Dem Beschuldigten wird bereits dann im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Verbrechen zur Last gelegt, wenn wegen eines solchen lediglich ermittelt wird und noch keine Anklage erhoben ist. (Leitsatz des Verfassers)
LG Magdeburg,Beschl.v.4.6.2020–25 Qs 855 Js 81720/19 (47/20, 48/20)
I. Sachverhalt
Gegen die Beschwerdeführer wird wegen Handeltreibens mit BtM ermittelt, nachdem ein Zeuge mitgeteilt hatte, sie würden aus ihren Wohnungen heraus in großen Mengen Crystal Meth und Cannabis verkaufen. Bei Durchsuchungen wurden allerdings lediglich 2,3 g Metamphetamin aufgefunden.
Nach Einleitung des Verfahrens legitimierten sich für beide Beschuldigte (Wahl-)Verteidiger und beantragten für ihre Mandanten ihre Bestellung zum Pflichtverteidiger, wobei jeweils angekündigt wurde, dass die Wahlmandate für den Fall der Beiordnung niedergelegt werden würden.
Das AG lehnte beide Beiordnungsanträge ab. Die Beschwerdeführer hätten jeweils bereits einen Verteidiger gewählt, zudem sei eine Anklageschrift noch nicht zugestellt worden. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft „gem. § 141 Abs. 3 StPO“ auf Verteidigerbestellung läge überdies nicht vor.
Auf die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer hat das LG den Beschluss aufgehoben und die Verteidiger antragsgemäß beigeordnet.
II. Entscheidung
Nach Auffassung der Beschwerdekammer sind die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO gegeben. Den Beschwerdeführern werde jeweils im Sinne dieser Vorschrift ein Verbrechen zur Last gelegt.
Einem Beschuldigten werde auch vor Erhebung einer Anklage ein Verbrechen zur Last gelegt, wenn wegen eines solchen lediglich ermittelt werde. Dies sei hier der Fall. Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden umfassten auch das Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Zwar sei bei den Durchsuchungen lediglich eine geringe Menge Drogen aufgefunden worden. Der Verdacht des Handeltreibens in nicht geringer Menge ergebe sich jedoch aus den Angaben des die Ermittlungen auslösenden Zeugen, die auf BtM in nicht geringen Mengen hindeuten würden. Eine Verurteilung der Beschwerdeführer gestützt auf diese Angaben sei nicht ausgeschlossen. Da der Zeuge überdies auch Namen und teilweise Telefonnummern von mutmaßlichen Käufern angegeben habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Tatverdacht mangels diesbezüglicher Funde bei den Durchsuchungen bereits ausgeräumt sei.
Im Übrigen stehe der Beiordnung auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils bereits einen Wahlverteidiger hatten. Auch nach der Reform des Rechts der Pflichtverteidigung gelte weiterhin, dass die Mandatierung eines Wahlverteidigers der Beiordnung nicht entgegensteht, sofern dieser erklärt, er werde im Moment der Bestellung sein Wahlmandat niederlegen.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist folgerichtig, war doch die Entscheidung des AG, das sich erstaunlicherweise u.a. auf die über vier Monate vor Beschlussfassung gestrichene Vorschrift des § 141 Abs. 3 StPO a.F. berufen hatte, ersichtlich rechtswidrig. Es war das erklärte Ziel des Reformgesetzgebers, mit dem am 13.12.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung einen Perspektivenwechsel weg von der Hauptverhandlung hin zum Ermittlungsverfahren zu vollziehen und den Beiordnungszeitpunkt in das Ermittlungsverfahren vorzuverlagern (hierzuHillenbrand, StRR 2/2020, 4 ff.). Offenbar ist dies, wie auch der Verweis auf eine längst außer Kraft getretene Vorschrift nahelegt, am AG vorbeigegangen. Anders hätte man allenfalls dann entscheiden können, wenn ein Verbrechen nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ersichtlich nicht vorgelegen hätte. Dies war hier jedoch aufgrund der recht konkreten Angaben des Zeugen, der auch einzelne Abnehmer namentlich benannt hatte, aber nicht der Fall.
Von der Reform des Rechts der Pflichtverteidigung unberührt geblieben ist dagegen, dass die Mandatierung eines Wahlverteidigers eine Pflichtverteidigerbestellung nicht hindert. Dabei hätte es nach zutreffender Ansicht nicht einmal der vorliegend abgegebenen Erklärungen der Verteidiger, man werde das Mandat im Falle der Beiordnung niederlegen, bedurft, ist doch eine solche Ankündigung regelmäßig bereits in der Stellung des Beiordnungsantrags zu sehen (s. hierzu die Nachweise bei MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, § 140 Rn 4).
RiLGThomas Hillenbrand, Stuttgart










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