Sollen im Rahmen der Führungsaufsicht nach Haftentlassung umfangreiche Weisungen, die hohe Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellen, erteilt werden, ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für das Vollstreckungsverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen. (Leitsatz des Verfassers)
KG,Beschl.v.31.1.2020–1 ARs 4/20
I. Sachverhalt
Der Verurteilte verbüßt eine sechsjährige Freiheitsstrafe wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Die Strafe wird vollständig vollstreckt, ein Antrag auf vorzeitige Entlassung gemäß § 57 StGB hatte keinen Erfolg. Das Strafende steht bevor.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, dem Verurteilten im Rahmen der gem. § 68f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht eine Vielzahl von Weisungen zu erteilen, darunter Weisungen, das Bundesland nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, Arbeitsplatz- und Hausbesuche zu dulden, bestimmte Umstände neben anderen Stellen auch dem Landeskriminalamt mitzuteilen und bestimmte Einrichtungen nicht zu besuchen.
Auf Antrag des Verurteilten hat ihm der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats einen Pflichtverteidiger beigeordnet.
II. Entscheidung
Dem Verurteilten sei – so das KG – in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ausnahmsweise ein Verteidiger beizuordnen.
Die von der Bundesanwaltschaft beantragten Weisungen dürften jedenfalls hohe Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellen. Dies begründe im Zusammenhang mit dem Grund der Verurteilung die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
III. Bedeutung für die Praxis
Der Gesetzgeber ist seinem Ansinnen, mit dem am 13.12.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung die im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung auftauchenden Konstellationen möglichst umfassend zu normieren, jedenfalls für das Vollstreckungsverfahren nicht gerecht geworden. Es fehlt nach wie vor an einer eigenständigen Regelung, so dass weiterhin auf eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO zurückgegriffen werden muss. Derartige Beiordnungen sind noch immer selten, nachdem die Rechtsprechung weiterhin davon ausgeht, dass im Vollstreckungsverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers in weitaus geringerem Maße erforderlich ist als im Erkenntnisverfahren. Auch in der vorliegenden Entscheidung wird betont, dass die Bestellung „ausnahmsweise“ geboten sei.
Ein solcher Ausnahmefall ist hier zweifelsohne gegeben: Die beantragten Weisungen stellen aufgrund ihrer Intensität tiefgehende Grundrechtseingriffe dar und bedürfen deshalb im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit einer besonders sorgfältigen Prüfung. Zu einer solchen Prüfung ist ein unverteidigter Angeklagter schlechterdings nicht in der Lage. Es bedurfte daher zwingend der Mitwirkung eines Verteidigers. Zu einer generellen Zunahme von Beiordnungen im Vollstreckungsverfahren dürfte die Entscheidung aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Einzelfalles (ungewöhnlich weitreichende Weisungen, Staatsschutzsache) indes nicht führen.
RiLGThomas Hillenbrand, Stuttgart










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