Es gibt Immobilien, die haben Charakter – und dann gibt es solche, die haben eine Vorgeschichte, die man besser nicht kennen möchte. Genau das musste auch eine Käuferin erfahren, die ein Haus erwarb, ohne zu wissen, dass darin vor mehr als 20 Jahren ein grausamer Doppelmord stattgefunden hatte. Als sie von der düsteren Vergangenheit ihres neuen Zuhauses erfuhr, wollte sie den Kauf rückgängig machen. Doch das Landgericht Coburg zeigte wenig Verständnis und urteilte: kein Grund zur Rückabwicklung!
Die düstere Entdeckung
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein schnuckeliges Häuschen, renovieren, richten es gemütlich ein und freuen sich auf ruhige Abende auf dem Sofa. Monate später erfahren Sie: Hier hat 1998 ein Doppelmord stattgefunden – und zwar nicht irgendwo im Keller, sondern mitten im Wohnzimmer! Für die Käuferin dieses Anwesens war der Schock groß. Kurzerhand erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Die Begründung: Hätte sie von der mörderischen Vergangenheit gewusst, hätte sie das Haus nie gekauft.
Das Landgericht Coburg sah das allerdings ganz anders. Zwar räumte es ein, dass die Vorgeschichte eines Hauses durchaus ein Grund für eine Anfechtung sein könnte – allerdings nicht, wenn das Verbrechen bereits mehr als 20 Jahre zurückliegt. Die Richter erklärten: Mit jedem Jahr verliert die Vergangenheit eines Hauses an Bedeutung für den Kaufpreis. Und da der Mord vor über zwei Jahrzehnten geschah, sah das Gericht keinen Anlass, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
Musste die Verkäuferin die Mordgeschichte offenbaren?
Die Klägerin argumentierte, die Verkäuferin habe arglistig gehandelt, indem sie die Geschichte des Hauses verschwieg. Doch die Beklagte gab an, sie habe sich beim Verkauf gar nicht mehr an den Mord erinnert – das Verbrechen sei für sie und ihren damaligen Ehemann „ganz weit hinten im Kopf“ gewesen. Das Gericht glaubte ihr und entschied: kein arglistiges Verschweigen, kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
Besonders spannend: Die Beklagte selbst hatte das Haus bereits 2004 gekauft, ebenfalls ohne vom Verbrechen zu wissen. Erst Jahre später erfuhr sie davon – und lebte trotzdem weiter dort. Die Richter sahen darin einen Hinweis darauf, dass die Mordgeschichte für den Wert des Hauses nicht so entscheidend gewesen sein konnte.
Grusel-Faktor als Sachmangel? Eher nicht.
Auch der Versuch der Klägerin, die Geschichte des Hauses als „Sachmangel“ geltend zu machen, scheiterte. Das Gericht stellte klar: Ein Mangel liegt nur vor, wenn er auch den materiellen Wert oder die Nutzungsmöglichkeit der Immobilie beeinträchtigt. Da weder Wände blutüberströmt noch Geistererscheinungen dokumentiert waren, blieb auch diese Argumentation erfolglos.
Fazit: Mord verkauft sich schlecht – aber nicht rückwirkend!
Dieses Urteil zeigt, dass nicht jeder dunkle Fleck in der Vergangenheit eines Hauses automatisch ein Grund zur Anfechtung des Kaufvertrags ist. Wer wissen will, ob es im Keller spukt oder im Wohnzimmer Schlimmeres passiert ist, sollte besser vorher fragen – oder einen Ermittler engagieren. Denn im deutschen Immobilienrecht gilt: Gekauft wie gesehen, auch wenn’s mal gemordet hat.
LG Coburg, Urt. v. 06.10.2020, Az. 11 O 92/20









