I. Einführung
Im Ermittlungsverfahren kommt es mitunter zwischen dem nach möglichst frühzeitiger Akteneinsicht strebenden Verteidiger und der für die Entscheidung über deren Gewährung gem. § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO zuständigen Staatsanwaltschaft zu Konflikten, ist doch das Interesse der Strafverfolger an einer möglichst frühzeitigen Ausfolgung der Akten und der damit verbundenen Offenlegung der bislang gewonnenen Erkenntnisse hin und wieder recht überschaubar. Dementsprechend kommt es immer wieder vor, dass Akteneinsichtsgesuche im Ermittlungsverfahren gem. § 147 Abs. 2 StPO abschlägig verbeschieden werden. Die Begründung ablehnender Entscheidungen fällt mitunter recht dürftig aus, nicht selten beschränkt sie sich auf den pauschalen Hinweis, dass die Akten derzeit nicht entbehrlich wären oder die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien.
Für die Verteidigung kann dies misslich sein, zumal diese Entscheidungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht anfechtbar sind, nach h.M. auch nicht über § 23 EGGVG (KK-StPO/Willnow, § 147 Rn 25 m.w.N.). Immer zur Tatenlosigkeit verurteilt ist der Verteidiger jedoch nicht: Darf die Akteneinsicht nämlich aus rechtlichen Gründen nicht versagt werden, ermöglicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. 147 Abs. 5 Satz 2 StPO (hierzuBurhoff, EV, Rn 446 ff. und 585 ff.) bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens eine richterliche Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung. Diese Möglichkeit besteht nicht nur für den Beschuldigten, sondern darüber hinaus auch für den Akteneinsicht begehrenden Verletzten (§ 406e Abs. 4 Satz 2 StPO) sowie für sonstige Dritte (§ 480 Abs. 3 StPO).
Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick darüber, in welchen Fallkonstellationen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg verspricht.
II. Zeitpunkt der Antragstellung
Es empfiehlt es sich, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglichst umgehend nach dem ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft zu stellen, schon um der Arbeitsfähigkeit der Verteidigung willen (Einlassungen vor Akteneinsicht sind ein schwerer Kunstfehler). Fristgebunden ist der Antrag indes nicht.
Hinweis
Zu bedenken ist aber, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, § 147 Abs. 5 Satz 4 StPO verweist auch auf § 307 StPO. Dem Ermittlungsverfahren kann daher noch vor der Entscheidung des Gerichts Fortgang gegeben werden, ohne dass der Verteidiger bis dahin auf dessen Verlauf Einfluss nehmen könnte. Auch deshalb bietet sich eine zeitnahe Antragstellung an.
III. Prüfungsumfang des Gerichts
1. Begründeter Antrag
Da über die Verweisung in § 147 Abs. 5 Satz 4 StPO auch § 309 Abs. 2 StPO entsprechend gilt, entscheidet das Gericht in der Sache selbst, d.h. bei begründeten Anträgen wird die Akteneinsicht entweder direkt gewährt oder, falls dies nicht möglich ist, die Staatsanwaltschaft entsprechend angewiesen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 147 Rn 39).
2. Unbegründeter Antrag
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht nicht vor, wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt. Hierüber ist ein Bescheid zu erteilen, der kurz zu begründen ist, sofern dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet wird, §§ 147 Abs. 5 Satz 4; 406e Abs. 4 Satz 5, 480 Abs. 3 Satz 4 StPO.
IV. Begründetheit des Antrags
1. Akteneinsicht des verteidigten Beschuldigten
Wird dem verteidigten Beschuldigten die Akteneinsicht verweigert, kann in den nachgenannten, in § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO aufgeführten Konstellationen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden:
a) Abschluss der Ermittlungen
Akteneinsicht ist spätestens dann zu gewähren, wenn die Staatsanwaltschaft gemäß § 169a StPO den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, egal ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden soll (Burhoff, EV, Rn 450). Wird die Akteneinsicht dennoch verweigert, kann hiergegen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgegangen werden, § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 StPO.
Ein solcher Antrag kann ausnahmsweise auch ohne Abschlussverfügung zulässig sein, wenn die Staatsanwaltschaft deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie die Ermittlungen als abgeschlossen betrachtet und sich der eigentlich erforderliche Vermerk als bloße „Förmelei“ erweist (Burhoff/Kotz/Hunsmann, RM, Teil B, Rn 71).
Hinweis
Der Verteidiger wird über den Abschluss der Ermittlungen nicht informiert. Es empfiehlt sich deshalb, neben der Akteneinsicht zugleich auch ausdrücklich zu beantragen, vom Abschluss der Ermittlungen unterrichtet zu werden, damit ggf. noch vor Anklageerhebung zu den Tatvorwürfen Stellung genommen und, falls erforderlich, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der potenzielle Rechtsschutz ins Leere läuft (Burhoff, EV, Rn 450).
b) Privilegierte Aktenteile
Des Weiteren kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, wenn Einsicht in die privilegierten Aktenteile gem. § 147 Abs. 3 StPO (Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, oder Gutachten von Sachverständigen) versagt wird, § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 StPO. Die Einsicht in diese Aktenteile darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden, auch nicht, wenn die Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 StPO vorliegen (vgl. KK-StPO/Willnow, § 147 Rn 17). Sind die Originalakten unentbehrlich, müssen dem Verteidiger Kopien ausgehändigt werden (KK-StPO/Willnowa.a.O.).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann darüber hinaus auch dann sachgerecht sein, wenn die Staatsanwaltschaft die begehrte Akteneinsicht mit der Begründung verweigert, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen (s. § 147 Abs. 2 StPO) und es seien keine nach § 147 Abs. 3 privilegierten Aktenteile vorhanden bzw. sämtliche diesbezügliche Unterlagen seien der Verteidigung bereits überlassen worden (Burhoff, EV, Rn 451).
c) Inhaftierter Beschuldigter
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schließlich auch dann statthaft, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 StPO.
Hinweis
Diese Vorschrift greift allerdings erst, wenn der Beschuldigte ergriffen wurde und sich tatsächlich in Haft befindet. Solange er zwar gesucht wird, sich aber auf freiem Fuß befindet, überwiegt dagegen das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden (vgl. OLG München NStZ-RR 2012, 317). Dies gilt auch, wenn der Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt wird (KG Berlin NStZ 2012, 588).
Werden gegen den Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren geführt, so ist zu beachten, dass § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 StPO nach der Rechtsprechung des BGH kein allgemeines Einsichtsrecht in die Akten sämtlicher Verfahren einräumt. Mit dem Tatbestandsmerkmal „befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß“ sei vielmehr allein eine Freiheitsentziehung aufgrund gerade des Verfahrens gemeint, in dessen Akten Einsichtnahme begehrt wird (BGH NStZ-RR 2012, 16). Damit ist der Rechtsschutz in den Fällen des § 147 Abs. 5 Satz 2 3. Alt. 3 StPO lediglich solchen Antragstellern eröffnet, die sich gerade in dem anhängigen Verfahren in Haft befinden.
Hinweis
Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, hat der Verteidiger ein nicht beschränkbares Recht auf Zugang zu den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen, § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO. Entscheidungen über die Haft dürfen keine Aktenteile zugrunde gelegt werden, die dem Verteidiger vorenthalten worden sind (vgl.Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 StPO Rn 27). Wird die Akteneinsicht verweigert, ist der Haftbefehl aufzuheben (MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, § 147 Rn 27).
d) Sonstige Konstellationen
Weitere, über § 147 Abs. 5 StPO hinausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nach h.M. nicht, auch nicht über §§ 23 ff. EGGVG (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 147 Rn 40; KK-StPO/Willnow, § 147 Rn 25; LG Neubrandenburg NStZ 2008, 655). Die Aufzählung in § 147 Abs. 5 StPO sei abschließend.
Die Gegenansicht (hierzuBurhoff, EV, Rn 454 m.z.N.), wonach die Regelungen in § 147 StPO nicht abschließend seien und zumindest in den Fällen, in denen früher Rechtsschutz nach § 23 EGGVG eingeräumt worden ist, weiterhin Rechtsschutz zu gewähren sei, hat sich in der Rechtsprechung bislang nicht durchsetzen können. Auch eine analoge Anwendung von § 147 Abs. 5 StPO befürwortet die h.M. nicht.
Ausnahmsweise kann jedoch ein Antrag nach § 23 EGGVG statthaft sein, wenn der Beschuldigte Akteneinsicht in Spurenakten, die den Ermittlungsakten selbst nicht beigefügt waren, erzwingen will (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 147 Rn 40).
Hinweis
Mitunter kann es sich empfehlen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass der Beschuldigte vor der Gewährung von Akteneinsicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Nicht selten ist die Staatsanwaltschaft, wenn eine Einlassung des Beschuldigten in Aussicht gestellt wird, eher bereit, Einsicht in die Akten zu gewähren (soBurhoff, EV, Rn 453).
2. Akteneinsicht des nicht verteidigten Beschuldigten
Seit der Streichung des § 147 Abs. 7 StPO a.F., wonach der nicht verteidigte Beschuldigte lediglich die Erteilung von Auskünften oder Abschriften aus den Akten beantragen, nicht aber die vollständigen Akten einsehen konnte, durch Gesetz vom 5.7.2017 (BGBl I, S. 2208) steht ihm gem. § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO ein eigenes Akteneinsichtsrecht zu. Auch darf er (unter Aufsicht) amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck (auch in einem anderen Strafverfahren) nicht gefährdet werden kann und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.
Dieses neue Akteneinsichtsrecht des unverteidigten Beschuldigten ist keinen Einschränkungen unterworfen. Insbesondere ist nicht mehr zu prüfen, ob die Akteneinsicht „zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich“ ist (so noch § 147 Abs. 7 StPO a.F.). Überlassen werden dürfen ihm die Akten allerdings nicht; diese Möglichkeit sieht § 32f Abs. 2 StPO nur für den Verteidiger vor. Dem Beschuldigten dürfen aber, was regelmäßig sachgerecht sein dürfte, Kopien aus der Akte überlassen werden, § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO.
3. Akteneinsicht des Verletzten
a) Voraussetzungen
Für den Verletzten eröffnet § 406e StPO Möglichkeit, die Akten über einen Rechtsanwalt einzusehen. Dieses Recht erstreckt sich auf den gesamten Akteninhalt (Burhoff, EV, Rn 336).
Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht ist, dass für den Verletzten ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, es sei denn, das Verfahren hat ein nebenklagefähiges Delikt gem. § 395 StPO zum Gegenstand, § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO. Ein solches berechtigtes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geprüft werden sollen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 406e Rn 4) oder die Frage im Raum steht, ob gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt werden soll (Burhoff, EV, Rn 340).
Zudem dürfen der Akteneinsicht keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO) und der Untersuchungszweck darf nicht gefährdet erscheinen (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ferner kann die Akteneinsicht versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat (§ 406e Abs. 2 Satz 3 StPO).
Hinweis
Für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungszwecks genügt es nicht, wenn lediglich die theoretische Möglichkeit besteht, der mit der Akteneinsicht beauftragte Rechtsanwalt des Verletzten könne seinen Mandanten mithilfe der Akteneinsicht vor einer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung „präparieren“. Eine Versagung der Akteneinsicht ist vielmehr lediglich dann gerechtfertigt, wenn insoweit konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. LG Stralsund StraFo 2006, 76).
Dagegen stellt sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Untersuchungszwecks häufig insbesondere in Verfahren, denen eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zugrunde liegt. Allerdings ergibt sich in der Rechtsprechung insoweit kein eindeutiges Bild. Während einige Gerichte eine Gefährdung des Untersuchungszwecks bejahen und deshalb Akteneinsicht regelmäßig verweigern (OLG Hamburg NStZ 2015, 105), geht die Gegenauffassung davon aus, dass alleine die Rolle des Verletzten/des Nebenklägers als Zeuge in dem Strafverfahren und die deshalb durch das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer „Präparierung“ der Aussage anhand des Akteninhalts für eine Versagung der Akteneinsicht nicht genüge (KG NStZ 2019, 110; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629 mit der Einschränkung, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Verletzten zusichern muss, die Akten nicht an seinen Mandanten weiterzugeben).
Hierfür spricht zumindest, dass durch die generalisierende Annahme, dass mit Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden würde; gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, würde damit die Schutzfunktion der §§ 406d ff. StPO entzogen (BGH NStZ 2016, 367).
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht auch in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation grundsätzlich keine Erörterungspflicht des Tatgerichts in Bezug auf eine etwaige Kenntnis des Nebenklägers vom Akteninhalt, wenn im Vorfeld der Hauptverhandlung vollständige Akteneinsicht gewährt wurde. Eine allein hierauf gestützte Rüge verspricht damit keinen Erfolg. Es kann jedoch eine ausdrückliche Bewertung möglicher Aktenkenntnis im Rahmen der Beweiswürdigung geboten sein, wenn Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation des Zeugen oder Besonderheiten in seiner Aussage hierzu Anlass geben (BGH NStZ 2016, 367).
Versagt die Staatsanwaltschaft die begehrte Akteneinsicht, kann der Verletzte gem. § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind dann die Verletzteneigenschaft sowie die Frage, ob, sofern kein in § 395 StPO genannter Fall vorliegt, ein berechtigtes Interesse ausreichend dargelegt und das Vorhandensein von Versagungsgründen nach § 406e Abs. 2 StPO zutreffend beurteilt worden ist. Die gegenläufigen Interessen des Verletzten sowie des Beschuldigten oder anderer Personen sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt (BGH StV 2012, 327).
Hinweis
Im Hinblick auf die Einschätzung des Tatverdachts, also bei der Frage, ob hinreichender Tatverdacht besteht und der Akteneinsicht begehrende Antragsteller tatsächlich „verletzt“ wurde, ist das Gericht indes an die tatsächliche und rechtliche Bewertung des bisherigen Ermittlungsergebnisses seitens der StA gebunden, es sei denn, diese erweist sich als grob fehlerhaft und nicht mehr vertretbar (LG Stralsund StraFo 2006, 76).
b) Anfechtungsrecht des Beschuldigten
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann vom Verletzten, aber auch von dem Beschuldigten angefochten werden, sind doch nach § 406e Abs. 4 StPO alle Entscheidungen der Staatsanwaltschaft gleichermaßen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Der Beschuldigte hat also die Möglichkeit, die Gewährung von Akteneinsicht für den Verletzten überprüfen zu lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 406e Rn 21).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist mit der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten regelmäßig ein Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 verbunden. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb verpflichtet, dem Beschuldigten vor der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten rechtliches Gehör zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 – 1 BvR 1766/14). Hiergegen wird in der Praxis, mitunter aus Nachlässigkeit, nicht selten verstoßen. Zu einem Beweisverwertungsverbot führt dies nach der Rechtsprechung des BGH indes nicht, da es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht nicht um eine Beweiserhebung handele (BGH NJW 2005, 1519).
Hinweis
Zwar kann die Staatsanwaltschaft die Akten bei einem Widerspruch des Beschuldigten gegen die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten auch schon vor deren Bewilligung oder vor dem Vollzug dem Gericht zur Entscheidung vorlegen; dies wird regelmäßig ein Gebot der Fairness sein. Aufschiebende Wirkung hat der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung indes nicht, nachdem § 406e Abs. 4 S. 3 StPO auch auf § 307 StPO verweist. Folgt die Staatsanwaltschaft die Akten vor der Entscheidung des Gerichts aus, bleibt dem Beschuldigten lediglich die Möglichkeit, die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der bewilligten Akteneinsicht zu beantragen (KG NStZ 2016, 438). Gleichwohl empfiehlt es sich für Verteidiger, ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl.Burhoff, EV, Rn 359).
4. Akteneinsicht für Behörden und Forschungsstellen
Gem. § 474 Abs. 1 StPO erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Andere öffentliche Stellen/Behörden, die zwar nicht im Interesse der Rechtspflege tätig werden, aber hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, erhalten dagegen nur Auskünfte in den in § 474 Abs. 2 StPO genannten Fällen.
Darüber hinaus können auch Forschungseinrichtungen Auskünfte oder Akteneinsicht erhalten, § 476.
Gegen ganz oder teilweise ablehnende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller, wenn er Träger eigener Rechte und Pflichten i.S.d. § 24 Abs. 1 EGGVG ist und zumindest eine Verletzung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen kann, mit dem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zumindest eine Verletzung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (vgl.Meyer-Goßner/Schmitt, § 478 a.F. Rn 4 m.w.N).
Der der durch die Gewährung von Akteneinsicht durch die StA beschwerte Beschuldigte kann seinerseits ebenfalls den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG stellen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2013, 385;Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).
5. Akteneinsicht für Privatpersonen
Privatpersonen, die nicht Verletzte i.S.d. § 406e StPO sind, erhalten keine Akteneinsicht. Stattdessen stehen ihnen nach § 475 StPO lediglich Auskünfte aus den Akten zu, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann gem. § 480 Abs. 3 Satz 1 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
Hinweis
Ein Zeuge, der nicht Verletzter ist, kann allenfalls als Privatperson im Sinne des § 475 StPO Akteneinsicht beantragen. Einem solchen Antrag dürfte allerdings regelmäßig nicht zu entsprechen sein, da vorrangig zu berücksichtigende Zwecke des Strafverfahrens (§ 479 Abs. 1 StPO) entgegenstehen. Im Hinblick auf die Unbefangenheit bei der Vernehmung ist es nicht sachgerecht, einem Zeugen eine Vorbereitung seiner Aussage durch Akteneinsicht zu ermöglichen. Zudem dürfte der Beschuldigte regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Akteneinsicht i.S.d. § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO haben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 480 Abs. 3 Satz 1 StPO kann bei stattgebender sowie auch bei ablehnender Entscheidung der Staatsanwaltschaft gestellt werden, und zwar sowohl vom Antragsteller als auch vom Beschuldigten.
Hinweis
Wird dem Beschuldigten vor der Akteneinsicht an Dritte kein rechtliches Gehör gewährt, kann er nachträglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Akteneinsicht beantragen vgl. (LG Aachen NJW-Spezial 2020, 26).
V. Zuständiges Gericht
Zur Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten berufen ist der Ermittlungsrichter, § 147 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 162 StPO. Auch die §§ 480 Abs. 3 Satz 1 StPO und 406e Abs. 4 Satz 2 StPO enthalten für Anträge des Verletzten bzw. Dritter Verweisungen auf § 162 StPO.
VI. Form der Akteneinsicht
Die Form der Akteneinsicht regelt der zum 1.1.2018 in Kraft getretene § 32f StPO. Hiernach ist Einsicht in elektronische Akten durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf zu gewähren, § 32f Abs. 1 Satz 1 StPO.
Die Übersendung eines Aktenausdrucks oder eines Datenträgers kommt hingegen nur beim Vorliegen eines berechtigten Interesses, welches in einem Antrag besonders zu begründen ist, in Betracht, § 32f Abs. 1 Satz 3 StPO. Ein solches Interesse kann vorliegen, wenn der Antragsteller über keine ausreichenden technischen Möglichkeiten zur Wiedergabe des Akteninhalts verfügt und ihm zudem das Aufsuchen der Diensträume der aktenführenden Stelle nicht zumutbar ist (vgl.Meyer-Goßner/Schmitt, § 32f Rn 4). Insoweit sollten jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, dürfte es doch regelmäßig im allseitigen Interesse liegen, dass Akteneinsicht zeitnah und ohne größeren Aufwand durch Übersendung eines Datenträgers gewährt wird, zumal es auch meist wenig angemessen sein dürfte, den Verteidiger zur Akteneinsicht bei der Behörde „antanzen“ zu lassen. Überdies dürften die wenigsten Dienststellen ein Interesse daran haben, dass stunden- oder gar tagelang Räume für die Durchführung der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Einsicht in Papierakten regelt § 32f Abs. 2 StPO. Insoweit hat der Gesetzgeber den Grundsatz aufgestellt, dass die Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen zu erfolgen habe. Auch kann eine Aktenkopie zur Mitnahme zur Verfügung gestellt werden, § 32f Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die in der Praxis seit geraumer Zeit übliche Vorgehensweise, dem Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei zu überlassen, soll hingegen einen besonderen Antrag erfordern, § 32f Abs. 2 Satz 3 StPO. Wenngleich der Wortlaut, wonach die Akten dem Verteidiger mitgegeben „werden“ (und nicht etwa lediglich mitgegeben werden können), sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen, auf den ersten Blick nahezulegen scheint, dass einem solchen Antrag entsprochen werden muss, besteht weiterhin kein Rechtsanspruch auf Aktenaushändigung zur Mitnahme in die Kanzlei (Meyer-Goßner/Schmitt, § 32f StPO Rn 10). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das „Wie“ der Akteneinsicht weiterhin insgesamt im Ermessen der aktenführenden Stelle stehen (BT-Drucks 18/2203, S. 73).
Hinweis
Diese insgesamt wenig gelungene Regelung verpflichtet den Verteidiger jedoch nicht dazu, ausführlich bzw. „besonders“ zu begründen, weshalb er die Akten in die Kanzlei mitnehmen bzw. dorthin übersandt erhalten möchte. Lediglich die Mitgabe in die Geschäftsräume oder in die Wohnung muss ausdrücklich beantragt werden (Meyer-Goßner/Schmitta.a.O.).
Nach § 32f Abs. 3 StPO sind Entscheidungen über die Form der Gewährung der Akteneinsicht nicht anfechtbar. Es sollte aber, schon um unnötige Konflikte zu vermeiden, eine Selbstverständlichkeit sein, dem Verteidiger die Akten in dessen Kanzlei zu übersenden, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus sachlichen, objektiv nachvollziehbaren Gründen, etwa wegen einer sehr kurzfristigen Mandatierung unmittelbar vor der Hauptverhandlung, nicht möglich. Alles andere ist letztlich nicht mehr als eine dem Verfahren nicht dienliche Machtdemonstration.
Der Verteidiger hat überdies eingedenk der grundsätzlich nicht gegebenen Anfechtbarkeit zumindest einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sowie über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird. Hiergegen wird verstoßen, wenn die Aktenübersendung und die Beschränkung auf eine Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle nur den Zweck haben, Zweifel an der Bevollmächtigung auszuräumen oder den Mangel einer fehlenden Bevollmächtigung zu beheben (BVerfG NJW 2012, 141).
Richter am LandgerichtThomas Hillenbrand, Stuttgart










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