eine nachträgliche Beiordnung nach wie vor für unzulässig, und auch die mitunter herangezogene Figur der konkludenten Beiordnung hat sich noch nicht durchsetzen können. Zudem wird bei schlichtem Ignorieren des Antrags oftmals auch ein Anknüpfungspunkt für eine konkludente Beiordnung fehlen. Es steht daher zu befürchten, dass weiterhin Fälle, in denen Beiordnungen durch schlichtes Nichtstun und anschließende Verfahrenseinstellung gezielt verhindert werden, auftreten.

Zulässig ist dies jedoch nicht: § 141 Abs. 1 StPO n.F. rechtfertigt ein Zuwarten nicht, sondern verlangt im Gegenteil, dass „unverzüglich“ ein Verteidiger bestellt wird, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine über § 140 StPO n.F. hinausgehende, zusätzliche „Erforderlichkeitsprüfung“ hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. LG Stade a.a.O.). Stattdessen lässt lediglich die auf Fälle des § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO n.F. beschränkte Sonderregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO n.F. zu, dass eine an sich angezeigte Unterstellung unterbleibt, und dies auch nur dann, wenn lediglich Registerauszüge eingeholt oder Akten beigezogen werden sollen. Eine allgemeine Regelung, die eine Unterlassung der Beiordnung erlaubt, enthält § 141 StPO n.F. dagegen gerade nicht.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 143 StPO n.F. (s.u.), dass eine mögliche Einstellung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entgegensteht, regelt diese Vorschrift doch ausdrücklich, dass die Bestellung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder eben mit dessen Einstellung endet. Einen Ausschluss der Beiordnung in möglicherweise einzustellenden Verfahren hat der Gesetzgeber mithin gerade nicht schaffen wollen. Stattdessen ist mit der Reform beabsichtigt, die Beiordnungszeitpunkte vorzuverlagern. Genau deshalb wurden die Beiordnungszeitpunkte in § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 StPO n.F. vorverlegt und auch die neu geschaffene Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft (§ 142 Abs. 4 StPO n.F., s.u.) spricht dafür, dass das unbearbeitete Herumliegen von Beiordnungsanträgen verhindert werden soll.

Überdies regelt § 143 Abs. 2 StPO n.F. lediglich Fälle, in denen eine bereits erfolgte Bestellung aufgehoben werden kann. Von der Pflicht des zuständigen Gerichts, einen Beiordnungsantrag zeitnah zu verbescheiden, entbindet dagegen auch diese Vorschrift nicht. Eine solche Möglichkeit sieht lediglich die Sonderregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO n.F. vor.

Nach alledem ist es den Gerichten weiterhin verwehrt, Beiordnungsanträge nicht zu verbescheiden. Wird der Verbescheidungspflicht nicht Genüge getan, muss eine nachträgliche Beiordnung, rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung, zugelassen werden. Andernfalls unterbliebe jedweder Ausgleich für eine ersichtlich verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung.

Hinweis

Dass eine fehlerhafte Fallbearbeitung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen soll, ergibt sich überdies auch daraus, dass eine von der StA vorgenommene Bestellung nicht aufgehoben wird, wenn diese es versäumt, rechtzeitig die erforderliche richterliche Bestätigung ihrer Entscheidung einzuholen (s.u.).

cc) Das Antragserfordernis ist im Gesetzgebungsverfahren auf teils harsche Kritik gestoßen, da es die Hinzuziehung eines Pflichtverteidigers erschwere. Dies ist, auch wenn der Beschuldigte über sein Antragsrecht gem. § 58 Abs. 2 StPO n.F. zu belehren und dies gem. § 168b StPO n.F. zu dokumentieren ist, nicht von der Hand zu weisen.

Allerdings steht das Fehlen eines Antrags einer Verteidigerbestellung nicht automatisch entgegen (es sei denn, das Gesetz setzt ausnahmsweise zwingend einen Antrag voraus, s. §§ 140 Abs. 1 Nr. 11, 141 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F.). So enthält § 141 Abs. 2 StPO n.F. vier Konstellationen, in denen unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten eine Beiordnung zu erfolgen hat (s.u.). Darüber hinaus kann auch die StA im Rahmen ihrer neu geschaffenen Eilzuständigkeit nach § 142 Abs. 4 StPO n.F. von Amts wegen eine Bestellung vornehmen.

Auch die Gesetzesbegründung geht nicht davon aus, dass das Fehlen eines Antrags die Beiordnung eines Verteidigers zwingend ausschließt. Zwar soll das Unterbleiben eines Antrags bei der Prüfung, wann im Vorverfahren im Rechtspflegeinteresse eine Verteidigerbestellung erforderlich ist, „vorrangig zu berücksichtigen“ sein. Es könne aber insbesondere die Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten auch ohne Antrag eine Verteidigerbeiordnung von Amts wegen gebieten (BT-Drucks 19/13829, S. 3). Zudem sei in den Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO n.F.) weiterhin, wie nach bisherigem Recht auch, spätestens mit Anklageerhebung ein Verteidiger zu bestellen.

Hinweis

Wie die „vorrangige Berücksichtigung“ konkret erfolgen soll, bleibt indes in Ermangelung brauchbarer Hinweise in der Gesetzesbegründung offen. Jedoch wird man festhalten müssen, dass die Beiordnungsvoraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO n.F. nicht unterlaufen werden dürfen. So entfällt z.B. die Verteidigungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht etwa deshalb, weil er keinen Beiordnungsantrag stellt.

dd) Das Antragsrecht entsteht erst, wenn dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet wird. Vorher gestellte Beiordnungsanträge sind unzulässig (BT-Drucks 19/13829, S. 36).

Das durch § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO gewährte Recht des Beschuldigten, sich in jeder Phase des Verfahrens, also auch vor der Eröffnung des Tatvorwurfs, des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, bleibt hiervon aber unberührt.

ee) Weiter setzt die Beiordnung voraus, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat oder der gewählte Verteidiger bereits mit dem Beiordnungsantrag ankündigt, im Falle der Bestellung das Wahlmandat niederzulegen. Hiermit soll der Vorrang der Wahlverteidigung aufrechterhalten werden (BT-Drucks 19/13829 a.a.O.). Es ist aber weiterhin davon auszugehen, dass der Antrag, den Wahl- zum Pflichtverteidiger zu bestellen, die Erklärung beinhaltet, dass das Wahlmandat mit der Bestellung enden soll.

b) In den Fällen des § 141 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 StPO n.F. hat die Bestellung des Verteidigers dagegen unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten zu erfolgen, es sei denn, es ist die zeitnahe Einstellung des Verfahrens beabsichtigt und es sollen lediglich Registerauskünfte eingeholt oder Akten beigezogen werden, § 142 Abs. 2 Satz 3 StPO n.F.

aa) Eine Beiordnung von Amts wegen hat gem. Nr. 1 zu erfolgen, sobald der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll (s. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO n.F.).

Ist der Haftbefehl bereits erlassen, ist die Vorführung vor den Richter zwingend und die Beiordnung deshalb unmittelbar nach der Ergreifung in die Wege zu leiten.

Bei der vorläufigen Festnahme kann hingegen mit der Bestellung zunächst zugewartet werden, bis die Entscheidung, ob Haftbefehl beantragt werden soll, gefallen ist (BT-Drucks 19/13829, S. 37).

bb) Befindet sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt (s. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO n.F.), ist gemäß Nr. 2 ebenfalls auch ohne Antrag ein Verteidiger zu bestellen; dies allerdings erst, wenn ihm in der neuen Sache, in der die Beiordnung erfolgen soll, der Tatvorwurf eröffnet ist. Solange das neuerliche Verfahren gegen ihn noch nicht offen geführt wird, ist für eine Verteidigerbestellung kein Raum.

cc) § 141 Abs. 2 Nr. 3 StPO n.F. bestimmt, dass eine Verteidigerbestellung auch ohne Antrag des Beschuldigten spätestens dann erforderlich ist, wenn im Vorverfahren eine Vernehmung oder Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt werden soll und die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Umstände des Einzelfalls, namentlich der Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, erforderlich ist.

Dies kann nach der Gesetzesbegründung etwa dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte aufgrund mangelnder Übersicht die Tragweite der Nichtausübung seines Antragsrechts nicht zu erkennen vermag (BT-Drucks 19/13829 a.a.O.). Dies dürfte am ehesten in Fällen gegeben sein, in denen von einer Unfähigkeit zur Selbstverteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO auszugehen ist. Eine unzutreffende, nicht auf Selbstverteidigungsunfähigkeit zurückgehende Fehleinschätzung der eigenen prozessualen Lage, etwa im Hinblick auf die Beweissituation, wird hingegen nicht genügen können.

Allerdings ist nicht bei jeder Vernehmung ein Verteidiger zu bestellen, denn eine Beiordnung setzt immer die Einschlägigkeit des § 140 StPO voraus. Ist diese nicht ersichtlich, etwa weil die Ermittlungsbehörden nur von einem geringfügigen Vergehen, welches mit einer Geldstrafe wird geahndet werden können, ausgehen, bedarf es einer Bestellung nicht (BT-Drucks 19/13829, S. 38).

dd) Darüber hinaus bestimmt Nr. 4, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch ohne Antrag des Beschuldigten erforderlich ist, wenn er Gelegenheit erhält, sich gemäß § 201 zu einer Anklage zu äußern und ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist.

Es kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Beiordnung erfolgen, etwa wenn sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellt, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Die Gesetzesbegründung nennt hier als Beispiel die Vorlage des Strafrichters an das Schöffengericht gem. § 209 Abs. 2 StPO. Denkbar sind zudem Fälle, in denen sich erst in der Hauptverhandlung herausstellt, dass die Folgen der Tat so gewichtig sind, dass die zunächst als geringer eingestufte Straferwartung nunmehr bei mindestens einem Jahr liegt.

(Fortsetzung in der nächsten Ausgabe)

Richter am LandgerichtThomas Hillenbrand, Stuttgart

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