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Nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss eines Verfahrens ist auch dann unzulässig, wenn der Beiordnungsantrag zuvor rechtzeitig gestellt wurde. (Leitsatz des Verfassers)

LG Münster,Beschl.v.19.12.2019–8 Qs-72 Js 8030/19-60/19

I. Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren geführt. Unter anderem wurde ihm vorgeworfen, er habe den mutmaßlich Geschädigten als „Dreckspolacke“ und „Arschloch“ bezeichnet. Im Verlauf des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Zur Begründung führte er aus, dass er kurz zuvor in anderer Sache rechtskräftig zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden war. Eine für die ihm nunmehr zur Last gelegte weitere Tat verhängte Strafe wäre gesamtstrafenfähig, sodass insgesamt eine Gesamtstrafe von über einem Jahr zu erwarten sei.

Der Beiordnungsantrag wurde nicht verbeschieden. Stattdessen stellte die StA das Verfahren im Hinblick auf die anderweitige Verurteilung gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein. Der Beschwerdeführer monierte nunmehr die unterbliebene Bearbeitung seines Antrags und ersuchte die StA, ihrerseits bei Gericht eine rückwirkende Bestellung zu beantragen. Dem kam die StA nicht nach, sondern legte die Akten mit dem Bemerken, dass ein Anlass für die frühzeitige Mitwirkung eines Verteidigers im Vorverfahren nicht erkennbar sei, dem AG zur Entscheidung über den Antrag vor.

Das AG wies den Beiordnungsantrag zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des LG scheitert eine Pflichtverteidigerbestellung bereits daran, dass das Verfahren zwischenzeitlich gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Nach Abschluss des Verfahrens bestehe für die Führung der Verteidigung kein Bedürfnis mehr. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für abgeschlossene Verfahren sei daher unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger rechtzeitig und begründet seine Bestellung beantragt hatte. Der in der Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung, wonach eine nachträgliche Beiordnung ausnahmsweise zulässig sein könne, schließe sich die Kammer nicht an.

Darüber hinaus lägen, so die Beschwerdekammer weiter, auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass nach altem sowie nach neuem Recht – § 140 Abs. 2 StPO wurde um den weiteren Beiordnungsgrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ergänzt – eine Straferwartung von einem Jahr in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gebe. Diese Grenze gelte auch, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich nicht um eine starre Grenze handele. Insbesondere werde ein geringfügiges Delikt nicht allein deshalb zur schweren Tat bzw. rechtfertige die Rechtsfolgenerwartung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil die zu verhängende Strafe in eine Gesamtstrafenbildung von mehr als einem Jahr einzubeziehen sein wird.

Folglich bedürfe es einer Prüfung im Einzelfall, ob das andere Verfahren und die Erwartung der Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer werde lediglich eine Beleidigung vorgeworfen. Die Einstellung sei daher naheliegend gewesen. Aber auch im Falle einer Gesamtstrafenbildung wäre lediglich eine geringfügige, für den Beschwerdeführer nicht wesentlich ins Gewicht fallende Erhöhung der bereits verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten zu erwarten gewesen.

III. Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss überzeugt nicht. Er ist geprägt von Oberflächlichkeit und dem in zahlreichen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte zu dieser Thematik anzutreffenden Motto „Hauptsache keine Beiordnung“. Die Kammer arbeitet schon nicht klar heraus, welches Recht sie eigentlich anwendet (das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung trat am 13.12.2019 ohne Übergangsfristen in Kraft, vgl. zum neuen Recht Hillenbrand, StRR 2/2020, 4 [in dieser Ausgabe]), und hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung erfolgt keine hinreichend sorgfältige Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung. Stattdessen wird der noch immer verbreiteten Unsitte, Beiordnungsanträge unabhängig von ihrer Begründetheit einfach liegen zu lassen, um eine an sich gebotene Verteidigerbestellung durch den vorherigen Erlass des Einstellungsbeschlusses umgehen zu können, Vorschub geleistet.

1. Zulässig ist ein solches Vorgehen nicht, erst recht nicht nach neuem Recht: § 141 Abs. 1 StPO n.F. rechtfertigt ein Zuwarten nicht, sondern verlangt im Gegenteil, dass „unverzüglich“ (!) ein Verteidiger bestellt wird, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine über § 140 StPO n.F. hinausgehende, zusätzliche Prüfung, ob die Verteidigung denn „erforderlich“ sei, hat der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen. Stattdessen lässt lediglich die auf Sonderfälle beschränkte Regelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO n.F. zu, dass eine an sich gebotene Bestellung unterbleibt, und dies auch nur dann, wenn lediglich Registerauszüge eingeholt oder Akten beigezogen werden sollen. Eine allgemeine Regelung, die eine Unterlassung der Beiordnung erlaubt, enthält § 141 StPO n.F. dagegen gerade nicht.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 143 StPO n.F., dass eine mögliche Einstellung des Verfahrens der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entgegensteht, regelt diese Vorschrift doch ausdrücklich, dass die Bestellung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder eben mit dessen Einstellung endet. Einen Ausschluss der Beiordnung in Fällen, in denen eine Einstellung in Betracht kommen könnte, hat der Gesetzgeber mithin gerade nicht schaffen wollen. Stattdessen ist mit der Reform beabsichtigt, die Beiordnungszeitpunkte nach vorne zu verlagern. So ist beispielsweise eine Beiordnung bereits dann vorzunehmen, wenn eine Hauptverhandlung vor dem LG zu erwarten ist, und nicht mehr erst dann, wenn das Verfahren dort eröffnet wird. Auch die neu geschaffene Eilzuständigkeit der StA für Beiordnungen (§ 142 Abs. 4 StPO n.F.) spricht dafür, dass das unbearbeitete Herumliegen von Beiordnungsanträgen verhindert werden soll.

Überdies regelt § 143 Abs. 2 StPO n.F. lediglich Fälle, in denen eine bereits erfolgte Bestellung aufgehoben werden kann. Von der Pflicht der Staatsanwaltschaft, Beiordnungsanträge weiterzuleiten, und des Gerichts, solche Anträge zu verbescheiden, entbindet dagegen auch diese Vorschrift nicht.

Nach richtiger Auffassung wird daher bei rechtzeitig gestellten, aber grundlos nicht verbeschiedenen Beiordnungsanträgen eine nachträgliche Verteidigerbestellung rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung zugelassen werden müssen. Andernfalls unterbliebe jedweder Ausgleich für eine ersichtlich verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung, zumal jedenfalls bei völliger Untätigkeit des Gerichts auch nicht auf den mitunter herangezogenen Lösungsansatz der konkludenten Beiordnung zurückgegriffen werden kann. Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich überdies auch daraus, dass ausweislich der Gesetzesbegründung zum neuen Recht eine von der StA im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit vorgenommene Bestellung nicht aufgehoben wird, wenn sie es versäumt, rechtzeitig die erforderliche richterliche Bestätigung ihrer Entscheidung einzuholen. Auch hieraus geht hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine fehlerhafte bzw. unterlassene Fallbearbeitung nicht zulasten des Beschuldigten gehen soll.

2. Nicht überzeugend ist überdies auch, dass § 140 Abs. 2 StPO nicht einschlägig sei. Zwar gibt es in der Tat obergerichtliche Entscheidungen, wonach es sich bei der „Jahresgrenze“ nicht um eine starre Grenze handele und nicht jede Bagatelltat alleine aufgrund ihrer Gesamtstrafenfähigkeit zu einer schweren Straftat wird. Vorliegend lag dem Beschwerdeführer jedoch nicht nur ein absolutes Bagatelldelikt zur Last. Jedenfalls im süddeutschen Raum gibt es durchaus den einen oder anderen zupackenden Amtsrichter, der, freilich nur bei entsprechender Vorbelastung, auf derartige, zumal ersichtlich rassistisch motivierte Beschimpfungen („Dreckspolacke“) mit mehreren Monaten Freiheitsstrafe reagiert, so dass die neuerliche Tat nicht lapidar als unwesentlich hätte abgetan werden dürfen.

RiLGThomas Hillenbrand, Stuttgart

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